Bestehen bleibende, nicht mehr valutierende Grundschuld - Teilungsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    Eigentümer ist die Erbengemeinschaft. Gütliche Einigung nicht möglich, daher wird die Teilungsversteigerung betrieben.
    Bank B ist als Gläubigerin von III/1 Beteiligte. III/1 ist bestehen bleibendes Recht im Versteigerungsverfahren.

    B hat keine offenen Forderungen mehr, die GS valutiert nicht mehr. Sie wurde allerdings nie gelöscht. Ich möchte nun die praxistauglichste Lösung finden, durch welche die B nicht mehr am Versteigerungsverfahren beteiligt werden muss.

    zu dem Thema bestehen bleibendes Recht in der Teilungsversteigerung (nicht mehr valutierende GS) findet man ja schon viele Einträge über die SuFu... Habe ich mir auch angesehen.:gruebel: Und ich weiß auch, dass dies kein Problem des ZV-Rpfl. ist. :)
    Aber vielleicht findet sich ja dennoch die ein oder andere Meinung :)

    Eine Minderanmeldung (Verzicht auf Zinsen uns Nebenleistung) bringt B nicht wirklich weiter, da auf das Kapital ja nicht verzichtet werden kann. Löschungsbewilligung an den Ersteher zu erteilen sollte B aufgrund der Rückgewähransprüche des bisherigen Eigentümers auch unterlassen.

    Einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass die GS nicht als Teil des gG bestehen bleiben und die Zinsen und das Kapital nicht in das Bargebot aufgenommen werden sollen, bedarf i.d.R. der Zustimmung der Erbengemeinschaft
    --> aufgrund der Meinungsverschiedenheiten wird es dazu nicht kommen, sonst könnte man ja auch einfach die Zustimmung zur Löschung
    einholen. Bringt B also auch nicht weiter.

    M.E. ist die beste Lösung daher:
    Antrag und Bewilligung zur Eintragung des Verzichts auf die GS beim Grundbuchamt einreichen
    --> mit Eintragung entsteht dann ja die Eigentümergrundschuld und ab sofort ist die Erbengemeinschaft Berechtigte und B nicht mehr Beteiligte gem. dem ZVG
    --> das Ganze zeitlich vor dem Zuschlagstermin


    Damit wäre doch auf der einen Seite der Rückgewähranspruch ordnungsgemäß erfüllt und auf der anderen Seite die B nicht mehr Beteiligte im Versteigerungsverfahren?

    Oder ist es in der Praxis sinnvoller, dass Verfahren "laufen zu lassen" (mit Minderanmeldung, damit ein Gebot wahrscheinlicher wird) und nach dem Zuschlag den Verzicht zu erklären?

    Oder eventuell über die Vorlage der löschungsfähigen Quittung beim ZV-Gericht nachzudenken?

    Vielleicht findet sich ja die ein oder andere Stellungnahme... Dankeschön :)


  • M.E. ist die beste Lösung daher:
    Antrag und Bewilligung zur Eintragung des Verzichts auf die GS beim Grundbuchamt einreichen
    --> mit Eintragung entsteht dann ja die Eigentümergrundschuld und ab sofort ist die Erbengemeinschaft Berechtigte und B nicht mehr Beteiligte gem. dem ZVG
    --> das Ganze zeitlich vor dem Zuschlagstermin


    Sehe ich genauso.

    Zitat von Koko2013;1027315

    Damit wäre doch auf der einen Seite der Rückgewähranspruch ordnungsgemäß erfüllt und auf der anderen Seite die B nicht mehr Beteiligte im Versteigerungsverfahren?


    Wenn B dies anmeldet - richtig.

    Zitat von Koko2013;1027315

    Oder ist es in der Praxis sinnvoller, dass Verfahren "laufen zu lassen" (mit Minderanmeldung, damit ein Gebot wahrscheinlicher wird) und nach dem Zuschlag den Verzicht zu erklären?


    Durch den Verzicht entsteht ein Eigentümerrecht - dies wäre dann ja der Ersteher. Insofern sollte B dies "im Hinblick auf die Rückgewährsansprüche unterlassen."

