örtli. Zuständigkeit, letzter Aufenthalt in Hospiz

  • Ich kann mich noch dunkel erinnern, dass mir eine Berufsbetreuerin mal erklärt hat, dass sie die Wohnung eines Betreuten nicht kündigen und auflösen darf, wenn dieser zum Sterben in ein Hospiz geht; dies hatte ihr wohl auch das Sozialamt gesagt. Die zahlen dann die Wohnung nämlich weiter. Es erfolgte auch keine Ummeldung hinsichtlich des Einwohnermeldeamtes. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man diesen Aufenthalt als auf Dauer angelegt und gewöhnlich betrachten möchte. Dann hätten ja all die Nachlassgerichte Pech, in deren Bezirken sich Hospize befinden. Das kann der Gesetzgeber doch wohl nicht gemeint haben.

  • Ich kann mich noch dunkel erinnern, dass mir eine Berufsbetreuerin mal erklärt hat, dass sie die Wohnung eines Betreuten nicht kündigen und auflösen darf, wenn dieser zum Sterben in ein Hospiz geht; dies hatte ihr wohl auch das Sozialamt gesagt. Die zahlen dann die Wohnung nämlich weiter. Es erfolgte auch keine Ummeldung hinsichtlich des Einwohnermeldeamtes. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man diesen Aufenthalt als auf Dauer angelegt und gewöhnlich betrachten möchte. Dann hätten ja all die Nachlassgerichte Pech, in deren Bezirken sich Hospize befinden. Das kann der Gesetzgeber doch wohl nicht gemeint haben.



    So ist es aber.

    Maßgeblich ist nur noch der gewöhnliche Aufenthalt und der ist tatsächlich im Hospiz und nicht mehr in der noch aufrechterhaltenen Wohnung.

    Auch auf auf die evtl. erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung/ Auflösung kommt es nicht an.

  • zum SozA vgl.: BSG vom 08.11.2005, Az. : B 1 KR 26/04 R; FEVS 2006, 385


    das Hospitz ist dann der (wortwörtlich letzte) Wohnsitz, vgl.OLG Düsseldorf 7.1.2002, 3 Sa 3/01, FamRZ 2002, 1128
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    Ist Kaffee von gestern.

    Damals galt noch der letzte Wohnsitz als Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit. Heute ist der gewöhnliche Aufenthalt der Anknüpfungspunktt.

    Wohnsitzändrung setzte Geachäftsföhigkeit oder rechtliche Vertretung voraus. Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht.

    Mit den alten Entscheidungen kommen wir nicht mehr weiter.

  • siehe diese neue Entscheidung:

    Ein Hospiz stellt für unheilbar Kranke den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen dar. Der Ort der Einrichtung ist daher von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen. Zuständiges Nachlassgericht ist damit das für das Hospiz örtlich zuständige Gericht.

    Sind keine wirklich eiligen Maßnahmen zur Nachlasssicherung zu treffen, ist es nicht zweckmäßig, wenn das für den letzten Wohnsitz zuständige Nachlassgericht nach § 344 Abs. 4 FamFG zunächst anstelle des gemäß § 343 Abs. 1 FamFG zuständigen Nachlassgerichts tätig wird.


    Hanseatisches Oberlandesgericht, 19.5.16, 2 AR 4/16

    (dort im Volltext)

  • siehe diese neue Entscheidung:

    Ein Hospiz stellt für unheilbar Kranke den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen dar. Der Ort der Einrichtung ist daher von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen. Zuständiges Nachlassgericht ist damit das für das Hospiz örtlich zuständige Gericht.

    Sind keine wirklich eiligen Maßnahmen zur Nachlasssicherung zu treffen, ist es nicht zweckmäßig, wenn das für den letzten Wohnsitz zuständige Nachlassgericht nach § 344 Abs. 4 FamFG zunächst anstelle des gemäß § 343 Abs. 1 FamFG zuständigen Nachlassgerichts tätig wird.


    Hanseatisches Oberlandesgericht, 19.5.16, 2 AR 4/16

    (dort im Volltext)

    Meine Worte!

  • Zumindest hier kannst Du nachlesen, was Kai seinerzeit eingestellt hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe einen Aufsatz von Weber entdeckt, der sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt pflegebedürftiger Erblasser gut auseinandersetzt:

    DNotZ 2018, 163

    Zum Thema Hospiz nur 3 Sätze, die ich sehr treffend finde:
    Keinen Aufenthaltswechsel wird man auch in den Fällen annehmen können, in denen sich der Erblasser in ein ausländisches Hospiz begibt, um dort zu sterben. Dem Erblasser fehlt die Absicht, einen neuen Daseinsmittelpunkt zu begründen. Er möchte unter Inanspruchnahme einer professionellen Sterbebegleitung aus dem Leben scheiden.

    Finde ich auch für inländische Hospize sehr überzeugend.

  • Habe einen Aufsatz von Weber entdeckt, der sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt pflegebedürftiger Erblasser gut auseinandersetzt: DNotZ 2018, 163 Zum Thema Hospiz nur 3 Sätze, die ich sehr treffend finde: Keinen Aufenthaltswechsel wird man auch in den Fällen annehmen können, in denen sich der Erblasser in ein ausländisches Hospiz begibt, um dort zu sterben. Dem Erblasser fehlt die Absicht, einen neuen Daseinsmittelpunkt zu begründen. Er möchte unter Inanspruchnahme einer professionellen Sterbebegleitung aus dem Leben scheiden. Finde ich auch für inländische Hospize sehr überzeugend.

    Ich halte es eher für einen schwachen Versuch, die örtliche Zuständigkeit am Sitz des Hospizes wegzureden.

    Es gibt Fälle, da Leben die Betroffenen noch Monate im Hospiz und halten sich entsprechend da auf und sie haben nicht die Absicht , dahin zurück zu kehren, wo sie herkommen. Selbst bei einer begleiteten Sterbehilfe in der Schweiz ist man nicht am nächsten Tag Tod, sondern richtet sich in seiner Unterkunft angenehm ein.

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