Betreuung, Testamentsvollstreckung und Surrogate

  • Hi Leute!

    Folgender Fall: Betreuer A ist in Erbengemeinschaft mit Betreutem B und C. C ist kein Betreuer; A, B und C sind die Kinder des Erblassers. Vor- und Nacherbfolge nur bzgl. des Erbteils von B ist angeordnet. Vor- und Nacherben sind A und C. Testamentsvollstreckung bzgl. des Erbteils von B ist ebenfalls angeordnet, Testamentsvollstrecker ist D. D ist von 181 BGB befreit. Hinsichtlich der Erbteile von A und C ist keine Testamentsvollstreckung angeordnet. Weiteres relevantes steht nicht im Testament, nur das übliche eines Behindertentestaments (Verwendung für Urlaub, geistige Bedürfnisse, ...). Es findet sich keine Regelung hins. Surrogaten im Testament.

    Zur Erbmasse gehörte ein Grundstück. Das Grundstück konnte über Verkehrswert veräußert werden. Hierbei haben A, C und D zusammen gewirkt, der Vertrag ist inzwischen vollständig abgewickelt. Der Kaufpreis wurde lt. der Urkunde zunächst auf ein Konto das in die Nachlassmasse gefallen ist überwiesen. Danach wurde (offensichtlich) entsprechend der Erbquote zwischen A, B und C aufgeteilt und der Kaufpreis auf verschiedene Konten überwiesen. Der Betreuer hat hier, wohl im Zusammenwirken mit dem Testamentsvollstrecker, den Anteil des Betreuten am Kaufpreis auf ein zinsbringendes Konto überwiesen.

    Seht ihr das wie ich, dass...

    1. ... der dem Betreuten überwiesene Kaufpreis nicht mehr der Vor- und Nacherbfolge unterliegt?
    2. ... der dem Betreuten überwiesene Kaufpreis nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegt?
    3. ... die Überweisung bzw. Anlage des Geldes im Zusammenwirken zwischen A und D keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf?

    Danke für die Meinungen!

  • Warum soll eine Surrogation (§ 2041 BGB) nicht erfolgen? Warum soll der Kaufpreis nicht der Vor- und Nacherbfolge unterliegen? Es ist doch ausdrücklich geregelt, dass der Erbteil des Betroffenen der Vor- und Nacherbschaft unterliegt.

    Ich gehe davon aus, dass eine Dauertestamentsvollstreckung vorliegt.

    Das Konto unterliegt der Verwaltung des TV und somit auch nicht dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis

  • Das Problem ist, dass die Erbengemeinschaft sich aufgeteilt hat. Das der Kaufpreis an sich der Vor- und Nacherbfolge, als auch der Testamentsvollstreckung, unterliegt solange er auf dem zum Nachlass gehörenden Konto liegt leuchtet ein. Aber es hat ja eine Aufteilung des Nachlasses stattgefunden. Jeder Erbe hat entsprechend seiner Quote seinen Anteil erhalten. Zudem hat ja der Testamentsvollstrecker das Guthaben aufgeteilt und auf verschiedene Konten überwiesen. Es gibt keinen Nachlass mehr, nur noch den "geteilten Nachlass". Vor allem wird der Sozialhilfeträger nun schauen, ob er an das Vermögen des Betreuten herankommt.

  • Meine Meinung:
    Zwischen Vorerben und Nacherben ist während der Vorerbschaft eine Auseinandersetzung nicht vorgesehen, da Vorerbe und Nacherbe in dieser Zeit nicht Miterben sind. Daher besteht auch keine Verpflichtung dazu. Jedoch ist eine vertragliche Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses zulässig. Der Nacherbe kann sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen. Das muss hier im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks geschehen sein, auch wenn die reine Zustimmung der Nacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks nur grundbuchliche Auswirkungen hat.
    Nach meiner Erinnerung , die trügen kann, nimmt man für die Übertragung des Anwartschaftsrechts allerdings § 2033 BGB analog an.
    Steht im Kaufvertrag selbst dazu was drin ?

  • Jeder Erbe kann doch seinen Auseinandersetzungsanspruch geltend machen. Die Auseinandersetzung konnte erfolgen.

    Hier ist ja auch nur Vor- und Nacherbschaft bzgl. Erbteil des B angeordnet. Diese Vorerbschaft setzt sich nach Erbauseinandersetzung an dem entsprechenden Anteil fort.

    Ales andere wäre mir neu (oder ich habe den Fall nicht verstanden oder es liegt am Freitag:D).

  • Diese Vorerbschaft setzt sich nach Erbauseinandersetzung an dem entsprechenden Anteil fort.
    Ales andere wäre mir neu (oder ich habe den Fall nicht verstanden oder es liegt am Freitag:D).


    Hier haben aber die Nacherben ihr Anwartschaftsrecht am Erbteil des B zugunsten des B offenbar übertragen.
    Ob wirksam, sei mal dahingestellt.;)
    Liegts vielleicht doch am Freitag.:confused:

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (12. Februar 2016 um 17:16) aus folgendem Grund: Begrifflichkeit falsch


  • Hier haben aber die weiteren Miterben ihr Anwartschaftsrecht am Erbteil des B zugunsten des B offenbar übertragen.
    .

    Auf diesen Gedanken wäre ich nie gekommen, ist auch nicht dem SV zu entnehmen.

    Ich gehen davon aus, dass die A und C auch als Nacherben einfach ihre Zustimmung zu dem Kaufvertrag einschl. (Teil-) Erbauseinandersetzung erteilt haben.


  • Auf diesen Gedanken wäre ich nie gekommen, ist auch nicht dem SV zu entnehmen.


    Deswegen die Nachfrage zu #4.
    Ob die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Vorerben via Erbteilung bzw. nach den Regeln der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft erfolgen kann ?

  • Also der Vertrag ist ein 0815 Kaufvertrag von der Erbengemeinschaft an jemand anderen. Alles was noch drinnen steht ist halt die Zustimmung zur Löschung vom Nacherbenvermerk und des Testamentsvollstreckervermerks durch die Betroffenen. Besondere Regelungen gibt es nicht.

    Wozu werden in manchen notariellen Testamenten Regelungen bzgl. Surrogaten getroffen? Ich habe einen ähnlichen Fall mit einem ähnlichen Testament (Vor-Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, keine Befreiung, ...). Da möchte die Betreuerin (und gleichzeitig Testamentsvollstreckerin und Nacherbin) vom Betreuten ein zum Nachlass gehörendes Grundstück kaufen bzw. soll eine Teilerbauseinandersetzung erfolgen. Hier wird auch nicht verkauft, hier wird auseinandergesetzt. Gravierender Unterschied: Im Testament steht, dass sich die Vor- und Nacherbfolge, als auch die Testamentsvollstreckung, am Surrogat fortsetzt.

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