Bestimmtheit der Forderung - Gerichtsvollzieherkosten für Zustellung pfänden?

  • Hallo an alle,

    dazu habe ich in der Suchfunktion selbst nichts gefunden.
    Der Gläubiger gibt hier unter "sonstige Anordnungen" folgendes an:
    Hinsichtlich der Forderungshöhe werden ebenfalls die hier noch nicht belkannten Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Pfübs gepfändet. Diese sind von dem Drittschuldner ebenfalls auszuzahlen.

    Geht das?

    Ich würde ja sagen, dass das zu unbestimmt ist und würde es streichen. Was meint ihr?

    LG

  • Ja, aber ich frage mich auch, wie das praktisch läuft. Der GV schreibt dann wohl die Höhe der Kosten auf die Zustellung. Aber wie ist das bei mehreren Drittschuldnern? Hintergrund meiner Frage ist, dass ein Gl. in einen Pfüb ausdrücklich aufgenommen haben will, das eben die Zustellkosten mit zur Vollstreckungsforderung gehören und der Gl. diese dem Drittschuldner mitteilt.

  • Z.B. pappen die GV Kopien der Zustellungen an die weiteren DS mit an den Beschluss dran (zumindest für die DS, bei denen die Zustellung bereits erfolgte).

    Anderenfalls kann der GLB die Kosten mittels Forderungsaufstellung/Zustellkopien ggf. nach bereits erfolgter DS-Zahlung nachträglich nachweisen.

    Oder es kommt halt die nächste Pfändung mit den Restkosten...^^

  • Ja, das stimmt. Aber ich frage mich, wie erfährt der Drittschuldner von der Höhe der Kosten der Zustellungen?

    Der Gläubiger meldet nach Eingang seiner Abschrift mit allen Kostennoten und der Drittschuldnererklärungen dem potenten Drittschuldner die Beträge nach.
    Wo ist denn da ein Problem?

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  • Der Pfüb außerhalb unserer Büros läuft folgendermaßen- er wird dem Drittschuldner zugestellt, dieser behält die Beträge ein, welche sich aus dem PfÜB ergeben.

    Theoretisch könnte man davon ausgehen, dass nach Zahlung der Beträge der PfÜB erledigt ist.

    ABER: Bei mehreren Drittschuldnern sind die Zustellkosten für weitere Zustellungen nicht bekannt, hier verlangen die Banken auch nach Eingang der aus dem PfÜB ersichtlichen Beträge ein Erklärung des Gläubigers, dass die Pfändung erledigt ist und keine weiteren Beträge zu pfänden sind, ersatzweise um Angabe der ausstehenden Kosten. Sonst werden weiterhin die pfändbaren Beträge separiert und stehen dem Schuldner nicht zur Verfügung.

    - zumindest ist dies hier bei einer großen Bank die Verfahrensweise,wie ich bei meiner ersten Vollstreckung von Ordnungsgeld per PfÜB lernte.-

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