Eintragung einer AV aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses

  • Da ich über die Suche nix gefunden habe stelle ich das hier mal ein: :(

    Vorgelegt wird mir ein nagelneuer (14.12.2015) gerichtlicher Beschluss (begl. Abschrift) mit dem Antrag eines Betreuers, wonach ich für den Betreuten die ihm im Beschluss zugesprochene Auflassungsvormerkung eintragen soll.

    Betreuerausweis wird auch vorgelegt.

    Meine Überlegungen sind:

    - der Beschluss muss doch rechtskräftig sein und in Ausfertigung vorgelegt werden, oder :gruebel:
    - den Antrag sollte der Betreuer (schriftlich) stellen können . . .

    Sowas hab ich noch nie auf dem Tisch gehabt, wenn dann mal ne einstweilige Verfügung, aber nicht einen Beschluss.
    Hatte jemand so eine Konstellation schon mal und kann mir weiterhelfen :confused:

  • jetzt hab ich den Beschluss nochmal studiert und gesehen, dass es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt: Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden.

    . . . dann kann der Beschluss ja überhaupt nie rechtskräftig werden . . . und nun :( :gruebel:

  • In was für einem Verfahren ist der Beschluss denn ergangen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Antragsteller hatte beim AG - Zivilgericht - den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung beantragt was abgelehnt wurde, auch der Beschwerde wurde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht (Landgericht) vorgelegt.

    Von diesem stammt nun der Beschluss.

  • So würde ich das mal vermuten. Dementsprechend wäre die Vormerkung "ganz normal" im Wege der einstweiligen Verfügung einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • das Wort einstweilige Verfügung finde ich nirgendwo, muss man dem LG-Beschluss in diesem Verfahren dann "so deuten" . . . inhaltlich ist er ja klar . . . ("ist für den Antragsteller einzutragen") . . . :gruebel:

    Aber ne Ausfertigung brauche ich schon (oder genügt da wirklich ne beglaubigte Abschrift?), und dann auch den Zustellnachweis bezüglich Antragsgegner gem. § 929 III ZPO ?

  • jetzt muss ich nochmal nachfragen, brauche ich für die Eintragung der Vormerkung eine Ausfertigung des Beschlusses oder genügt mit die beglaubigte Abschrift :confused: :gruebel:

    . . . der Inhalt ist ja der selbe und ne Rechtskraft kann ja nicht bescheinigt werden, wenn es für den Widerspruch keine Frist gibt . . .

  • Umgekehrt oder?
    Weil hier die Bewilligung ersetzt wird langt die beglaubigte Abschrift.

    "Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Originals ist gegenüber dem Grundbuchamt ausreichend, soweit es nur auf den Nachweis des Bestehens und des Inhalts der Urkunde ankommt."
    ...
    "Im hier zu entscheidenden Fall ersetzt die Pfändungsverfügung, wie ausgeführt, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Die Eintragung der Pfändung erfolgt nach § 310 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AOauf Grund der Pfändungsverfügung“ und nicht aufgrund der Bewilligung des Betroffenen. Deshalb kommt es für die Eintragung im Grundbuch auch nur auf die Existenz und den Inhalt der Pfändungsverfügung an, nicht aber auf den Nachweis sonstiger, gerade mit dem Besitz des Originals verbundener Tatsachen."

    Letztlich wird aufgrund der einstweiligen Verfügung eingetragen, ob nun auf Ersuchen oder Antrag, ändert am Prüfungsumfang nichts, die Vollstreckungsvorrausetzungen werden nicht geprüft,... sollte eigentlich passen.
    Ersuchen wär schon schöner gewesen.
    Grade eine Vormerkung aufgrund einstw. Vfg. ist ja nur interessant, wenn man den Eigentümer damit überrascht, also noch vor Zustellung vollzieht, § 929 Abs. 3 ZPO, da gibt's nicht viel zu prüfen, muss ja auch nicht ist ja alles nur einstweilen.

  • Umgekehrt oder?..

    Stimmt. Jedenfalls lt. OLG Zweibrücken. Die dortige Ansicht habe ich hier auch schon einmal vertreten:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1048558

    Allerdings war ich mir nicht sicher, ob vorliegend nicht doch eine Ausfertigung vorzulegen ist. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Willenserklärung nicht abgegeben worden sein (s. OLG Zweibrücken, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 11.08.2008, 4 W 66/08
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={0E04D825-5557-405D-BC2F-080E30D374D7}

    Nach Drescher im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 938 RN 43 ist bei einstweiligen Verfügungen auf Abgabe einer Willenserklärung, soweit diese nicht ausdrücklich wie beispielsweise gem. §§ 885, 899 BGB im Gesetz vorgesehen sind, danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenanspruch handelt. Bei ersterem läge der Antrag auf eine Befriedigungsverfügung vor, die wegen § 894 nicht ergehen kann. Eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung durch einstweilige Verfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs komme nach § 894 nicht in Betracht, da die gesetzliche Vorschrift voraussetzt, dass die Verurteilung rechtskräftig, dh. endgültig erfolgt ist mit der Konsequenz, dass eine derartige Verurteilung einstweiligen Verfügungen, auch Befriedigungsverfügungen generell nicht zusteht. Möglich wären hingegen Maßnahmen, die nicht in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen, wie nach § 885 BGB

    Vorliegend dürfte es sich daher um die Eintragung einer Vormerkung nach § 885 BGB aufgrund einstweiliger Verfügung handeln.

    Nach Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 885 RN 22 ist diese einstweilige Verfügung in Ausfertigung vorzulegen.

