Deutscher errichtet Testament in Ghana

  • Einen schönen guten Morgen,

    ich brauche einmal die fachliche Meinung der Spezialisten.

    Ein Deutscher Staatsangehöriger verreist für mehrere Wochen/Monate nach Ghana, erkrankt dort schwer und verstirbt Ende November 2011 in Ghana in einem Krankenhaus. Soweit so gut.

    2 Tage vor seinem Tod hat er im Krankenhaus (angeblich) ein Testament errichtet. Das Testament ist mit der Schreibmaschine geschrieben und angeblich vom Erblasser unterschrieben worden.

    Der Erblasser hat nicht unerhebliches Vermögen in Deutschland und wohl auch soetwas wie ein Ferienhaus in Ghana.

    Jetzt meine Frage, ist das in Ghana errichtete maschinenschriftliche Testament in Deutschland gültig?

    Grundsätzlich entspricht es ja nicht den deutschen Formvorschriften, so dass nach meiner unmaßgeblichen Meinung für das deutsche Vermögen die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein müsste.

    Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass die beiden Personen - wohnhaft in Ghana -, die in diesem Testament zu Erben berufen worden sind, weder zum Familien- noch zum Bekanntenkreis des Erblassers gehören.

    Für reichliche Wortmeldungen wäre ich dankbar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Je nach Sterbedatum Art. 26 EGBG alte Fassung oder bei Neufällen Art. 26 EGBGB, Art. 27 EuErbVO. Für die Form reicht daher in beide Fällen die Einhaltung der Ortsform aus. Muss man jetzt halt gucken, in welcher Form ich in Ghana testieren kann.

    zur Form in Ghana:

    Section 1—Power to Make a Will.
    (1) Any person of or above the age of eighteen years may in writing and in accordance with this Act make a will disposing of any property which is his or to which he will be entitled at the time of his death or to which he may be entitled thereafter.
    (2) No person suffering from insanity or infirmity of mind so as to be incapable of understanding the nature or effect of a will shall have capacity to make a will during the continuance of that insanity or infirmity of mind.
    (3) A will, or any provision of a will, obtained by fraud or made under duress or undue influence, shall be void.
    Section 2—Execution of a Will.
    (1) No will shall be valid unless it is in writing and signed by the testator or by some other person at his direction.
    (2) No signature shall be operative to give effect to any disposition or direction which is underneath or which follows it, or which is inserted after the signature has been made.
    (3) The signature of the testator shall be made or acknowledged by him in the presence of two or more witnesses present at the same time.
    (4) A signature by some other person at the direction of the testator shall be made by that other person in the presence of the testator and two or more witnesses present at the same time.
    (5) The witnesses shall attest and sign the will in the presence of the testator, but no form of attestation shall be necessary.
    (6) Where the testator is blind or illiterate, a competent person shall carefully read over and explain to him the contents of the will before it is executed, and shall declare in writing upon the will that he had so read over and explained its contents to the testator and that the testator appeared perfectly to understand it before it was executed.

    http://www.jtighana.org/new/actdetails.php?id=126

  • Die Übersetzung vom Gockel:

    Abschnitt 1-Power, ein Testament zu machen.
    (1) Jede Person, die von oder über dem Alter von 18 Jahre können schriftlich und in Übereinstimmung mit diesem Gesetz machen ein Wille Entsorgung von Eigentum, das ist sein oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes oder berechtigt sein, den er möglicherweise danach berechtigt.
    (2) Keine Person leidet unter Geisteskrankheit oder Gebrechen des Geistes, um nicht in der Lage zu verstehen, die Art oder die Wirkung eines Wille Fähigkeit, einen Willen während der Dauer dieser Wahnsinn oder Gebrechen des Geistes zu machen haben.
    (3) ein Wille ist, oder eine Bestimmung eines Willens, durch Betrug erlangt oder unter Zwang oder der unzulässigen Beeinflussung vorgenommen, ist nichtig.
    Abschnitt 2-Testamentsvollstreckung.
    (1) Kein Wille nur gültig, wenn sie schriftlich und vom Erblasser oder durch eine andere Person bei seiner Leitung unterzeichnet.
    (2) Keine Signatur sind wirksam, um Wirkung zu jeder Disposition oder Richtung zu geben, die darunter ist oder woraus folgt, oder, die eingesetzt wird, nachdem die Signatur durchgeführt wurde.
    (3) Die Unterschrift des Erblassers werden gemacht oder von ihm in Gegenwart von zwei oder mehr gleichzeitig vorliegenden Zeugen bestätigt werden.
    (4) Eine Signatur durch eine andere Person an der Richtung des Erblassers werden von dieser anderen Person in der Gegenwart des Erblassers und zwei oder mehr Zeugen zur gleichen Zeit anwesend gemacht werden.
    (5) Die Zeugen werden bezeugen und melden Sie den Willen in der Gegenwart des Erblassers, aber keine Form der Bescheinigung erforderlich ist.
    (6) Wenn der Erblasser ist blind oder Analphabeten, wird eine kompetente Person vorsichtig über gelesen und erkläre ihm, den Inhalt des Willens, bevor sie ausgeführt wird, und wird schriftlich von dem Willen, dass er so überlesen zu erklären und erklärt seinen Inhalt dem Erblasser, und dass der Erblasser schien perfekt, es zu verstehen, bevor er hingerichtet wurde.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Einreichen, eröffnen lassen, Erbscheinsantrag nach deutschem Recht und ges. Erbfolge (keine Zeugen, "under duress" liegt jedenfalls nicht fern) stellen, Vorschußanforderung des Gerichts für das Gutachten über ghanaisches Recht zahlen lassen :teufel:, abwarten bis das Gericht die Beteiligten in Ghana angehört hat, ein Jahr warten, Erbschein erhalten, weiter geht's.

