Gebührenpflichtige Negativauskunft

  • Ich habe von einem Gericht die Auskunft erhalten, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden sind - so wie auch schon hunderte Male vorher. Was diesmal anders ist: Es wurde eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben:

    "Gebühr für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern (§ 1 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 Anl. zu § 4 Abs. 1 JVKostG)"

    Ich legte Erinnerung ein und teilte mit, dass der Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 JVKostG nicht eröffnet ist. Daraufhin kam ein Schreiben des Bezirksrevisors.

    "Die Einwendung vom ... gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts ... vom ... ist zulässig, in der Sache jedoch nach diesseitigem Dafürhalten nicht begründet.

    Nach dem Erlass des MJ vom 08.10.2014 (5600-204.134) und dem Protokoll der Tagung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 20./21.10.2014 in Bad Nenndorf ist zwischen der Positivauskunft aus den Akten und der sog. Negativauskunft (wenn kein Vorgang vorhanden ist) zu unterscheiden.

    Bei einer Auskunft aus einem noch laufenden oder bereits abgeschlossenen (weggelegten) Verfahren handelt es sich nicht um eine Justizverwaltungssache, sondern um einen Akt der Rechtsprechung, der keine Auskunftsgebühr auslöst. Dagegen entsteht für die Erteilung einer Negativauskunft unter einem AR-Aktenzeichen, wie hier, für jeden Vorgang eine Gebühr gemäß Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz (KV JVKostG) in Höhe von 15,00 €.

    Ich bitte um Unterrichtung über den Verfahrensausgang."

    Bin ich im falschen Film?

  • Ist in Niedersachsen wohl üblich. Hab schon mehrfach entsprechende Gebührenberechnungen bekommen - und zähneknirschend bezahlt.

    Halte das aber für falsch, weil bei einer Negativauskunft eben gerade keine Auskunft aus Akten oder Büchern erfolgt. Oder führt das NLG eine Negativnachlassaktenliste? Oder für jeden Stetbefall eine Negativakte? Die negative Anfrage wird regelmäßig erst durch den Posteingang zur AR-Sache und deswegen eine Gebühr zu verlangen kenne ich nur so aus eben diesem Bundesland.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Halte das aber für falsch, weil bei einer Negativauskunft eben gerade keine Auskunft aus Akten oder Büchern erfolgt. Oder führt das NLG eine Negativnachlassaktenliste? Oder für jeden Stetbefall eine Negativakte? Die negative Anfrage wird regelmäßig erst durch den Posteingang zur AR-Sache und deswegen eine Gebühr zu verlangen kenne ich nur so aus eben diesem Bundesland.

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    [tr][td]

    1401

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    Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
    Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

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  • Oh....weiterlesen im Text hilft :)

    Sorry. Meinung sofort geändert. Werde in Zukunft das Gegenteil behaupten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Halte das aber für falsch, weil bei einer Negativauskunft eben gerade keine Auskunft aus Akten oder Büchern erfolgt. Oder führt das NLG eine Negativnachlassaktenliste? Oder für jeden Stetbefall eine Negativakte? Die negative Anfrage wird regelmäßig erst durch den Posteingang zur AR-Sache und deswegen eine Gebühr zu verlangen kenne ich nur so aus eben diesem Bundesland.

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    1401

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    Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern ..........
    Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

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    :daumenrau Mit diesem kleinen Hinweis haben wir hier alle bisherigen Erinnerungen schnell vom Tisch bekommen...

  • Der Verweis auf den Text der Ziffer 1401 funktioniert aber nur dann, wenn das JVKostG überhaupt anwendbar ist. Und daran wird es fehlen. Vom Gleichheitssatz mal gar nicht zu reden. Wieso soll eine Auskunft kostenlos sein und eine Negativauskunft etwas kosten? Und ja, das Grundgesetz bzw. die jeweilige Landesverfassung gilt auch in Kostenfragen, wie mir der SächsVerfGH schon mal bestätigt hat ...

    PS: Das Gesetz ist auch eindeutig:

    § 1 Absatz 1 GNotKG bestimmt: „(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben“.

    Und nochmal PS: Wenn mir keiner noch ein überzeugendes Argument nennt, ist es Zeit, diesen Unfug einzustellen.

  • Der Verweis auf den Text der Ziffer 1401 funktioniert aber nur dann, wenn das JVKostG überhaupt anwendbar ist. Und daran wird es fehlen. Vom Gleichheitssatz mal gar nicht zu reden. Wieso soll eine Auskunft kostenlos sein und eine Negativauskunft etwas kosten? Und ja, das Grundgesetz bzw. die jeweilige Landesverfassung gilt auch in Kostenfragen, wie mir der SächsVerfGH schon mal bestätigt hat ...

    PS: Das Gesetz ist auch eindeutig:

    § 1 Absatz 1 GNotKG bestimmt: „(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben“.

