§ 28 GBO und Vormerkung

  • Im Jahr 1995 überträgt die Tochter in Urkunde 1 eine Teilfäche an den Vater. Ein paar Monate später wird der Vater bei der nun vermessene Teilfläche mit Auflassung Urkunde 2 als Eigentümer eingetragen.

    In der Urkunde 1 wird eine Rück-AV vereinbart: Vater bewilligt und beantragt Eintragung AV an dem in Nr. X dieser Urkunde genannten Vertragsgrundbesitz. Eintragungsantrag und grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundbesitzes soll in der Nachtragsurkunde 2 erfolgen.

    In der Urkunde 2 wird die Rück-AV nicht erwähnt, das Vertragsgrundstück aber natürlich genau bezeichnet.

    Der Amtsnachfolger des Notars legt 2016 eine Ausfertigung der Urkunde 1 vor und beantragt namens der Beteiligten nach § 15 GBO die Eintragung der Vormerkung gemäß Urkunde 1.

    Ist der Belastungsgegenstand der Vormerkung ausreichend nach § 28 GBO bezeichnet?

  • Frage ist, ob § 28 GBO mit "In der Eintragungsbewilligung" wörtlich zu nehmen ist, oder durch Auslegung etc......

    Etwas heikel der Fall, da der Vater grad dran ist das Objekt zu veräußern (und Rück-AV u.a. den Anspruch sichert, nicht ohne Zustimmung Tochter zu veräußern). Sonst könnte ja der Vater zur Not eine Bezeichnung nach § 28 GBO nachholen.

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