Handeln durch Verhinderungsbetreuer - Genehmigung?

  • An das Betreuungsgericht tritt eine Bank mit folgendem Problem heran:

    Es sei ein Verhinderungsbetreuer (Bruder) erschienen, um wegen der Bezahlung von Heimkosten Gelder vom Sparbuch auf das Girokonto umbuchen zu lassen. der Hauptbetreuer (Vater des Betreuten) sei plötzlich wegen aktuter Erkrankung ins Krankenhaus gekommen, dies habe der Verhinderungsbetreuer auch nachweisen können.

    Die Rechtsabteilung lasse eine Umbuchung oder Auszahlung nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung zu, da es sich bei dem VB um einen nicht befreiten Betreuer handele.

    Abgesehen, dass es derartiges Ansinnen (Genehmigung für VB wegen der Verhinderung des HB) bei uns noch nicht auftrat, ging ich bislang davon aus, dass der VB im Vertretungsfall die Rechte des HB ausübt, also auch von dessen Befreiung profitiert.


    Bin ich mit meiner Ansicht auf dem Holzweg? Wie sind eure Meinungen dazu?

  • So wie ich die Vorschriften im Zusammenhang lese würde ich mich der Auffassung der Bank anschließen. Ehrlich gesagt würde ich gar nicht auf einen anderen Gedanken kommen, m.E. ist das Gesetz eindeutig.

  • Der Verhinderungsbetreuer tritt an die Stelle des Betreuers lediglich hinsichtlich der übertragenen Aufgabenkreise, nicht mehr und nicht weniger. Da er (im vorliegenden Fall) nicht zu dem Kreis der befreiten Betreuer gehört, liegt die Bank mit ihrem Ansinnen richtig.

  • Ich kenne das auch nur so, daß der VHB die Genehmigung braucht. Für eine andere Ansicht kann ich bisher keinen Beleg finden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gut, dann war ich wohl auf dem Holzweg.

    Wenn man das weiterdenkt, müsste man konsequenterweise von einem VB auch eine Rechnungslegung anfordern, wenn dieser bezüglich der Vermögenssorge tätig war. Das scheitert allerdings schon daran, dass uns die HB ihre Verhinderungszeiträume nicht mitteilen (müssen).


    Mit einer Vollmacht des HB an den VB ("bevollmächtige ich, mich während meines Krankenhausaufenthaltes in allen Bankangelegenheiten zu vertreten...") dürfte der VB unproblematisch ohne betreuungsg. Genehmigung verfügen können. Oder sehe ich das auch falsch?

  • Klar, RL ist erforderlich. Darüber ist der VHB doch sicher beim Verpflichtungsgespräch belehrt worden.

    Ob das mit der Vollmacht problemlos möglich ist, wird wohl die Bank entscheiden. Grundsätzlich müßte es aber gehen (von den üblichen Formfragen mal ganz abgesehen).

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  • Wenn denn der VHB überhaupt verpflichtet wurde (kenne genug Akten, in denen das unterblieben ist)....
    Ansonsten stimme ich uneingeschränkt zu! Das RG ist zu genehmigen, weil der VHB nicht befreit ist. Und für die in seiner Verhinderungszeit getätigten Vfgen ist der VHB RL-pflichtig!

  • Wenn denn der VHB überhaupt verpflichtet wurde (kenne genug Akten, in denen das unterblieben ist)....


    Ich äußere mal Zweifel , ob eine RL-Pflicht von der vorherigen Verpflichtung ( des VB ) abhängt .

  • Die Pflicht nicht, aber die Kenntnis von dieser schon.;)

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  • Sind mir die liebsten, bin ich schnell durch.:D

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  • Mit einer Vollmacht des HB an den VB ("bevollmächtige ich, mich während meines Krankenhausaufenthaltes in allen Bankangelegenheiten zu vertreten...") dürfte der VB unproblematisch ohne betreuungsg. Genehmigung verfügen können. Oder sehe ich das auch falsch?

    Was sind denn das für Lösungsvorschläge:

    Ein HB der über eine Vollmacht an den VHB rechtlich einwandfrei die den VHB aufgrund fehlender naher Verwandschaft zum Betreuten treffenden Genehmigungs- und Rechnungslegungspflicht befreit.

  • Mit einer Vollmacht des HB an den VB ("bevollmächtige ich, mich während meines Krankenhausaufenthaltes in allen Bankangelegenheiten zu vertreten...") dürfte der VB unproblematisch ohne betreuungsg. Genehmigung verfügen können. Oder sehe ich das auch falsch?

    Was sind denn das für Lösungsvorschläge:

    Ein HB der über eine Vollmacht an den VHB rechtlich einwandfrei die den VHB aufgrund fehlender naher Verwandschaft zum Betreuten treffenden Genehmigungs- und Rechnungslegungspflicht befreit.


    Vielleicht sollte man sich bei Betrachtung meines Vorschlags sich ins Gedächtnis rufen, dass der Betreuer für bestimmte Angelegenheiten (natürlich nicht generell) x-beliebigen Personen eine Vollmacht erteilen kann.

    Und diese haben dann m. E. die selben Befugnisse wie der Vollmachtgeber.

  • Ebenso wie Frog.

    Ich halte es aber gerade bei solchen Fällen für spannend, wie weit der "Befreiungsschirm" des Hauptbetreuers auch für dessen Vollmachtnehmer/Erfüllungsgehilfen gilt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn denn der VHB überhaupt verpflichtet wurde (kenne genug Akten, in denen das unterblieben ist)....


    Ich äußere mal Zweifel , ob eine RL-Pflicht von der vorherigen Verpflichtung ( des VB ) abhängt .

    Natürlich nicht! Ist ja gesetzlich vorgeschrieben! Aber es wäre ja hilfreich zu wissen, dass man sie machen muss, oder?!
    Und wenn es nur wenige zu kontrollierende Buchungen sind: um so besser! Ich sehe da das Problem nicht! :D

  • Wenn denn der VHB überhaupt verpflichtet wurde (kenne genug Akten, in denen das unterblieben ist)....


    Ich äußere mal Zweifel , ob eine RL-Pflicht von der vorherigen Verpflichtung ( des VB ) abhängt .

    Natürlich nicht! Ist ja gesetzlich vorgeschrieben! Aber es wäre ja hilfreich zu wissen, dass man sie machen muss, oder?!
    Und wenn es nur wenige zu kontrollierende Buchungen sind: um so besser! Ich sehe da das Problem nicht! :D


    Ich auch nicht, da die HB ohnehin nicht mitteilen, in welchen Zeiten sie durch den VB vertreten wurden. :)

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