    Zitat von Koko2013;1027315

    Oder eventuell über die Vorlage der löschungsfähigen Quittung beim ZV-Gericht nachzudenken?

    Zitat von Koko2013;1027315
    Zitat von Koko2013;1027315


    Was soll das bringen?

    Die rechtzeitige Eintragung des Verzichts ist die einzige Möglichkeit, wie B einseitig ohne ohne Mitwirkung von anderen Beteiligten aus der Nummer rauskommt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wenn die Bank nicht weiß, wie sie mit einer "leeren" Grundschuld umzugehen hat...kann ich ihr auch nicht helfen. Das sollte Tagesgeschäft sein!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Bank nicht weiß, wie sie mit einer "leeren" Grundschuld umzugehen hat...kann ich ihr auch nicht helfen. Das sollte Tagesgeschäft sein!

    Wenn das Gericht nicht weiß, wie es mit einer "leeren" Grundschuld umzugehen hat...kann ich ihm auch nicht helfen. Das sollte Tagesgeschäft sein!

  • Wie in #1 bereits gesagt: Ist nicht unser Problem!!

    Ganz offensichtlich will die Bank hier etwas. Ich wüsste nicht, was ich hier von der Bank wollen sollte. :gruebel:
    Ich weiß aber vor allem, wem ich zuzustellen habe und warum.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • hiro: Vielen Dank - ja mit der löschungsfähigen Quittung hast du schon Recht, das würde auch nichts weiter bewirken. Ohne Eintragung sowieso nicht.

    Araya: schon in Ordnung - es geht dich nichts an, das wurde verstanden. Ob dein Beitrag sinnvoll ist oder nicht, ist Auslegungssache. Nur - einen Vergleich zu ziehen zwischen der Kenntnis über die Zustellung und der Kenntnis über die Behandlung nicht valutierender Grundschulden - das hinkt gewaltig.

    Äpfel und Birnen...

    Und Tagesgeschäft ist das keineswegs. Sonst gäbe es auch nicht so unterschiedliche Meinungen und Behandlungsweisen zu der Thematik...


  • Und Tagesgeschäft ist das keineswegs. Sonst gäbe es auch nicht so unterschiedliche Meinungen und Behandlungsweisen zu der Thematik...


    Ich war auch schon mehr als einmal erstaunt, wie unbedarft sich manche Banken in solchen Fällen verhalten haben. Andererseits wurde teilweise auch schon Jahre (oder Jahrzehnte) vor der Versteigerung Löschungsbewilligung erteilt und es waren noch nicht mal mehr Unterlagen bei der Bank aufzufinden. Insofern finde ich es auch nicht unbedingt angebracht, die nicht mehr valutierende Sicherungsgrundschuld in der Teilungsversteigerung als "Tagesgeschäft" abzutun.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Geldinstitute, die sich mit der Finanzierung/Belastung (Zwangssicherungshypotheken lasse ich mal außen vor, das kann vom jeweiligen Geschäftsfeld durchaus abweichen) von Grundeigentum befassen, machen das wohl jeden Tag, mE sogar mehrfach täglich. Es werden Anträge gestellt, Darlehensverträge geschlossen, Sicherungsabreden vereinbart und Grundschulden bestellt. Bei überregionalen Instituten wahrscheinlich mehr als bei regionalen, aber auch dort nichts Außergewöhnliches. Das dürfte wohl ziemlich unstrittig Tagesgeschäft sein.
    Und genauso Tagesgeschäft ist es dann wohl, dass die entsprechenden Vertragsverhältnisse enden, sei es aufgrund Zahlung (auch 30 Jahre sind mal rum) oder Kündigung. Und da eine Grundschuld (oder allgemein ein Grundpfandrecht) dazu gehört, ist auch dies Tagesgeschäft.
    Dass es dann auch noch Zwangsversteigerungsverfahren gibt (irgendwo gibt es bestimmt eine Statistik, wie viele pro Jahr in der BRD), führt mich zu dem Gedanken, dass auch das Zusammentreffen von Verfahren und nicht valutierenden GS keine Ausnahme ist, insgesamt Tagesgeschäft. Ist das zu viel erwartet, dass eine Bank (oder Sparkasse oder anderes) damit umgehen können sollte, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall noch Unterlagen vorhanden sind?