    Und nochmal PS: Wenn mir keiner noch ein überzeugendes Argument nennt, ist es Zeit, diesen Unfug einzustellen.

    Es liegt aber gar kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Die Auskunft erfolgt ja gerade nicht im Rahmen eines anhängigen Verfahrens. Daher ist das JVKostG anwendbar.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Wieso die Auskunft, dass ein Verfahren nach dem FamFG nicht anhängig ist, nicht eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, verstehe ich nicht. Eine Justizverwaltungsangelegenheit ist es jedenfalls nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Frage betrifft nicht nur Nachlass, sondern auch zB Auskünfte in Insolvenzverfahren und da gibt es zB folgendes:

    OLG Brandenburg, Beschluß vom 7. 8. 2001 - 11 VA 21/01

    Die Entscheidung über die begehrte Auskunft der Ast. ist kein Begehren in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 299 I ZPO, über das allein das Gericht zu befinden hätte. Die Ast. begehrt nicht die Einsicht in eine bestimmte bezeichnete Akte, sondern eine Auskunft darüber, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A-GmbH anhängig ist, ob jedenfalls ein entsprechender Antrag gestellt wurde oder ob diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wobei auch im letzteren Fall die dann verneinende Mitteilung des AG eine Auskunft wäre. Das Begehren der Ast. ist damit nicht auf eine Akteneinsicht gem. § 299 ZPO, sondern auf eine davon inhaltlich verschiedene Registerauskunft gerichtet, über die § 299 ZPO keine Regelung trifft.
    Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang auf Anfrage Auskünfte, die nur durch Einsicht in die beim Gericht geführten Register erteilt werden können, zu erteilen sind, ist dann, jedenfalls wenn für die begehrte Auskunftserteilung besondere gesetzliche Regelungen fehlen, keine Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr, sondern ein Akt der Justizverwaltung (KG, ZIP 1993, 1010 [1011] zur Abschrift aus Schuldnerverzeichnis; BGHZ 108, 32 [34, 36] = NJW 1989, 2818 = LM § 9 HGB Nr. 1 zur Microverfilmung des Handelsregisters).

  • Für Nds. gilt der - mehrseitige - Erlass des MJ vom 27.06.2007 (betrifft also die Vor-Vorgänger-Vorschrift); seit uns der bekannt ist (hat etwas gedauert...), wird die Auskunftsgebühr hier bei Positiv- und Negativauskünften erhoben.
    Auszugsweise:
    ...
    Die Gebührenerhebung setzt voraus, dass Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte von den Gerichten in ihrer Eigenschaft als Behörde der Justizverwaltung erteilt werden.
    ...
    Grundsätzlich sind danach alle schriftlichen Auskünfte und Bescheinigungen aus Akten und Büchern, die nicht den Verfahrensbeteiligten erteilt werden und nicht als Teil des gerichtlichen Verfahrens zu werten sind, als Justizverwaltungshandeln anzusehen. Hierzu gehören regelmäßig Auskünfte (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage, § 23 EGGVG Rn 110).
    ...
    Die Erteilung von sog. Negativattesten in Insolvenzverfahren ist danach ein Justizverwaltungsakt; sie betrifft eine Anfrage Dritter ohne Bezug auf ein konkretes Insolvenzverfahren. Demgemäß ist für Bescheinigungen, ob über das Vermögen einer bestimmten Person ein
    Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine Gebühr gemäß Nr. 700 der Anlage zu § 2 Abs. 1 JVKostO zu erheben.
    ..."


  • Wenn die Begründung in diese Richtung läuft, sollte ich möglicherweise zur Vervollständigung des Sachverhalts noch den Antrag mitteilen:

    "Ich beantrage eine vollständige Aktenkopie der Nachlassakte (§ 13 Absatz 3 Satz
    1 FamFG). [Begründung, Darstellung der Verwandschaftsverhältnisse]"

    Die Antwort war dann sinngemäß: "Es gibt keine Nachlassakte."

  • Damit es bissl spannender wird, LG Köln, (also NRW), 34 T 204/15 will die 15,- EUR. Interessanterweise wurde die weit. Beschwerde wegen Bedeutungslosigkeit in der Praxis nicht zugelassen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • LG Köln: "Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da der hier zu entscheidenden Frage nach Auffassung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu entscheidende Rechtsfrage (Anwendbarkeit von Ziff. 1401 der Anlage zum JVKostG) ist bislang in der Rechtsprechung der Kammer singulär, was dagegen spricht, dass sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellt. Zudem ist der Wortlaut der Vorschrift hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht von Negativbescheinigungen hinreichend deutlich."

    Was für eine Ignoranz. Die dortigen Beschwerdeführer hätten mal auf diesen Thread verweisen sollen! ;)

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