Praktische Frage: Wie ist mit Kontoführungsgebühren bei Anderkonten umzugehen?

  • Zitat

    Mir geht es insbesondere um die Wohlverhaltensperiode. gemäß § 292 InsO hat der TH ja den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Und jetzt ist z.B. eine Frage, kann man von diesem verlangen, dass er dem Drittschuldner mitteilt, du musst die pfändbaren zahlen, aber falls es wirklich welche gibt, informiere erst den TH, damit der ein Konto einrichtet ?

    Mal ganz ketzerisch gefragt: Wo steht denn, dass der Drittschuldner die pfändbaren Beträge unbar zahlen muss/kann/darf. Er kann sie doch auch bar an den Treuhänder entrichten...

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Mal ganz ketzerisch gefragt: Wo steht denn, dass der Drittschuldner die pfändbaren Beträge unbar zahlen muss/kann/darf. Er kann sie doch auch bar an den Treuhänder entrichten


    Gerne doch. Dann hätten meine leeren Zigarrenkisten noch ihre Daseinsberechtigung.

    Damit wäre aber die Verteilung noch nicht gelöst, denn über ein böses, böses Sammelkonto wird man es ja nicht besorgen können. Oder richtet man dann zum Ende des Verfahrens ein Konto ein, um dann einmalig die Verteilung zu bewerkstelligen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nee, dann müsste natürlich die Quote auch an jeden Gläubiger in bar gezahlt werden. :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nee, dann müsste natürlich die Quote auch an jeden Gläubiger in bar gezahlt werden. :teufel:

    Auch gerne, als Holschuld (Uhlenbruck, § 196, Rn. 16) gerne bei uns am Empfang, jeden Mittwoch von 11-12 Uhr, mit Legitimationspflicht und nur bei vorheriger Anmeldung.

    Das dauert dann natürlich ein wenig länger..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wer sagt denn, das es bar sein muss? Können doch auch (Dienst)-Leistungen sein;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wer sagt denn, das es bar sein muss? Können doch auch (Dienst)-Leistungen sein;)...

    Klar, der Treuhänder schickt Samstags seine Angestellten zum Einkaufen und Rasenmähen für die Gläubiger los und behält dafür die Beträge. :eek: Und Du :teufel: stellt Dich daneben und besorgst Deine Überwachungspflichten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wer sagt denn, das es bar sein muss? Können doch auch (Dienst)-Leistungen sein;)...

    Klar, der Treuhänder schickt Samstags seine Angestellten zum Einkaufen und Rasenmähen für die Gläubiger los und behält dafür die Beträge. :eek: Und Du :teufel: stellt Dich daneben und besorgst Deine Überwachungspflichten.


    :wechlach:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo zusammen,

    nach einem Jahr der Ruhe: Gibt es zu diesem Thema neue Erfahrungen?

    Seit einiger Zeit verlangt auch unser Hausbank Kontoführungsgebühren. Momentan nur EUR 0,12 bzw. 0,35 für Geldabgänge bzw. Geldeingänge und 0,70 für den Versand der Kontoauszüge.

    Nun wurde uns mitgeteilt, das „bei den hier tätigen IV/Treuhänder(innen) in der Regel keine Kontoführungsgebühren anfallen. Es wird um Prüfung gebeten, ob bei einem anderen Kreditinstitut die Führung von kostenfreien Konten erfolgen kann“.

    Interessant hierzu der Kommentar von Zimmer, InsVV, Seite 587 Rd. 12, der davon spricht, das die Banken aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit den IV meist auf Kontoführungsgebühren verzichtet haben, sich dies aber aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase ändert.

    Wir haben eine Bank „gefunden“ bei die kostenlose Kontoführung noch möglich wäre. Versand von Kontoauszügen erfolgt aber nicht und wie lange konnten die uns auch nicht mitteilen.

    Sind wir die Ersten / Einzigen die so massiv gezwungen werden, die Bank zu wechseln bzw. die Kontoführungsgebühr selbst zu tragen? :gruebel:

    Mit den Sparstrümpfen pro Verfahren will sich hier keiner einlassen :)

  • Von einer "Lösung" will ich nicht sprechen, aber wir haben auf Online-Banking umgestellt, entsprechend fallen, wenigstens bislang, keine Bankgebühren an.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Lt. BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2018 v. 17.01.2018 soll das AG Aachen mit Beschluss vom 20.12.2017 im Verfahren 107 C 452/17 in einem Anerkenntnisurteil entschieden haben, dass die Kontoführende Bank vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen darf, weil das seine berufsrechtliche Pflicht nach § 43a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA, das Geld an die Mandanten auszukehren, vereiteln würde. Wenn man das für Insolvenz-Treuhandkonten und Notaranderkonten fruchtbar machen könne, wäre es schon schick.