    Mit Behandlung der GS meinte ich nicht nur die Zustellung, die ist nur ein Teil. Wie es bei der Verteilung läuft, hängt davon ab, was angemeldet/erklärt wird. Ohne Äpfel und Birnen.
    Unterschiedliche Meinungen ändern nichts daran, dass es mE Tagesgeschäft ist.

    Und auch wenn das falsch verstanden werden konnte, ich helfe Banken (und auch anderen Beteiligten) auch und beantworte Fragen. Bei Geldinstituten aber eher in den "Feinheiten", für Grundkurse bin ich nicht da.

    Was spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen gegen die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung? Das hat mir bisher nur 1x eine Bank mitgeteilt. Dass Löschungsbewilligungen erteilt wurden (zT vor Jahrzehnten), kam deutlich häufiger vor.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mit der Bank sollte man nun wirklich nicht allzu viel Mitgefühl haben. Der geht es nur darum, lästige Briefe zu vermeiden. Der Vorschlag mit dem Verzicht ist gut, wird aber nicht funktionieren, weil er mit Kosten verbunden ist. Arbeit vermeiden ja, kosten darf es aber nichts.

    In solchen Fällen kann man nur die zerstrittenen Beteiligten darauf hinweisen, dass sie sich um die Löschung/Verzicht kümmern sollten, um die Verkaufschancen zu verbessern und weiteren Streit in der Verteilung zu vermeiden. Da fehlt auch anwaltlich Beratenenen oft das Problembewusstsein.

    Was sie dann daraus machen, darf uns nicht kümmern.

  • Mit der Bank sollte man nun wirklich nicht allzu viel Mitgefühl haben. Der geht es nur darum, lästige Briefe zu vermeiden. Der Vorschlag mit dem Verzicht ist gut, wird aber nicht funktionieren, weil er mit Kosten verbunden ist. Arbeit vermeiden ja, kosten darf es aber nichts.

    In solchen Fällen kann man nur die zerstrittenen Beteiligten darauf hinweisen, dass sie sich um die Löschung/Verzicht kümmern sollten, um die Verkaufschancen zu verbessern und weiteren Streit in der Verteilung zu vermeiden. Da fehlt auch anwaltlich Beratenenen oft das Problembewusstsein.

    Was sie dann daraus machen, darf uns nicht kümmern.


    Grundsätzlich gebe ich dir schon recht.
    Allerdings hat die Threadstarterin ja ausdrücklich nach einer praxistauglichen Lösung gefragt; und mit einem "Was sie dann daraus machen, darf uns nicht kümmern" willst du es dir ja genauso einfach machen wie die Bank ;).
    So praktisch das Konstrukt Grundschuld als forderungsunabhängige dingliche Sicherung ist, die Nachteile zeigen sich in Fällen wie diesen. Die Bank hat nach Wegfall des Sicherungszwecks kein Interesse mehr an der Sicherheit (logisch) und würde diese gerne so einfach wie möglich "zurückgeben". Dies geht aber nur entweder mit Mitwirkung der Beteiligten oder kostenpflichtig (Verzicht).
    Der Weg über die Mitwirkung der Beteiligten ist sicherlich vorzuziehen, denn wenn der kostenpflichtige Weg Standard wird, werden die Kunden dies letztendlich über höhere Gebühren zahlen müssen.
    Aus meiner Sicht lohnt es sich deshalb durchaus, im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, etwas Aufwand in die praxistaugliche Lösung zu stecken. Meist fehlt nicht nur das Problembewusstsein, sondern auch die nötige Sachkenntnis, wie mit dem Problem (wenn es dann erkannt wird) umzugehen ist.

    Im konkreten Fall wäre noch die Frage offen, ob bereits Löschungsbewilligung erteilt wurde und wenn ja an wen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es gibt doch Bankmitarbeiter, die Lösungen suchen und vorstellen: Die Abschaffung bestehenbleibender Grundschulden, Aufsatz in ZfIR 2014, S. 1 - 6!

