RA Vertreter nach § 141 III, 2 ZPO - Vergütung nach RVG?

  • Die Klägerin(Gesellschaft X) erwirkt nachdem bei der mündl. Verhandlung der Beklagte Ynicht erschienen ist ein Versäumnisurteil. Kosten trägt der Bekl.
    KfA 1: der Gesellschaft auf Erstattung der Fahrtkosten und der GK.
    Der Beklagte legt fristgerecht Einspruch ein, woraufhin zum Termin geladenwird. Die Klägerin bevollmächtigt dieses Mal Rechtsanwalt Z nach § 141 III, 2ZPO als Vertreter. Sonst ist die Klägerin nicht anwaltlich vertreten. Es ergehtein Urteil, wonach der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
    Nun kommt KfA 2: der RA beantragt eine 1,3 Geschäftsgebühr, eine 1,2Terminsgebühr und 20 € Auslagen.


    Meiner Meinung nach kann er maximal Fahrtkosten geltend machen, denn erhandelte ja nicht als Rechtsanwalt, sondern als Vertreter. Er hatte ja keineVollmacht gem. § 80 ZPO.
    Er war zu keinem Zeitpunkt Prozessbevollmächtigter...
    Meine Kommentare zu § 141 ZPO geben diesbezüglich nichts her. Ihr vielleicht? :D

  • Vielleicht liegt auch einfach ein Mißverständnis (bei wem auch immer) vor? Der zum PV beautragte RA kann grds. zugleich als Vertreter des Mandanten nach § 141 Abs. 3 ZPO im Termin auftreten, also in einer Doppelrolle. Wieso soll er hier nicht Prozeßbevollmächtiger sein? Wieso spielt hier § 88 Abs. 2 ZPO keine Rolle? Wenn er einen Antrag (KfA 2) stellt, spricht doch gerade vieles für eine (zugleich erteilte) Prozeßvollmacht?

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  • Und ansonsten könnte der RA die Kosten eines Terminsvertreters berechnen. Dann wäre von den angemeldeten Kosten allenfalls die 1,3 Verfahrensgebühr zu kürzen auf 0,65 bzw. 0,4 (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rn. 35 zu Nr. 3401 VV). Eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV schließt die Vertretung in dem Termin jedenfalls aus, weil der RA weder nur reiner Beobachter dort war, noch nur eine ganz bestimmte, begrenzte Tätigket ausüben sollte (z. B. Rechtsmittelverzicht, wobei die gebührenrechtliche Einordnung streitig ist, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21, Aufl., Rn. 24 zu Nr. 3403 und dort Fn. 16 mit Beispielen aus der Rspr.).

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  • Ah sorry, im Eifer des Gefechts vertippt. Natürlich 1,3 Verfahrensgebühr.

    Also Bolleff, der Rechtsanwaöt tritt wirklich nur als Vertreter auf, es wurde auch eine speziell lautende Vollmacht mit Bezug auf § 141 ZPO zu den Akten gereicht... Dass er als deren Prozessbevollmächtigter auftritt, lässt sich nirgendwo der Akte entnehmen.

    Hm, würde dem RA nun schreiben, dass die vorgenommene Vertretung keine anwaltliche war und er daher keinen Anspruch auf Abrechnung nach dem RVG hat...
    Ich guck morgen nochmal in nen RVG-Kommentar, vllt finde ich ja dort was zum belegen.

  • Hm, würde dem RA nun schreiben, dass die vorgenommene Vertretung keine anwaltliche war und er daher keinen Anspruch auf Abrechnung nach dem RVG hat...


    Ich glaube, Du versteigst Dich da in etwas, was m. E. nicht haltbar ist. Mal unterstellt, der RA war nicht als Prozeßbevollmächtigter bestellt: Die Vertretung der Partei aufgrund einer Vollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO nahm er doch vermutlich als Anwalt und nicht als Privatperson wahr. Er war sicher nicht zu seinem "Privatvergnügen" dort, sondern deshalb, weil er als Anwalt zur Vertretung der Klägerin dort auftreten sollte. Entscheidend für das, was er verlangen kann, ist also nicht die Frage, ob er nach RVG abrechnen kann (das kann er unstreitig, weil er anwaltliche Tätigkeiten erbringen sollte), sondern vielmehr, welchen konkreten Auftrag er von der Klägerin erhalten hat.

    Im übrigen ist hier u. U. auch die Zulässigkeit der Antragstellung zu thematisieren. Soweit der RA den KfA 2 gestellt hat, würde diese Tätigkeit über eine Terminsvertretung hinausgehen. Denn andernfalls wäre nicht er, sondern allein die Klägerin befugt, seine Kosten anzumelden. Daher wäre m. E. zu klären, welchen Auftrag der RA von der Klägerin für das vorliegende Verfahren konkret erteilt bekommen hat. Für die Vergütung nach RVG ist allein dieser Auftrag entscheidend.

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  • Ob der Anwalt nur als Bevollmächtigter nach § 141 Abs. 3 ZPO aufgetreten ist, oder zugleich (was das übliche wäre) auch als Prozessbevollmächtigter, müsste sich doch auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergeben. Dort sollte eigentlich vermerkt sein, wer für die Beklagte erschienen ist und in welcher Funktion.

    Wenn es sich um einen Prozess mit Anwaltszwang gehandelt haben sollte, ergibt sich ferner alleine aus der Tatsache, dass (soweit ich das verstanden habe) kein zweites VU ergangen ist, dass der Anwalt zugleich Prozessbevollmächtigter war.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Anwalt war definitiv nicht PV.
    Bei ersten Termin war eine Mitarbeiterin der Gesellschaft da und das zweite mal RA Z nur als Vertretung (so steht es ausdrücklich in der Vollmacht - "Vollmacht gem " 141 Abs. 3 S. 2 ZPO für den XX.XX.XX").
    Und wie ich § 141 III, 2 ZPO verstehe kann jeder geschickt werden, der von diesem konkreten Sachverhalt Ahnung hat. Sofern der Hausmeister im Stoff gestanden hätte, hätte man auch den schicken können. Und der würde ja auch nich auf die Idee kommen seinen Stundenlohn abzurechnen...

    Ich werde jetzt mal die Antragsberechtigung in Erfahrung bringen.
    Danke sehr! :daumenrau

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