Die Betroffene B hat vor etlichen Jahren einer Bekannten Bankvollmacht für sämtliche Bankkonten einer Bank erteilt. Gleichzeitig hat sie dieselbe Person in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte eingesetzt. Nachdem das Vorhandensein der Bankvollmacht und der Vorsorgevollmacht dem Betreuungsgericht nicht bekannt war, wird die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet. Dabei wird ein Berufsbetreuer eingesetzt.
Nachdem die Bevollmächtigte im Nachhinein die Anordnung der Betreuung erfahren hat, meldet sich diese sofort beim Betreuungsgericht und legt die Vorsorgevollmacht vor. Gleichzeitig informiert sie den Berufsbetreuer von der Vorsorgevollmacht. Noch am selben Tag jedoch werden jedoch vom Berufsbetreuer sämtliche Bankvollmachten der Bekannten der Betroffenen widerrufen.
Das Betreuungsgericht hebt ebenfalls noch am selben Tag die Betreuung auf.
War der Berufsbetreuer zum Widerruf dieser Bankvollmachten berechtigt oder wäre dieser nur dann berechtigt gewesen, wenn auch der Aufgabenkreis "Widerruf von Bankvollmachten" angeordnet gewesen wäre.
Ist somit die Rechtsprechung des BGH vom 28.07.2015, XII ZB 674/154 zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht entsprechend auf Bankvollmachten anzuwenden?
Hintergrund ist der, dass der Bevollmächtigten nunmehr das Online-Banking über das Girokonto der Betroffenen von der Bank verweigert wird, weil nur noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt und dieses Vorhandensein immer von der Bank durch Vorlage der Vorsorgevollmacht überprüft werden muss und dies beim Online-Banking nicht funktioniert. Bei Vorliegen von Bankvollmachten, bei der die Bankvollmachtsurkunde bei der Bank liegt, könnte jedoch aufgrund des Vorliegens der Bankvollmacht bei der Bank diese immer mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen und würde der Bevollmächtigten somit das Online-Banking gewährt werden.
Was meint ihr dazu?