    Einmal editiert, zuletzt von jonson (30. Juni 2015 um 11:43) aus folgendem Grund: Um Titel erweitert

  • Losgelöst von der Eingangsfrage - für unser Institut kann ich sagen, ist eine Teilungsversteigerung zum Glück kein Tagesgeschäft.
    Trotzdem bin ich als Banker auch an praxistauglichen Lösungen interessiert und immer für einen Rat aus dem Kreise der Rechtspfleger/innen dankbar. Hier bei uns läuft das auch sehr gut.

    Leider muss ich oft feststellen, dass praxistauglich nicht immer gesetzestauglich ist :D

    Wir sind aktuell auch Beteiligte an einer Teilungsversteigerung - die Zweite oder Dritte - innerhalb von ca. 15 Jahren - soviel zum Thema Tagesgeschäft :D und ich stehe auch vor dem Problem: Löschungsfähige Quittung, abweichende Versteigerungsbedingungen, Minderanmeldung......

    Leider ist mit den Eigentümern keine vernünftige Lösung zu besprechen und wenn man dann einen Anwalt hat, der dem Miteigentümer erzählt, dass die Grundschulden mit Zuschlag erlöschen, helfen auch alles praxistauglichen Ideen nicht mehr. :wechlach:

    Einmal editiert, zuletzt von Michel_aus_L (30. Juni 2015 um 10:49) aus folgendem Grund: redaktionell

  • Was spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen gegen die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung?


    Bei Grundschulden ist das deshalb selten, weil durch den Eigentümer auf die Grundschuld selbst (nicht auf die gesicherte Forderung) hätte gezahlt werden müssen, §§ 1142,1192 BGB); andernfalls wäre nicht nachgewiesen, dass die Grundschuld jetzt Eigentümergrundschuld ist.

    Und auf die Grundschuld gezahlt wird eigentlich nie.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Leider ist mit den Eigentümern keine vernünftige Lösung zu besprechen und wenn man dann einen Anwalt hat, der dem Miteigentümer erzählt, dass die Grundschulden mit Zuschlag erlöschen, helfen auch alles praxistauglichen Ideen nicht mehr. :wechlach:


    Genau dann ist aber das Versteigerungsgericht gefordert, in dem es dem Rechtsanwalt diplomatisch erläutert, dass seine Annahme vielleicht nicht ganz den Tatsachen entspricht und man vielleicht doch nochmal über die auf praxistauglichen Ideen basierende vernünftige Lösung sprechen sollte ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Was spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen gegen die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung?


    Bei Grundschulden ist das deshalb selten, weil durch den Eigentümer auf die Grundschuld selbst (nicht auf die gesicherte Forderung) hätte gezahlt werden müssen, §§ 1142,1192 BGB); andernfalls wäre nicht nachgewiesen, dass die Grundschuld jetzt Eigentümergrundschuld ist.

    Und auf die Grundschuld gezahlt wird eigentlich nie.

    a) Was die Voraussetzungen sind, weiß ich auch, deswegen ja "bei Vorliegen der Voraussetzungen".
    b) Ein Recht valutiert oder es valutiert nicht, es erlischt oder bleibt bestehen. Das IST Tagesgeschäft. Das ein Teilungsversteigerungsverfahren seltener ist, ändert daran doch nichts.
    c) Warum bin ich gefordert? Wenn ein Anwalt nachfragt, bekommt er eine ordentliche (!) Antwort. Wenn der Anwalt die Antwort schon kennt (oder zu kennen glaubt) und beratungsresistent ist...er bekommt dafür das Geld seiner Mandanten.
    d) eine praxisnahe Lösung wäre, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und zB die Löschungsbewilligung zu verwenden und nicht 20 Jahre in die Schublade zu legen (auch wenn das die Erben eher weniger trifft).

    Ich sehe immer noch kein Problem, dass in meinem Verfahren praxistauglich geklärt werden sollte.

