Hallo,
ich habe erst seit kurzer Zeit die Aufgebotssachen übernommen und daher noch einige Fragen .
Ich habe einen Aufgebotsantrag zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes.
Der Antrag wird jedoch vom Erwerber des betreffenden Grundbesitzes gestellt. Für diesen ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Vom eingetragenen Eigentümer des Grundstücks liegt bisher kein Antrag vor. Dieser ist wohnhaft in Norwegen. Es handelt sich um eine Eigentümergrundschuld, die Löschungsbestätigung der Gläubigerin liegt dem Notar vor.
Ich bin nun der Meinung, dass der Berechtigte aus der Auflassungsvormerkung nicht antragsberechtigt ist.
Gemäß § 467 FamFG sind doch nur der Gläubiger oder bei Eigentümergrundschulden der Grundstückseigentümer antragsberechtigt.
Könnt Ihr mir vielleicht einen Hinweis geben?
Vielen Dank!