Mitteilung gem. § 374 BGB wiederkehrende Einzahlung

  • Hallo liebes Forum!

    Bei mir hat ein Arbeitgeber Lohn hinterlegt, da ihm eine Pfändung und eine Abtretungserklärung vorliegt und er nicht wusste, an wen er zahlen soll. Die erste Hinterlegung hat er den Gläubigern mitgeteilt.

    Jetzt habe ich die nächste Zahlungsanzeige erhalten und den Hinterleger erneut aufgefordert, einen Beleg über die erfolgte Mitteilung an die Gläubiger einzureichen. Er weist mich nun daraufhin, dass er das schon gemacht hat. Jetzt komme ich ins Grübeln ... reicht die erste Mitteilung wirklich aus oder muss jeden Monat, wenn ein Betrag hinterlegt wurde, eine neue Mitteilung und ein neuer Nachweis erbracht werden?

  • Ich erstelle in diesen Fällen die Gläubigerliste nach dem Vordruck HS 9 und sende diese mit dem Anschreiben aus HS 22 an jeden beteiligten Gläubiger.
    Die Gläubiger wissen aus der Drittschuldnererkärung und meinem Anschreiben über die zu erwartenden monatlichen Hinterlegungen Bescheid, sodass die jeweilige Anzeige nach 374 BGB nicht angezeigt ist;
    s. a. Bülow Schmidt, 4. Auflage Seite 98 Rd. 24 , wonach die Vorschriften aus §§ 372 ff BGB in diesen Fällen nicht gelten.


  • s. a. Bülow Schmidt, 4. Auflage Seite 98 Rd. 24 , wonach die Vorschriften aus §§ 372 ff BGB in diesen Fällen nicht gelten.

    :gruebel:
    Die obige Fundstelle betrifft ja § 853 ZPO, und um den geht es gerade nicht.
    (weil eine Abtretung im Spiel ist, ist nur § 372 BGB möglich und § 853 ZPO nicht mehr möglich).

    Also an sich halte ich eine Anzeige für erforderlich.

    Was mich wundert:

    Zitat

    Jetzt habe ich die nächste Zahlungsanzeige erhalten

    Nur eine Zahlungsanzeige? Keinen neuen Hinterlegungsantrag/Annahmeanordnung?

  • Wie Phil - da § 372 BGB und nicht § 853 ZPO einschlägig ist, findet auch § 374 BGB Anwendung.

    Bei den Dauerhinterlegungen verlangen wir nur eine Anzeige an die möglichen Empfangsberechtigten.

    Allerdings ist für jeden Zahlung ein neuer Antrag nötig (i. d. R. bereiten wir diese immer für die nächsten drei Monate vor und schicken diese zu).

  • Da die Abtretungen die pfändbaren Lohnanteile betreffen wende ich die oben genannten Vorschriften analog an.
    Der Verwaltungsaufwand für Drittschuldner und Hinterlegungsstelle sollte sich in angemessenem Rahmen bewegen- ein erster Hinterlegungsantrag reicht und dann erfolgen laufende Einzahlungen, die mir von der Kasse mitgeteilt und mit einer Annahmeanordnung zum laufenden Verfahren zugebucht werden.

  • Da die Abtretungen die pfändbaren Lohnanteile betreffen wende ich die oben genannten Vorschriften analog an.
    Der Verwaltungsaufwand für Drittschuldner und Hinterlegungsstelle sollte sich in angemessenem Rahmen bewegen- ein erster Hinterlegungsantrag reicht und dann erfolgen laufende Einzahlungen, die mir von der Kasse mitgeteilt und mit einer Annahmeanordnung zum laufenden Verfahren zugebucht werden.

    Die analoge Anwendung erschließt sich mir nicht - m. E. unmittelbar anzuwenden.

    Soweit Deine übrige Vorgehensweise von Eurem Hinterlegungsgesetz abgedeckt ist, hast Du Glück - unser HintG nebst VwV lässt dies leider nicht zu.

  • Die Anzeige gem. § 374 BGB wird bei uns nur 1x vorgenommen. Nichts anderes ist dem Gesetzestext und dem Sinn nach angezeigt. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, seine Rechte gegenüber der Hinterlegungsstelle geltend zu machen. Die Anzeige dient also zur Information und gem. § 382 BGB zur Ingangsetzung der Verfallsfrist (Herausgabeanspruch des Gläubigers). Dieser kann sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit an die Hinterlegungsstelle wenden, um weitere Auskünfte zu erhalten.

  • Oh, jetzt kamen ja viele Antworten. :)

    Wir handhaben es so, dass es einen Antrag am Anfang gibt und zu den darauffolgenden monatlichen Zahlungen nur noch Annahmeverfügungen rausgeschickt werden.

    Nach euren Antworten reicht mir jetzt der erste Nachweis zur Mitteilung an die Gläubiger aus.

  • Ich habe auch immer nur die Hinterlegung der bereits einbehaltenen und künftig anfallenden pfändbaren Beträge beantragt.

    Nur in einem Fall hatte mal ein Hinterlegungsgericht gemeint, dass ich jede Hinterlegung beantragen müsste. Es ist auf jeden Fall so ausgegangen, dass keine weiteren Hinterlegungsanträge zu stellen waren. Weil das aber mehr als 10 Jahre her ist, kann ich mich an die Gründe nicht mehr so erinnern.

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