    Ggf. vorher noch Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben anregen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Übersetzung vom Gockel:

    Abschnitt 1-Power, ein Testament zu machen.
    (1) Jede Person, die von oder über dem Alter von 18 Jahre können schriftlich und in Übereinstimmung mit diesem Gesetz machen ein Wille Entsorgung von Eigentum...

    Mal wieder ein Beispiel dafür, dass man mit derartigen "Übersetzungen" vorsichtig sein sollte. Ich persönlich finde die englische Fassung deutlich verständlicher als das Gockel-Verbrechen.

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich habe jetzt einen Wust von Unterlagen vorliegen. Die Unterlagen, die ich bereits gelesen habe, geben folgendes wieder:

    1) Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins im September 2011 in der Deutschen Botschaft in Ghana.

    2) Die Unterschrift unter dem Testament passt auch noch nicht einmal ansatzweise zu der Unterschrift des Erblasser.

    3) Es gibt kein Original des Testaments, sondern nur eine einfache Ablichtung,

    4) Es stellt sich die Frage, mit welcher Frau der Erblasser tatsächlich verheiratet war. Seine Ehe ist Deutschland ist bis heute nicht geschieden worden bzw. es gab auch kein Scheidungsverfahren. Angeblich hat der Erblasser in Ghana nach Stammesrecht eine weitere Frau geheiratet, mit der er angeblich 4 Kinder gezeugt haben will.

    Mal schauen, was sonst noch so zu finden ist.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Angeblich hat der Erblasser in Ghana nach Stammesrecht eine weitere Frau geheiratet, mit der er angeblich 4 Kinder gezeugt haben will.


    "Will" oder "soll"?

    Ist aber auch egal. An der Stelle würde ich an Stelle der deutschen Erben darauf bestehen, dass ein Antrag aufgenommen wird, wonach

    • der Erblasser keine gültige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat
    • weitere gesetzliche Erben (die angeblichen Kinder und Ehefrau in Ghana) den Erben nicht bekannt sind (denn mehr muss man nicht versichern und mehr kann man auch nicht versichern, wenn man keinen Einblick in die dortigen Verhältnisse hat)
    • und er daher von den (bekannten) gesetzlichen Erben nach deutschem Recht beerbt wurde.

    Alles andere ist Sache des Gerichts. Und an dieser Stelle sei nochmals gesagt: Was bin ich froh, dass die Übertragung des Erbscheinsverfahrens auf die Notare vom Tisch ist.

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  • Vielen Dank, noch habe ich nicht alle Unterlagen gesichtet.

    Die Ehefrau in Ghana kann weder eine stattliche Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden der Kinder vorlegen. Vielleicht kommt ja noch etwas.

    Ich habe herausgefunden, dass Ehen, die Deutsche in Ghana nach Stammesrecht schließen, in Deutschland nicht anerkannt werden.

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    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Vielen Dank, noch habe ich nicht alle Unterlagen gesichtet.

    Die Ehefrau in Ghana kann weder eine stattliche Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden der Kinder vorlegen. Vielleicht kommt ja noch etwas.

    Ich habe herausgefunden, dass Ehen, die Deutsche in Ghana nach Stammesrecht schließen, in Deutschland nicht anerkannt werden.


    Frei nach Richard Gere in "Zwielicht" (Primal Fear):
    "Du mußt Dich daran gewöhnen, das Wort "angeblich" zu benutzen, wenn Du im Notariat tätig sein willst!"

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  • :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach: ja wahrscheinlich. Ich habe keine Ahnung wie eine Heiratsurkunde aussieht, die ein Stammenhäuptling ausstellt, sofern er überhaupt schreiben und lesen kann.

    Sorry für den Tippfehler.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
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