    Wenn es nur darum geht, dass B nicht mehr zu beteiligen ist: soll B doch ein Schreiben einreichen, dass er auf jedwede weitere Beteiligung, hierbei insbesondere auf die Zustellung von Beschlüssen wie Wertfestsetzung, Terminbestimmungen, Zuschlag verzichtet. In dem Moment, in dem er eine Zuteilung erhält (nicht, wenn er zuvor eine Minderanmeldung einreicht) und uns keine Bankverbindung bekannt ist, wird das Geld hinterlegt. Problem gelöst, alle sind glücklich. :teufel:

    Und ob die Bank die eingehenden Schriftstücke abheftet, einscannt oder vernichtet, ist deren Sache. Diese Praxis ist Sache der Bank, mE ausschließlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich mache es mir auch nicht so einfach, wie mein Beitrag vermuten lässt. Aber man kann ja nicht wissen, was für die Beteiligten im jeweiligen Fall die günstigere Alternative wäre.

    Für die Bank ist die leere Grundschuld lästig, für die Eigentümer kann sie auch nützlich sein, wenn sie z.B. Nichtbeteiligte vom Mitbieten abhält. Oder es kam vor, dass die Ersteher mit der eingetragenen Gläubigerin den Erwerb finanziert haben. Rückgewähransprüche wurden schön brav außergerichtlich ausgeglichen und Neueintragung gespart.
    Also: Bestehenbleibendes Recht ist nicht immer schlecht.

    Dumm ist es nur, wenn man Kindermädchen für unbedarfte Rechtsberater spielen muss. Kürzlich waren weder die Antragstellerin noch ihre Anwältin im 1. Termin, nur der Ehemann-ohne Vollmacht. Als der meine Belehrungen zur leeren GS verstanden hatte, konnte er mit Müh und Not noch ein FAX mit der Einstellungsbewilligung herbeitelefonieren.

  • Dasses dann auch noch Zwangsversteigerungsverfahren gibt (irgendwo gibtes bestimmt eine Statistik, wie viele pro Jahr in der BRD), führtmich zu dem Gedanken, dass auch das Zusammentreffen von Verfahren undnicht valutierenden GS keine Ausnahme ist, insgesamt Tagesgeschäft.Ist das zu viel erwartet, dass eine Bank (oder Sparkasse oderanderes) damit umgehen können sollte, und zwar unabhängig davon, obim konkreten Einzelfall noch Unterlagen vorhanden sind?
    MitBehandlung der GS meinte ich nicht nur die Zustellung, die ist nurein Teil. Wie es bei der Verteilung läuft, hängt davon ab, wasangemeldet/erklärt wird. Ohne Äpfel und Birnen.
    UnterschiedlicheMeinungen ändern nichts daran, dass es mE Tagesgeschäft ist.

    Aus einer Statistik, wie viele ZV-Verfahren es gibt, kann m.E. nicht geschlossen werden, wie häufig das Zusammentreffen von Verfahren und nicht valutierenden GS ist... Und aus dieser Statistik zu schließen, dass eben diese Konstellation Tagesgeschäft ist, funktioniert noch weniger.
    Es ist und bleibt eine Ausnahme und ist eben kein Tagesgeschäft. Und dass die Bestellung und die Löschung von Grundschulden Tagesgeschäft ist, das wurde nie bestritten. Aber hat wiederum nichts mit der anderen Problematik zu tun.

    Mitder Bank sollte man nun wirklich nicht allzu viel Mitgefühl haben.Der geht es nur darum, lästige Briefe zu vermeiden. Der Vorschlagmit dem Verzicht ist gut, wird aber nicht funktionieren, weil er mitKosten verbunden ist. Arbeit vermeiden ja, kosten darf es abernichts.

    Insolchen Fällen kann man nur die zerstrittenen Beteiligten daraufhinweisen, dass sie sich um die Löschung/Verzicht kümmern sollten,um die Verkaufschancen zu verbessern und weiteren Streit in derVerteilung zu vermeiden. Da fehlt auch anwaltlich Beratenenen oft dasProblembewusstsein.

    Wassie dann daraus machen, darf uns nicht kümmern.

    Um Mitgefühl ging es mir auch nicht. Und darum, lästige Briefe zu vermeiden, auch nicht. Da spreche ich natürlich nur für mich, allgemein kann man das bestimmt nicht verneinen. Ob jetzt eine Anmeldung oder eine Stellungnahme neben dem Tagesgeschäft verfasst werden soll... Dadurch, dass diese Fälle eben kein Tagesgeschäft sind, machen diese "lästigen" Briefe den Kohl nicht fett und nehmen nur einen sehr sehr geringen prozentualen Teil der Arbeit ein.

