Vermögensverzeichnis § 1640 Pflichtteil

  • Uups, das habe ich überlesen...

    Ich halte ebenfalls nichts von einem Generalverdacht, würde aber bei dieser Konstellation auch nicht einfach weglegen.

    Das Vorgehen von Steinkauz wäre auch meines, also Anfrage an die Kindesmutter zur geplanten Verfahrensweise im Hinblick auf das Vermächtnis und dann mal abwarten.

    Irgendwann mal ins Grundbuch schauen, ob da schon eine Vormerkung drin steht, würde ja im Hinblick auf einen zwischenzeitlichen Verkauf durch die Kindesmutter vielleicht zu spät sein.

    Im übrigen stelle ich mir gerade die Frage, ob das Grundbuchamt in einer solchen Konstellation bei einem notariellen Testament (und damit vorhandener Kenntnis des Vermächtnisses) im Falle des Verkaufs durch die Kindesmutter irgendwelche Mitwirkungspflichten hat :gruebel: Meldung an Familiengericht z.B.... Passt vielleicht nicht hierher, wäre aber mal spannend zu wissen...

  • Ich wüßte keine Mitwirkungspflicht des GBA.

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  • Ich halte es zwar in der Regel auch so, im Normalfall (ohne Hinweise oder Verdachtsmomente) speziell für Pflichtteilsansprüche gar nichts zu veranlassen, im konkreten Fall des Grundstück-Vermächtnisses, sodass ich die Meinung, auf einer Auflassungsvormerkung zu bestehen, wohl ebenso vertreten würde.


    Habe jetzt einen ähnlichen Fall, nämlich die Eheleute hatten einen Erbvertrag geschlossen. Es soll gesetzliche Erbfolge gelten.

    Die nun verstorbene Ehefrau (und Alleineigentümerin) hat im Erbvertrag den zwei minderjährigen Kindern das Grundstück als Vermächtnis zugedacht. Die Eheleute lebten seit einigen Jahren getrennt, eine Scheidung war nicht anhängig. Das Geldvermögen der Verstorbenen ist wertmäßig im Vergleich zum Grundstück zu vernachlässigen.

    Das Familiengericht wurde vom Sachverhalt durch das Nachlassgericht unterrichtet.

    Welche Maßnahmen haltet ihr in diesem Fall für erforderlich? Das Verzeichnis (§ 1640 BGB) liegt schon vor.

    Einige haben hier geschrieben, der Vermächtnisanspruch der Kinder hinsichtlich eines Grundstückes solle durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden. Fände ich ja auch sinnvoll, andererseits kann ich dem überlebenden Ehepartner doch eigentlich gleich aufgeben, so schnell wie möglich das Grundstück an die Kinder aufzulassen, oder? :gruebel:

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Kinder zumindest Miterben geworden sind, sodass das Grundstück nicht ohne ihre Zustimmung anderweit veräußert werden kann. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass für Maßnahmen des Familiengerichts.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das mit der Vormerkung verstehe ich nicht. Reicht nicht der gesetzliche Anspruch aus § 2174 BGB?


    So wie ich es verstanden habe, wurde die Vormerkung von einigen als Sicherungsmittel vorgeschlagen, falls die Kinder nicht (Mit-)erben sind. (Damit bei deren Volljährigkeit das Grundstrück auch noch übereignet werden kann.)

    In diesen Fällen könnte das FamG natürlich auch auf zeitnahe Erfüllung des Vermächtnisses drängen (ggf. mit Bestellung eines Ergänzungspflegers).

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Kinder zumindest Miterben geworden sind, sodass das Grundstück nicht ohne ihre Zustimmung anderweit veräußert werden kann. Vor diesem Hintergrund sehe ich keinen Anlass für Maßnahmen des Familiengerichts.


    Ja, in meinem Fall sind die Kinder auch Miterben.

    Also wirkt man in diesen Fällen als FamG nicht einmal auf eine Grundbuchberichtigung hin? :gruebel:


    (Falls der Kindesvater auf die Idee kommt, sich als Alleineigentümer aufgrund Todes seiner Frau auszugeben und das Grundstück zu veräußern, dürfte spätestens die Idee an der nicht erfolgenden Umschreibung durch das GBA scheitern. Aber es könnte natürlich sein, dass er das selbst nicht bewohnte Haus vermietet und dem Mieter eine Alleinerbschaft vorgaukelt, um die Mieten vollständig selbst einzustreichen. :gruebel:)

  • Das sind vorläufig alles Spekulationen.

