Zahlungen des Schuldners während Insolvenz in Riester

  • Schuldner schließt vor Eröffnung des IV einen Riester-Vertrag ab und leistet - auch während des IVs - monatliche Zahlungen.

    Schuldner schließt nach Eröffnung des IV einen Riester-Vertrag ab und leistet monatliche Zahlungen.

    Gibts da einen Unterschied gem. § 35 InsO? Während der Laufzeit des IV darf ja - offiziell - nichts angespart werden. Aber: Riester ist ja unpfändbar. Kommt der Verwalter dann dennoch ran? Wenn, dann ja wohl nur über einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner direkt.

  • Was der Schuldner mit seinen unpfändbaren Einkünften macht, geht den Verwalter und die Gläubiger nix an.

    Im vorliegenden Fall: Ja.

    Allgemein: Nein. Denn "Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag" (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 − IX ZB 247/11).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Schon klar.

    Da die Anzahl der abgeschlossen Riesterrenten wohl stark rückläufig ist, könnte man die BGH-Entscheidung auch als eine Promotion sehen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was der Schuldner mit seinen unpfändbaren Einkünften macht, geht den Verwalter und die Gläubiger nix an.

    Im vorliegenden Fall: Ja.

    Allgemein: Nein. Denn "Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag" (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 − IX ZB 247/11).

    Welch außerordentlich zeitgemäße Entscheidung. Da muß der Schulder eben unter der Matratze sparen, oder was macht er, wenn seine Waschmaschine verreckt oder eine Nebenkostennachzahlung ansteht?

  • Was der Schuldner mit seinen unpfändbaren Einkünften macht, geht den Verwalter und die Gläubiger nix an.

    Im vorliegenden Fall: Ja.

    Allgemein: Nein. Denn "Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag" (BGH, Beschluss vom 26.09.2013 − IX ZB 247/11).

    Welch außerordentlich zeitgemäße Entscheidung. Da muß der Schulder eben unter der Matratze sparen, oder was macht er, wenn seine Waschmaschine verreckt oder eine Nebenkostennachzahlung ansteht?

    Tja, darüber hatte der BGH wohl nicht zu entscheiden ;)

    Aber die Entscheidung ist nach § 35 Abs. 1 InsO konsequent, weil das Geld durch die Einzahlung auf das Konto wohl nicht mehr unter § 36 Abs. 1 InsO fällt.

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