    Imkonkreten Fall wäre noch die Frage offen, ob bereitsLöschungsbewilligung erteilt wurde und wenn ja an wen.


    Mir sind Fälle untergegekommen, da wurde die Löschungsbewilligung bereits an den (jetztigen) Erblasser erteilt oder nach dem Erbfall an die Erben.
    Aber macht das einen großen Unterschied im Hinblick die Herangehensweise? Solange die Eigentümer nicht von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen, habe ich ja keinerlei rechtliche Auswirkung nur durch die Erteilung der Löschungsbewilligung. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

    Esgibt doch Bankmitarbeiter, die Lösungen suchen und vorstellen: DieAbschaffung bestehenbleibender Grundschulden, Aufsatz in ZfIR 2014,S. 1 - 6!

    Dankeschön! Ich werde mir den Aufsatz die Tage mal durchlesen.


    d)eine praxisnahe Lösung wäre, sich rechtzeitig Gedanken zu machenund zB die Löschungsbewilligung zu verwenden und nicht 20 Jahre indie Schublade zu legen (auch wenn das die Erben eher wenigertrifft).
    Wennes nur darum geht, dass B nicht mehr zu beteiligen ist: soll B dochein Schreiben einreichen, dass er auf jedwede weitere Beteiligung,hierbei insbesondere auf die Zustellung von Beschlüssen wieWertfestsetzung, Terminbestimmungen, Zuschlag verzichtet. In demMoment, in dem er eine Zuteilung erhält (nicht, wenn er zuvor eineMinderanmeldung einreicht) und uns keine Bankverbindung bekannt ist,wird das Geld hinterlegt. Problem gelöst, alle sindglücklich. :teufel:
    Undob die Bank die eingehenden Schriftstücke abheftet, einscannt odervernichtet, ist deren Sache. Diese Praxis ist Sache der Bank, mEausschließlich.

    Praxisnah ist das aber gerade nicht, die Bank kann den Eigentümer nicht dazu zwingen, von der Bewilligung Gebrauch zu machen... Da ist es einfach gesagt, man solle sich früh darum kümmern.
    Mit dem Schreiben ist aber auch keine Lösung des Problems herbeigeführt ;) Zudem ja auch einige Rechtspfleger das Geld dann eben nicht hinterlegen, sondern auf ein bestimmtes Bundesbankkonto überweisen. Damit ist auch nicht geholfen. Zumal auch nicht dem Rechtspfleger, der ja hierdurch zusätzliche Arbeit hat (Hinterlegung).

  • Zudem ja auch einige Rechtspfleger das Geld dann eben nicht hinterlegen, sondern auf ein bestimmtes Bundesbankkonto überweisen.

    Kannst Du mir das mal erläutern?

    Ich habe das selber noch nicht erlebt, da bin ich wohl zu kurz in der Praxis.
    Hatte diese Vorgehensweise bei meinen Recherchen (im Rpfl-Forum) gefunden.

    Angeblich wäre eine allgemeine Kontonummer eines internen Kontos der Bank bekannt gewesen, BLZ wurde recherchiert und darauf überwiesen. Und dann muss sich die Bank ja weiter kümmern.

    Ad hoc finde ich leider das Posting nicht, ich suche aber! War aus meinem Kopf zitiert..

  • Zitat von Koko2013;1027315

    Oder ist es in der Praxis sinnvoller, dass Verfahren "laufen zu lassen" (mit Minderanmeldung, damit ein Gebot wahrscheinlicher wird) und nach dem Zuschlag den Verzicht zu erklären?


    Durch den Verzicht entsteht ein Eigentümerrecht - dies wäre dann ja der Ersteher. Insofern sollte B dies "im Hinblick auf die Rückgewährsansprüche unterlassen.

    Aber gerade nach dem Zuschlag kann doch auch mit dinglicher Wirkung verzichtet werden, damit wäre mit diesem Verzicht ja der Rückgewähranspruch ordnungsgemäß erfüllt und der Erlös geht an den Eigentümer (außer es liegt eine Pfändung der RGÄ oder ähnliches vor) oder liege ich hier jetzt auch falsch?

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