Erbbaurechtsübertragung - vorherige Zustimmung des Grundstückseigentümers

  • Guten Morgen liebe Leute,

    heute muss ich mal das Publikum befragen, da ich nirgendwo was gefunden habe.

    Folgender Fall liegt bei mir auf dem Tisch:

    Es ist beabsichtigt, einen Erbbaurechtsübertragungsvertrag zu beurkunden. Es liegt bislang noch nicht einmal ein Entwurf vor. Der Grundstückseigentümer hat schon jetzt seine Zustimmung zu Übertragung in öffentlich-beglaubigter Form erteilt. In der Zustimmungserklärung kann logischerweise nicht auf den Vertrag Bezug genommen, da der ja noch gar existiert. In der Zustimmungserklärung ist lediglich das Objekt mit Hausanschrift enthalten, d. h. keine Grundbuchbezeichnung.

    Ich habe jetzt so ziemlich alle mir zur Verfügung stehenden Kommentare gewälzt und hierzu nichts gefunden. Lediglich im Falle der Zwangsversteigerung wurde eine vorherige Zustimmung bejaht.

    Wie würdet ihr das handhaben?

    Ich persönlich habe ich mich bereits für den sicheren Weg entschieden, d. h. der Eigentümer muss nach Beurkundung nochmal zustimmen. Aber vielleicht sehe ich das ja zu streng.

  • Ob er vorher oder nachher zustimmt, ist mir egal. Die Zustimmungserteilung richtet sich nach den §§ 182 ff BGB, daraus folgt, dass sowohl (vorherige) Zustimmung als auch (nachträgliche) Genehmigung möglich sind (Palandt/Bassenge § 5 ErbbauRG Rn. 5).

    Allerdings muss meiner Ansicht nach drin stehen, wessen Erwerb er zustimmt. Sinn der Vorschrift ist es ja, den Erwerb durch unzuverlässige Erwerber verhindern zu können. Steht also nicht drin, dass er dem Erwerb durch xy zustimmt, dann hätte ich ein Problem.

    Zu überlegen wäre allerdings, ob es geht, wenn der Grundstückseigentümer eindeutig zu erkennen gibt, dass es ihm überhaupt egal ist, wer erwirbt, weil das Zustimmungserfordernis ja auch dinglich abdingbar ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, sehe ich auch so. Aus der Zustimmungserklärung sollte/muss klar und deutlich erkennbar sein, welcher Erbbauberechtigte an wen überträgt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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