Ein Grundstück wird in einem notariellen Vertrag verkauft und aufgelassen.
Als Kaufpreis wird der Netto- und der Bruttokaufpreis ausgewiesen und ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei der Veräußerung um einem umsatzsteuerlichen Vorgang handelt.
Wird für die Wertberechnung für die Eintragung der Eigentumsänderung der Brutto- oder der Nettokaufpreis zugrunde gelegt?