§ 33 Abs. 3 RPflG n.F. und Quereinsteiger nach § 2 Abs. 3 RPflG

  • Die Bezirksnotare erhalten nach § 33 Abs. 3 RPflG i.d.F. ab 01.01.2018 bei Verwendung als Rechtspfleger recht weitgehende Befugnisse:

    Code
    (3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3  Nummer 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1 Nummer 2, 5,  7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6 und § 16 nicht. Dem  Richter bleiben vorbehalten: [...]

    Dahinter verbirgt sich nicht nur betreuungsgerichtliche Tätigkeit, sondern u.a. die uneingeschränkte funktionelle Zuständigkeit für § 1666 BGB.

    Warum wurden hierbei nicht auch die Quereinsteiger mit Befähigung zum Richteramt (§ 2 Abs. 3 RPflG) entsprechend berücksichtigt? Insoweit dürfte es sich, wie auch bei den Bezirksnotaren, um eine Personengruppe von überschaubarer Größe handeln (wenn auch im Gegensatz zu den Bezirksnotaren mit bundesweiter Verteilung). Ich will nicht den "Richter light" propagieren, aber hier könnte man für diesen Personenkreis eine erweiterte Zuständigkeit schaffen (ohne dass man Rechtspflegern mit originärer FH-Ausbildung etwas wegnimmt).

  • Soweit ich die damalige Gesetzesbegründung verstehe, geht es beim § 33 Abs. 3 RpflG künftiger Fassung ausschließlich darum, den Status quo für die betroffenen Bezirksnotare zu bewahren. Dieser aussterbenden Art will man wohl nichts nehmen, was sie bereits einmal an Befugnissen innehatte.

    Die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf lautete insoweit:
    "Wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, verfügt über eine besondere Qualifikation, die einen weit gehenden Verzicht auf die Richtervorbehalte des Rechtspflegergesetzes rechtfertigt. Dies bringt der neue § 33 Abs. 3 RPflG zum Ausdruck. Er überträgt den mit Aufgaben der Rechtspflege betrauten Beamten des Justizdienstes im Sinne des Absatzes 2 im Bereich der Vormundschafts- und Nachlasssachen Aufgaben in dem Umfang, in dem sie schon bisher von den im württembergischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst und Notarvertretern erledigt wurden. Gegenüber der Rechtslage vor dem Inkrafttreten einer umfassenden Strukturreform des Notariats in Baden-Württemberg ändert sich damit materiell nichts. Zugleich ist gewährleistet, dass die Aufgaben weiterhin im bisherigen Umfang von den Bediensteten wahrgenommen werden können, die mit ihrer Erledigung am besten vertraut sind.
    § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RPflG-E entspricht § 37 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 19 RPflG, der im neuen Absatz 3 Satz 1 nicht ausgenommen ist und deshalb im neuen Absatz 3 Satz 2 keiner besonderen Erwähnung bedarf. Die neuen Nummern 2 bis 6 des Absatzes 3 Satz 2 übernehmen § 37 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Nicht im neuen Absatz 3 Satz 2 aufgeführt ist § 37 Abs. 1 Nr. 9, 11 und 12 des baden- württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. § 37 Abs. 1 Nr. 9 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit folgt schon jetzt dem Grundsatz des § 3 Nr. 2 Buchstabe a RPflG und entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 1 Nr. 21 RPflG, der im neuen Absatz 3 Satz 1 nicht ausgenommen ist. § 37 Abs. 1 Nr. 11 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit folgt § 14 Abs. 1 Nr. 20 RPflG, der nach dem neuen Absatz 3 Satz 1 ebenfalls weiter anwendbar ist. § 37 Abs. 1 Nr. 12 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit kann ersatzlos entfallen, da insoweit schon heute im übrigen Bundesgebiet kein Richtervorbehalt besteht (Rellermeyer, in: Arnold/ Meyer-Stolte, Rechtspflegergesetz-Kommentar, 6. Aufl. 2002, § 14 Rn. 95)." Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/086/1608696.pdf

  • Soweit ich die damalige Gesetzesbegründung verstehe, geht es beim § 33 Abs. 3 RpflG künftiger Fassung ausschließlich darum, den Status quo für die betroffenen Bezirksnotare zu bewahren. Dieser aussterbenden Art will man wohl nichts nehmen, was sie bereits einmal an Befugnissen innehatte.

    Die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf lautete insoweit:
    "Wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, verfügt über eine besondere Qualifikation, die einen weit gehenden Verzicht auf die Richtervorbehalte des Rechtspflegergesetzes rechtfertigt. [...]

    Vor dem Hintergrund des Art. 92 GG eine sehr schwammige Aussage (in der Gesetzesbegründung). Entweder gibt es einen Richtervorbehalt oder keinen, aber doch nicht "etwas weniger" Richtervorbehalt. :daumenrun

  • Man sah sich wohl an Art. 138 GG gebunden - das Gewachsene und Bewährte soll nicht einfach weggewischt werden.

    Im Übrigen:

    Dem Antragsteller ist es überdies nicht gelungen, Unterschiede in beiden Ausbildungswegen deutlich zu machen, die die zweistufige Assessorenausbildung als gegenüber der Ausbildung zum Bezirksnotar generell überlegen erscheinen lassen. Die Ausbildung der Bezirksnotare ist in der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Bezirksnotars (APrONot) in der Fassung vom 14. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2002 (GBl. S. 360), geregelt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfordert eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 2 APrONot). Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt fünf Jahre (§ 4 APrONot). Er ist in seinem Ausbildungsinhalt auf die Besonderheiten und die Bedürfnisse der notariellen Tätigkeit mit ihren theoretischen und praktischen Bezügen zugeschnitten und vermittelt umfassende Kenntnis des Bürgerlichen Rechts mit Nebengebieten, des Rechts der Personen- und Kapitalgesellschaften, des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Grundbuchrechts und des Beurkundungsrechts, des Notarrechts und zudem Grundzüge im - vom Antragsteller besonders hervorgehobenen - Straf- und Steuerrecht (§ 16 APrONot).


    BGH vom 01.08.2005, NotZ 11/05 hinsichtlich der Klage eines Volljuristen, gegenüber dem Bezirksnotar für die Notarstelle bevorzugt zu werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!