  • Lt. BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2018 v. 17.01.2018 soll das AG Aachen mit Beschluss vom 20.12.2017 im Verfahren 107 C 452/17 in einem Anerkenntnisurteil entschieden haben, dass die Kontoführende Bank vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen darf, weil das seine berufsrechtliche Pflicht nach § 43a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA, das Geld an die Mandanten auszukehren, vereiteln würde. Wenn man das für Insolvenz-Treuhandkonten und Notaranderkonten fruchtbar machen könne, wäre es schon schick.

    Genau wird nicht die Lösung sein, weil Rechtsanwaltsanderkonten wegen mannigfaltiger Probleme bei Insolvenzen gerade nicht verwendet werden sollten.

    Und selbst wenn man nicht einziehen darf, so wird die Bank das sicherlich in Rechnung stellen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Habe keine guten Lösungen, nur praxisnahe:

    Keine Eingänge -> kein Anderkonto
    Eingänge würden zu einem erheblichen Teil (25-30% aufwärts) durch Bankgebühren aufgezehrt werden ->Sammelkonto
    Eingänge darüber-> Anderkonto

  • Keine Eingänge -> kein Anderkonto

    Nun gut. Kein Geld, kein Konto.


    Eingänge würden zu einem erheblichen Teil (25-30% aufwärts) durch Bankgebühren aufgezehrt werden ->Sammelkonto

    Dich wird der Shitstorm treffen.

    Damit führst Du die Intransparenz ein. Dies lässt sich auch nicht kontrollieren und die Schlussrechnung wird ein superspass. Was für Dich weniger von Belang ist, der Verwalter verliert sofort sein GOI-Zertifikat, weil gegen Grundsatz 43 verstoßen wird.

    Augenblicklich nicht aktuell, aber was passiert den mit Zinsen bzw. deren Zuordnung? Auf dem Sammelkonto werden 50 Verfahren geführt und in der Zinsperiode haben wir in jedem Verfahren unterschiedlich hohe Geldeingänge und auch ein paar Ausgänge. Wie werden die Zinsen den versteuert, wer ist Berechtigter zur Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt?


    Eingänge darüber-> Anderkonto

    Konto ja, aber bitte kein Anderkonto. Zumal es auch Verwalter gibt, die keine Anderkonten führen dürfen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (14. März 2018 um 14:32) aus folgendem Grund: B statt b

  • Ich bin davon ausgegangen das Anderkonto sei hier Standartfall?
    Da lasse ich mich aber sehr gerne eines besseren belehren, mein Fokus lag hier auf "Einzelkonto ja", weniger auf der Form des Kontos.

    Was die mittlere Variante betrifft - ich bin mir der Problematik durchaus bewusst. Deshalb auch "kein guter" aber ein "praxisnaher" Vorschlag. Ich bin nicht sicher, ob die Nr. 43 bei der aktuellen Lage zu halten ist.
    Die Alternativen - der Schuldner möge Kleinbeträge gleich behalten oder die Generierung von Masse zur bloßen Deckung der Gebühren erscheint mir lediglich noch schlechter.

    Wenn die Zinsen die Bankgebühren übersteigen würden, hätte sich das Problem aus meiner Sicht ohnehin weitestgehend erledigt.

  • Der IV könnte doch die Gläubigerversammlung über das Konto beschließen lassen, vgl. § 149 Abs. 2 InsO. Dann wäre das Gericht außen vor. Dass das in der Praxis nicht garantiert ist, ist natürlich klar.

    Unabhängig davon verstehe ich sowieso nicht, worauf die Annahme beruht, derartige Konten dürften bloß nichts kosten. Wenn das in früheren Hochzinszeiten anders zu sehen war, mag das so gewesen sein, hat sich aber nun einmal bekanntlich erledigt.

  • Der IV könnte doch die Gläubigerversammlung über das Konto beschließen lassen, vgl. § 149 Abs. 2 InsO. Dann wäre das Gericht außen vor. Dass das in der Praxis nicht garantiert ist, ist natürlich klar.

    Unabhängig davon verstehe ich sowieso nicht, worauf die Annahme beruht, derartige Konten dürften bloß nichts kosten. Wenn das in früheren Hochzinszeiten anders zu sehen war, mag das so gewesen sein, hat sich aber nun einmal bekanntlich erledigt.

    in null-euro-verfahren und um die scheint es weitgehend zu gehen, werd ich sicherlich keine GLV einberufen :D.
    Bei sehr geringen pfändbaren Beträge: Zahlung auf Anweisung an die Gerichtskasse oder wie das Teil jetzt heißt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Erschwerend kommt auch noch hinzu, dass man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein Insolvenz-Sonderkonto zu führen hat.

    Verwahrentgelte (und andere Kosten) haben wir bei unseren beiden Banken, bei denen wir Insolvenz-Sonderkonten führen, nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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