Aufgebot- Erbengemeinschaft

  • Hallo zusammen
    ich habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 5 Personen (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5), als Eigentümer eingetragen.
    2.1 ist verstorben.
    Jetzt wird ein Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes III/1 durch den Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 2.1 gestellt.

    Ich habe gelesen, dass man differenzieren muss, ob es sich hierbei wirklich um einen Antrag nach §§ 1162, 1192 BGB handelt oder doch um einen Antrag nach §§ 1170 I, 1192 BGB.
    Wie differenziere ich das?
    Und kann der Testamentsvollstrecker den Antrag stellen oder müssen die übrigen Personen aus der Erbengemeinschaft auch zustimmen?

    Vielen Dank im Voraus

  • Du hast selber geschrieben, dass der Brief aufgeboten werden soll? Was ist denn jetzt noch zu differenzieren? Der im Antrag dargestellte Sachverhalt sollte, nein muss, so deutlich sein, dass Du merkst, was fehlt: Ein Gläubiger (eher selten) oder ein Brief.

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Antragsberechtigung ist zu prüfen: Ist die TV für die gesamte Erbengemeinschaft angeordnet, dann stellt der TV alleine den Antrag. Ich würde dann das Aufgebot an alle Eigentümer zustellen. Vielleicht hat ja einer den Brief…
    Nach Deinem Sachverhalt ist TV aber nur für EINEN Eigentümer angeordnet? Dann werden die anderen Miterben wg. § 2040 Abs. 1 BGB förmlich zustimmen müssen. Eine eidesstattliche Versicherung der Miterben erscheint mir regelmäßig entbehrlich eine Anerbietung hierzu jedoch notwendig.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • M. E. ist aber fraglich, ob ein Briefaufgebot durchgeführt werden kann, wenn der Brief nicht im Nachlass gefunden wurde. Woher wollen die Erben/der TV denn wissen, dass der Erblasser nicht über das Recht/den Brief verfügt hat (Abtretung außerhalb des Grundbuchs?) - siehe auch OLG Düsseldorf, 6.7.2010, 3 Wx 121/10.

  • Wissen sollen die das doch gar nicht?
    Sie sollen (so sagt es auch die betreffende Entscheidung, dort Rd-Nr. 25): glaubhaft machen, dass eine Übertragung des Rechts nicht erfolgt ist. Und diese Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der behaupteten (Ausschluss-) Tatsachen voraus.

    Also wenn der Sachverhalt bei Dir das umfassend klärt, reicht es aus. Wenn nicht, musst Du rückfragen oder auf Aufgebot des Rechts selber bestehen.

    Das OLG Düsseldorf hat den Fall entschieden, dass im Laufe der Jahre vier Personen (der ursprüngliche Eigentümer selber sowie zwei Ehefrauen und ein Sohn) hätte verfügen können und der aktueller Antragsteller darüber keine Kenntnisse haben KANN und auch nicht glaubhaft machen kann (auch nicht durch eine e. V.). Jetzt kann man über den Wert einer e. V. grundsätzlich streiten, aber im entschiedenen Fall sind so viele Varianten denkbar und möglich (und nicht lebensunwahrscheinlich), dass ich da auch strenger gewesen wäre.

    Grundsätzlich reicht mir aber aus, dass ein Erbe bzw. die vollständige Erbengemeinschaft, die ja in der Regel die Kinder bzw. nahe bis nächste Angehörige sind, einen Sachverhalt schildern und entsprechendes an Eides statt versichern.

    Beispiel: Es geht um den Brief III/1, Kredit aus den 1960er Jahren dem zwei weitere kleine Grundschulden folgen (Renovierungskredite etc.)... Das macht es mir glaubhaft, dass das erste Recht nicht weiter besteht und die Löschung am Brief scheitert. Da verfahre ich nicht nach OLG Düsseldorf. Bei der dritten Untererbengemeinschaft wird es nur nach OLG Düsseldorf gehen können.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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