Löschung Vormerkung auf Rückübertragung

  • Habe einen kniffligen Fall:

    X (Vater) hat an A (Sohn des X) sein Grundstück 1990 übertragen und sich den Rückübertragungsanspruch klassisch mit einer Auflassungsvormerkung gesichert.
    "Auflassungsvormerkung für X, geb. ... , gemäß Bewilligung ..."

    X ist nun tot. Eingegangen ist die Löschungsbewilligung und der Löschungsantrag von A nebst Sterbeurkunde des X.
    Jetzt stellt sich ja die Frage der Vererblichkeit dieser Vormerkung:

    In der Bewilligung oder der Urkunde ist kein Anhaltspunkt enthalten, ob sie vererblich sein soll oder nicht. Auch nicht, ob der Anspruch nur bis zum Tod gilt o.ä.
    Der A hat noch eine Schwester B. Diese habe ich nun angehört, weil sie damals bei der Beurkundung der Bewilligung dabei war (hatte als Ausgleich für den Verlust des Hauses ein Vermächtnis erhalten). Außerdem war in der Urkunde noch die Rede von 2 Geschwistern des A und der B, die ebenfalls ein Vermächtnis von A erhalten sollen, aber bei Beurkundung nicht anwesend waren.

    Nun habe ich die B in einem Schreiben angehört, was ihr Vater denn tatsächlich gewollt haben könnte (Vererblichkeit mit den entsprechenden Folgen - Erbschein und Bewilligung aller Erben- oder nicht).
    Die B teilt mir nun formlos mit, dass sie mit der Löschung einverstanden ist und die beiden anderen Geschwister schon tot sind.

    Der Notar von A hatte mir noch die Info gegeben, dass A und B die einzigen potentiellen Erben des X seien.

    Tja, was mach ich nun? Nachlassakten nach X anfordern, könnte ja ein Testament vorhanden sein. Nur was bringt mir das? Ermittlung der Abkömmlinge der toten Geschwister zur Anhörung, die ja vielleicht nix wissen über den Willen des X damals? Was ist die Regel, wenn man keine Anhaltspunkte in der Urkunde oder sonst woher hat - Vererblichkeit oder nicht? :confused::confused:

  • Zum Grundproblem findet sich im Forum einiges, vielleicht hilft die Lektüre, bevor Cromwell* sich der Sache annimmt.

    *er ward heute hier schon gesehen.

    Zum Thema: Warum Du nicht die Erben des X um entsprechende Bewilligung bittest, offenbart sich mir aber nicht.

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  • Der Notar von A hatte mir noch die Info gegeben, dass A und B die einzigen potentiellen Erben des X seien.


    Wie sich ein Notar - zumal hier nicht nur potentielle Testamentserben wie das Rote Kreuz pp, sondern auch noch weitere leibliche Kinder in Rede stehen - zu einer solchen Aussage hinreißen lassen kann ist mir nicht klar. Es wäre aber für sich allein schon Grund, eine Löschungsbewilligung der Erben (nebst Erbnachweis!) anzufordern.

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  • Zum Grundproblem findet sich im Forum einiges, vielleicht hilft die Lektüre, bevor Cromwell* sich der Sache annimmt.

    *er ward heute hier schon gesehen.

    Zum Thema: Warum Du nicht die Erben des X um entsprechende Bewilligung bittest, offenbart sich mir aber nicht.

    Die Notarin und der Eigentümer A möchten keinen Erbschein beantragen, weil sie der Meinung sind, dass keine Vererblichkeit vorliegt und die B mit der Löschung einverstanden ist. (Sie wollen natürlich keine Kosten, wenn es auch ohne geht.) Dies hat sie auch so in dem Antrag aufgenommen. Für die Löschungsbewilligung der Erben benötigt man aber nun mal einen Erbscheinnachweis, wenn man eine Vererblichkeit annimmt.
    Ergo: Ich steh jetzt also vor dem obigen Problem. Leider steht in der Bewilligung gar nichts zu irgendeiner Befristung oder "zu Lebzeiten", sondern nur der gängige Text:
    Für den Fall, dass der Übernehmer das Haus verkauft, für den Fall des Vorversterbens des Übernehmers vor dem Übergeber (Gut, dass kann jetzt ja nicht mehr passieren :D) und für den Fall, dass durch das Verhalten des Übernehmers und seiner Ehefrau dem Übergeber das Verbleiben im gemeinsamen Haushalt unzumutbar gemacht wird, hat der Übergeber ein Anspruch auf Rückübertragung.

    Es könnte nur noch die erste Variante (Hausverkauf) eintreten. A hat bisher nicht veräußert. Die B will das Haus nicht haben, meinte die Notarin. Ich hab die B auf alles hingewiesen in dem Anhörungsschreiben.
    Tja, beide meinen es ist nicht vererblich. In den Fundstellen bin ich leider nicht wirklich fündig geworden, weil da immer befristete Ansprüchen Inhalt der Bewilligung waren.

  • Tja, da kann man der Meinung sein wie man will, die Vormerkung (als Buchrecht) ist eingetragen und das Erlöschen weder des vormerkungsgesicherten Anspruchs noch der Vormerkung als solcher kann in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden -> Erbnachweis und Bewilligung durch die Erben. Ist auch nichts neues und kommt hier (zu Alturkunden) mehrmals pro Jahr vor.

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  • Tja, da kann man der Meinung sein wie man will, die Vormerkung (als Buchrecht) ist eingetragen und das Erlöschen weder des vormerkungsgesicherten Anspruchs noch der Vormerkung als solcher kann in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden -> Erbnachweis und Bewilligung durch die Erben. Ist auch nichts neues und kommt hier (zu Alturkunden) mehrmals pro Jahr vor.

    Ok. Hatte ich tatsächlich noch nicht, dass so gar nix in der Urkunde drin steht als Anhaltspunkt. Dann müssen die Beteiligten in den sauren Apfel beißen.
    Danke Euch!

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