    Ebenso Ansgar Staudinger in Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Auflage 2014, § 885 RN 9 aus: „Die Eintragung setzt die Bewilligung des Betroffenen in der Form des § 29 GBO oder eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung und den Eintragungsantrag nach § 13 GBO voraus.“

    Desgleichen Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 885 RN 56:
    „Wird die Eintragung vom Vormerkungsberechtigten beantragt, so hat dieser entweder eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung beizubringen oder die Bewilligung des Betroffenen in einer den §§ 28, 29 GBO entsprechenden Form“.

    Ebenso Berger in Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, § 885 RN 10:
    „Voraussetzungen. aa) Für verfügte Vormerkung: gerichtl Ersuchen (ZPO 941, GBO 38), das den Antrag (GBO 13) und die Bewilligung (iSv I und GBO 19) ersetzt; oder Antrag (GBO 13) mit Ausfertigung der einstw Verfügung

    Das entspricht dem im obigen Link zu § 894 ZPO zitierten Beschluss des BayObLG vom 12.6.1951, BeschwReg Nr. II 47/50

    Im Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 132/09, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…483&pos=0&anz=1

    führt der BGH aus: „Solange keine Ausfertigung der in den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils erstellt ist, ist der Zweck, das Urteil nach außen zu vertreten, nicht erreicht (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 116/05 - veröffentlicht bei juris). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die Form der Ausfertigung der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit der kundzugebenden Entscheidung. Erst der Ausfertigungsvermerk verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bezeugt deren Übereinstimmung mit der in den Akten verbleibenden Urschrift (BGHZ 100, 234, 237 = NJW 1987, 2868 m.w.N.; vgl. auch § 47 BeurkG). Entsprechend lautet die amtliche Überschrift des § 317 ZPO auch "Urteilszustellung und -ausfertigung" und für schriftlich vorliegende Urteile sieht § 317 Abs. 4 ZPO lediglich die Erstellung von Ausfertigungen und Auszügen vor.

    Allerdings ist § 317 ZPO seit dem 1.7.2014 in der Weise geändert, dass als Regelfall nur noch die Zustellung von beglaubigten Abschriften vorgesehen ist. Daher wird dem Gläubiger regelmäßig auch nur noch eine beglaubigte Abschrift erteilt. Die einstweilige Verfügung nach § 885 BGB muss innerhalb eines Monats, gerechnet von der Verkündung des Urteils oder der Amtszustellung des Beschlusses an den Antragsteller, vollzogen werden (§§ 929 Abs 2, 936 ZPO) (s. Staudinger/Gursky, § 885 RN 3).

    Vollkommer führt dazu im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 922 RN 11 (§ 922 Absatz 1 und 2 ZPO ist nach § 936 ZPO anwendbar) aus:

    „3) Mitteilung bei Anordnung (II). a) Zustellungen. Der Beschluss, durch den der Arrest angeordnet wird, ist wegen § 929 II dem Gl in begl Abschrift (§ 317 I 1; § 317 Rn 2; überholt Koblenz WRP 81, 286: Ausfertigung) vAw zuzustellen (§ 329 II 2; Bernreuther WRP 2010, 1201 Tz 6.1). Der Gl hat eine begl Abschrift des Beschlusses dem Gegner im Parteibetrieb durch den GV zuzustellen“.

    Demnach müsste dann wohl auch die beglaubigte Abschrift zur Eintragung der Vormerkung ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich mal hier dran.
    Ich habe eine Ausfertigung eines 4-seitigen Beschlusses eines anderen Landgerichtes (nicht das meinige)
    in dem wegen ...Sicherung einer Auflassung durch die Zivilkammer ...ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO um Eintragung von Vormerkungen ersucht wird.

    sonst nix... kein Wort von einstweiliger Verfügung, keine Klausel, kein Rechtskraftvermerk...
    lediglich ne Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruch welcher nicht an eine Frist gebunden ist)

    Unabhängig davon, das die 4 Seiten einfach nur zusammengeklammert sind und lediglich die Seite 4 den Ausfertigungsvermerk enthält, frage ich mich ob ich (wegen dem Hinweis auf § 937 ZPO) den Beschluss dahin umdeuten kann (oder muss) dass er im Wege der Einstweiligen Verfügung erlassen wurde und die Vormerkungen gemäß § 885 As. 1 S. 1 BGB ersucht wurden?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Wenn die Entscheidung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 II ZPO erlassen worden ist, dann kann eigentlich nur eine einstweilige Verfügung vorliegen. M. E. bedarf es dazu keiner Umdeutung.

    Da einstweiliger Rechtsschutz vorliegt, kann zugleich keine Rechtskraft vorliegen. Das Fehlen eines Rechtskraftvermerks ist daher logisch.

    Nach §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO bedarf es hier auch keiner Klausel.

    Nur die Art, wie die beglaubigte Abschrift gefertigt ist, würde mir Kopfzerbrechen bereiten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, häng mich hier mal an:

    habe einen Beschluss eines Amtsgerichts mit folgendem Wortlaut vorliegen: das Amtasgericht hat beschlossen: Im Grundbuch von.... wird zu Lasten... und zu Gunsten... eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek...... eingetragen. Es kann Widerspruch eingelegt werden, dieser ist nicht an eine Frist gebunden.

    Begünstigter stellt Antrag auf Eintragung der Vormerkung.

    Da keine Frist, kann der Beschluss nicht rechtskräftig werden, also muss keine Rechtskraft abgewartet werden. Beschluss liegt in Ausfertigung vor.

    Ist dieser Beschluss als einstweilige Anordnung oder einstweilige Verfügung zu sehen und ersetzt die Bewilligung des Betroffenen?:confused:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!