Zustellung § 172 ZPO - Rechtsanwalt in eigener Sache

  • Hallo!
    Im Wege des § 882d ZPO macht mir der Rechtsanwalt, welcher sich in dem vorliegenden Verfahren selbst vertritt, geltend, dass ihm bisher der Vergleich nicht zugestellt wurde. Hat n bisschen gedauert, bis ich kapiert habe, was er meint. Aber die Gerichtsvollzieherin hat ihm den Vergleich an seine Privatadresse zugestellt, nicht an seine Kanzleianschrift. Nun sagt er eben, die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
    Gibt's da keine Ausnahme, wenn der Anwalt in eigener Sache tätig wird. Weil er hat´s ja offenbar erhalten...will jetzt einfach nur rumdiskutieren.

  • ja, er hat beides eingelegt - 882d und 766 zpo.
    Aber der Richter hat mir die Akte hingelegt mit der Verfügung "WV nach Entscheidung Rpfl über 882d ZPO"...

  • § 177 ZPO:

    Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

    Auch wenn manchen Anwälte schizophrene Züge haben: Zugestellt ist zugestellt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • ja, er hat beides eingelegt - 882d und 766 zpo.
    Aber der Richter hat mir die Akte hingelegt mit der Verfügung "WV nach Entscheidung Rpfl über 882d ZPO"...

    :D

    Sinnvoll ist aber genau umgekehrt:
    Erst § 766 ZPO, und wenn dieser begründet ist auch aufgrund dessen auch § 882d ZPO begründet - und ggfls. einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung über 766.

  • § 177 ZPO:

    Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

    § 177 ZPO setzt allerdings eine persönliche Übergabe voraus. Ob eine solche hier erfolgt ist (oder z.B. ein Einlegen in den privaten Briefkasten), darüber schweigt der Sachverhalt.

  • § 177 ZPO:

    Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

    § 177 ZPO setzt allerdings eine persönliche Übergabe voraus. Ob eine solche hier erfolgt ist (oder z.B. ein Einlegen in den privaten Briefkasten), darüber schweigt der Sachverhalt.

    Ist die persönliche Übergabe gem. § 177 ZPO nicht möglich, wird gemäß § 178 ZPO eine Ersatzzustellung durchgeführt. Ist diese ebenfalls nicht möglich, kann die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten gem. § 180 ZPO erfolgen.

  • ja, er hat beides eingelegt - 882d und 766 zpo.
    Aber der Richter hat mir die Akte hingelegt mit der Verfügung "WV nach Entscheidung Rpfl über 882d ZPO"...

    :wechlach::mad:

    Zustellung in Geschäftsraum oder Wohnung möglich, ein Zustellungsmangel imo bislang nicht erkennbar.

  • Nach § 172 ZPO hat die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das diese Zustellung in seiner Kanzlei zu erfolgen hat, darüber sagt das Gesetz nichts. Daher gehe ich davon aus, es ist egal. Das wird auch in den mir bekannten Kommentierungen nicht behandelt, weil der Einwand des Anwaltes offentsichtlicher Quatsch ist und das würde ich ihm auch so in meinen Zurückweisungsbeschluss schreiben.

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