    Wo sind denn die Kinder jetzt geblieben? Ich denke, beim Vater, der wohl die elterliche Sorge ausübt. Und da gilt der Grundsatz, dass der Staat den Eltern vertraut.

    Ich denke auch nicht, dass wir auf die Grundbuchberichtigung hinwirken müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sind vorläufig alles Spekulationen.

    Wo sind denn die Kinder jetzt geblieben? Ich denke, beim Vater, der wohl die elterliche Sorge ausübt. Und da gilt der Grundsatz, dass der Staat den Eltern vertraut.

    Ich denke auch nicht, dass wir auf die Grundbuchberichtigung hinwirken müssen.


    Dann hätte sich das NLG die Mitteilung an das FamG also letztlich eigentlich schenken können? :gruebel:

  • Dann hätte sich das NLG die Mitteilung an das FamG also letztlich eigentlich schenken können? :gruebel:

    Nein, § 356 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung, ob daraufhin etwas zu veranlassen ist, hat dann das Familiengericht zu treffen.

    Genau. Die meisten Regelungen der MiZi haben ja durchaus ihren Sinn.

    In der vorgenannten Konstellation habe ich als Nachlassgericht auch kein Ermessen, ob ich eine entsprechende Nachricht mache oder nicht. Ob und was das Familiengericht dann mit der Nachricht anfängt, muss (allein) in der dortigen Zuständigkeit entschieden werden.

    Ich hatte neulich einen Fall, wo von mir (Nachlassgericht) das Familiengericht, aufgrund einer von mir erfolgten Mitteilung, wissen wollte, was denn nach meiner Meinung dort (!) zu veranlassen sein. Diese Anfrage fand ich schon sehr merkwürdig und habe sinngemäß geanwortet, dass man das dort selbst beurteilen müsse, der Rahmen reiche von "Entziehung der elterliche Sorge" bis zu "nix". Habe es aber etwas netter formuliert...:)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Dezember 2017 um 23:35)

  • Dann hätte sich das NLG die Mitteilung an das FamG also letztlich eigentlich schenken können? :gruebel:

    Nein, § 356 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung, ob daraufhin etwas zu veranlassen ist, hat dann das Familiengericht zu treffen.


    [Als die Mitteilung des NLG einging ('...zur Kenntnis und weiteren Veranlassung...'), existierte die Akte wegen § 1640 BGB und die entsprechenden Verzeichnisse schon längst (wie meist aufgrund Mitteilung Standesamt angelegt). Dann hätte man die Schriftstücke wohl einfach zu diesem Verfahren nehmen sollen anstatt noch eine weitere Akte ('wegen elterlicher Sorge') anzulegen.]

    Jedenfalls entnehme ich den hier geäußerten Meinungen, dass ihr als FamG praktisch gar nichts veranlassen würdet. Vielen Dank für die Beiträge, auch wenn ich deren Inhalt so nicht erwartet hätte.


  • Ich hatte neulich einen Fall, wo mich (Nachlassgericht) das Familiengericht, aufgrund einer von mir erfolgten Mitteilung, wissen wollte, was denn nach meiner Meinung dort (!) zu veranlassen sein. Diese Anfrage fand ich schon sehr merkwürdig und habe sinngemäß geanwortet, dass man das dort selbst beurteilen müsse, der Rahmen reiche von "Entziehung der elterliche Sorge" bis zu "nix". Habe es aber etwas netter formuliert...:)

    Ich war auch einmal kurz davor, so etwas zu schreiben - bis ich auf die entsprechende Vorschrift gestoßen bin und selbst feststellte, dass ich nichts zu veranlassen habe :)
    In solchen Fällen ist es schön, wenn im Anschreiben steht "wird gemäß § 356 I FamFG übersandt" o.ä. :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • [quote='Frog','RE: Vermögensverzeichnis § 1640 Pflichtteil']

    Also wirkt man in diesen Fällen als FamG nicht einmal auf eine Grundbuchberichtigung hin? :gruebel:

    Das ist ja Aufgabe des GBA, welches diesbezüglich ja auch eine Mitteilung nach §83 GBO vom NLG erhalten sollte.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (21. Dezember 2017 um 11:41) aus folgendem Grund: s. #38; Zitatfehler

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