Falsche Angabe bei Überprüfung § 120 Abs. 4 ZPO

  • Im Zuge einer Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO alte Fassung wurde mir ein ZP 1A vorgelegt, in dem die Partei zu vorhandenen Konten ausdrücklich angibt "ich habe kein Guthaben".
    Ich habe - misstrauisch wie ich bin - Kontoauszüge nachgefordert und siehe da: an dem Tag, an dem die Erklärung unterschrieben wurde, war ein Guthaben von gut 4000 € auf dem Konto.
    Mein aktueller Stand ist, dass die PKH-Partei uns im Überprüfungsverfahren (anders als im originären Bewilligungsverfahren) letztlich nach Strich und Faden belügen kann, ohne dass eine Aufhebung nach § 124 Nr. 2 ZPO möglich wäre, wenn wir ihr dahinter kommen. Was ich an Entscheidungen dazu gefunden habe, war teilweise doch schon recht alt. Hat jemand vielleicht neuere Erkenntnisse, die einen anderen Schluss zulassen? Oder auch etwas aktuelles, das meinen Kenntnisstand nochmal bestätigt?
    Gut, im vorliegenden Fall kann ich auch auf die Anordnung einer Einmalzahlung ausweichen, aber ich fände eine Aufhebung irgendwie doch konsequenter.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • das und Ende

  • Zum Zeitpunkt der Bewilligung haben die Voraussetzungen ja offenbar vorgelegen.

    Ich würde nach § 122 Nr. 2 ZPO a.F. aufheben, da die Partei unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist es m.E. vertretbar, diese Tatbestandsmerkmale der 1. Alt. auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Hab allerdings gerade keinen Kommentar zur Hand...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde nach § 122 Nr. 2 ZPO a.F. aufheben, da die Partei unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist es m.E. vertretbar, diese Tatbestandsmerkmale der 1. Alt. auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Hab allerdings gerade keinen Kommentar zur Hand...

    Du meinst vermutlich § 124 Nr. 2 ZPO a.F., aber auch der ist nach der Kommentierung nicht anwendbar (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rn. 7), sodass aus meiner Sicht die Einmalzahlung anzuordnen ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich würde nach § 122 Nr. 2 ZPO a.F. aufheben, da die Partei unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist es m.E. vertretbar, diese Tatbestandsmerkmale der 1. Alt. auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Hab allerdings gerade keinen Kommentar zur Hand...

    Du meinst vermutlich § 124 Nr. 2 ZPO a.F., aber auch der ist nach der Kommentierung nicht anwendbar (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rn. 7), sodass aus meiner Sicht die Einmalzahlung anzuordnen ist.

    lese gerade Rn7, interessant.... nach welcher Vorschrift sollte man sonst agieren?

    sehe da nur Rn10 - NACH Bewilligung > Aufhebung, also wie Patweazle sagt - gem. §124 Nr. 2 ZPO


  • lese gerade Rn7, interessant.... nach welcher Vorschrift sollte man sonst agieren?

    Das ist genau der Punkt. Offenbar gibt es dazu keine. Falsche Angaben im Überprüfungsverfahren zu machen wird nicht sanktioniert. Lediglich hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens gibt es (BGH sei da mal Dank) die Möglichkeit aufzuheben allein aus dem Grund, dass falsche Angaben gemacht wurden.
    Und eine analoge Anwendung auf das Überprüfungsverfahren sehe ich bislang nicht. da hatte ich auf euch gehofft ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Naja, im Hauptprüfungsverfahren kannste ja bei falschen Angaben auch nicht ablehnen. Da forscht du nach, findest was und bist trotzdem bei Raten oder Einmalzahlung

    Da ist leider eine Lücke, die ich sehr unbefriedigend finde.

    M.E. müssten falsche Angaben sofort zu einer Ablehnung bzw. Aufhebung führen. Aber mangels Regelung ist damit leider Essig.

    Ich habe mir schon überlegt, z.B. ein verneintes aber vorhandenes KFZ nicht zu sehen, bewiligen zu lassen, direkt nachzuprüfen, KFZ "Finden" und aufheben. Ich weiß nur nicht, wat unsere Beschwerdekammer dazu sagen würde.

  • Naja, im Hauptprüfungsverfahren kannste ja bei falschen Angaben auch nicht ablehnen.

    Du meinst damit die Prüfung ob PKH überhaupt bewilligt wird? Dazu habe ich einen recht interessanter Aufsatz von Viefhues vom 14.10.14 gelesen (als Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 6.6.14). Ist bei juris verfügbar. Fundstelle: jurisPR-FamR 21/2014.

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Naja, im Hauptprüfungsverfahren kannste ja bei falschen Angaben auch nicht ablehnen.

    Du meinst damit die Prüfung ob PKH überhaupt bewilligt wird? Dazu habe ich einen recht interessanter Aufsatz von Viefhues vom 14.10.14 gelesen (als Anmerkung zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 6.6.14). Ist bei juris verfügbar. Fundstelle: jurisPR-FamR 21/2014.

    Danke, gucke ich mir an !

  • Ich würde nach § 122 Nr. 2 ZPO a.F. aufheben, da die Partei unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist es m.E. vertretbar, diese Tatbestandsmerkmale der 1. Alt. auch im Überprüfungsverfahren anzuwenden. Hab allerdings gerade keinen Kommentar zur Hand...

    Du meinst vermutlich § 124 Nr. 2 ZPO a.F., aber auch der ist nach der Kommentierung nicht anwendbar (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 124 Rn. 7), sodass aus meiner Sicht die Einmalzahlung anzuordnen ist.

    Äh ja, natürlich. Peinlicher Verschreiber ;)

    Letzten Endes gibt eine Kommentierung auch nur eine Auffassung wieder, die nicht richtig sein muss (aber dadurch vertretbar wird). Gerade im Interesse der Rechtsfortbildung und um dazu eine obergerichtliche Entscheidung "zu provozieren" würde ich daher erst recht den von mir vorgeschlagenen Weg gehen :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • ich finde den Aufsatz, kann mir mal jemand helfen :)

    Kopier dir einfach die Fundstellenangabe aus meinem Post und füge sie in das Suchfenster bei juris ein. Normalerweise sollte der erste Beitrag dann schon der Aufsatz sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Und ich habe hier direkt einen passenden Fall.... :teufel::teufel::teufel::teufel::teufel::teufel:

    Dann kannst du ja gleich mal prüfen, ob Viefhues recht hat mit seiner Vermutung, dass womöglich nicht alle Obergerichte da dem OLG Karlsruhe folgen werden.

    Ich werde auch mal in mich gehen und meinen Fall gründlich durchdenken. Wenn ich einen gangbaren (also mich selbst überzeugenden ;)) Weg finde, wie ich zur Anwendbarkeit des § 124 Nr. 2 komme, werde ich wohl einen Versuchsballon starten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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