Erbhof in Baden-Württemberg; Veräußerung eines einzelnen Grundstücks.

  • Im Grundbuch sind mehrere Grundstücke auf einen Eigentümer eingetragen. Im BV ist vermerkt, dass es sich um einen Erbhof handelt. "ERBHOF, eingetragen in der Erbhöferolle...".

    Aus diesem Grundbuch wird nun ein einzelnes Grundstück an eine fremde Person verkauft und aufgelassen. Außer der UB und dem Negativattest wird auch die Genehmigung nach dem ASVG der unteren Landwirtschaftsbehörde vorgelegt.

    Ist bzgl. des Erbhofes landesrechtlich etwas zu beachten oder reicht die Genehmigung nach dem ASVG aus und die Eigentumsumschreibung kann vorgenommen werden?

  • Das Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 wurde durch Art I des Kontrollratsgesetzes Nr 45 v 20.2.1947 (ABl KR 256) aufgehoben (VG Magdeburg 5. Kammer, Urteil vom 28.04.2009, 5 A 70/08; OLG München 31. Zivilsenat, Beschluss vom 08.06.2010, 31 Wx 48/10, Rz. 21, Lieder in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 1922 RN 53). Durch das KRG Nr. 45 wurde für die Erbfolge in Höfe aber wieder das vor 1933 geltende Landesrecht (bzw. das damals geltende Reichsrecht) in Kraft gesetzt (Art. II), und zwar auch für die noch nicht geregelten Altfälle (s. dazu und zur Rechtslage in Baden-Württemberg Säcker im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, Art. 64 EGBGB RN 1, 2; Schäfer im jurisPK-BGB,7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014 § 2049 RN 8).

    Ruby führt dazu in der ZEV 2006, 351 ff aus (Hervorhebung durch mich):
    „Zu prüfen ist bei Reichshoferbfällen zwischen dem 1.10.1943 und dem 23.4.1947 immer, ob eventuell eine „sippengebundene Anerbenfolge” mit Überleitung als Vor- und Nacherbfolge ins BGB vorliegt bzw. unerkannt blieb. Nach der ErbhoffortbildungsVO vom 30. 9. 1943 konnten Reichserbehöfe dem überlebenden Ehegatten als „vorläufiger Anerbe” anfallen. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten kam dann der eigentliche, „weitere Anerbe” zum Zuge. Für den Fall, dass es bis zum 23. 4. 1947 zur vorläufigen, aber noch nicht zur weiteren Anerbenfolge gekommen war, enthalten die Ausführungs- und Durchführungsvorschriften der Länder zum KRG 45 besondere Überleitungsvorschriften ins BGB. Danach wurde der „vorläufige Anerbe” zum Vorerben i. S. des BGB, der „weitere Anerbe” zum Nacherben (ausf. hierzu Haegele, BWNotZ 1965, 269). Eine solche Nacherbfolge könnte theoretisch bei einer 80-jährigen Vorerben-Witwe noch heute eintreten. Für die Praxis bedenkenswerter dürften Fälle sein, in denen die Eintragung der Nacherbschaft des „weiteren Anerben” gemäß § 51 GBO im Grundbuch deshalb vergessen wurde, weil die Erbhofvermerke bereits gelöscht worden waren“…

    Für Baden trat nach § 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Baden-Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht zum 1. August 1948 wieder in Kraft. Für den Regierungsbezirk Freiburg (ehemaliges Südbaden) gehört zum wiedereingeführten Recht das Badisches Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend (Hofgütergesetz) v. 20.8.1898 (GVBl. S. 405), wieder eingeführt durch Gesetz v. 12.7.1949 (GVBl. S. 288); in der Fassung v. 19.11.1991 (GBl. Bad.-Württ. S. 686). Mit § 39 Absatz 2 Nr. 24 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I 1091) ist die Bestimmung in § 3 dieses wieder eingeführten Gesetzes insoweit aufgehoben worden, als die Lostrennung einzelner Teile des Hofgutes und die Zerlegung des Hofgutes der Genehmigung der Verwaltungsbehörde bedurfte. Ferner wurde § 7 des Hofgütergesetzes und Art. 8 des Anerbengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des badischen Hofgütergesetzes und des württembergischen Anerbengesetzes vom 7.12.1965 (GBl. B.W. 1965, 301) bezüglich der Rangfolge der Anerben geändert. Die Anerbengesetze wurden später für die württembergischen Landesteile durch das Dritte Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 18.12.1995 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft gesetzt.

    Sollte es sich also vorliegend (nunmehr wieder) um ein geschlossenes Hofgut handeln (s. dazu die Abhandlung von Ilg, BWNotZ 1/2016, 15 ff), bedürfte es nach § 39 Absatz 2 Nr. 24 GrdstVG vom 28.07.1961 (BGBl. I 1091) zur Lostrennung von Teilen eines geschlossenen Hofgutes zwar nicht mehr der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Allerdings ist kennzeichnend für ein geschlossenes Hofgut, dass alle Flurstücke, aus denen das Hofgut besteht, unter einer (einzigen) Nr. im Bestandsverzeichnis eingetragen sind (§ 5 Satz 1 des Hofgütergesetzes).

    In solchen Fällen könnte es neben den von Dir genannten Unterlagen dann, wenn der Hof Wald umfasst, auch der Vorlage der Teilungsgenehmigung der zuständigen Forstbehörde nach § 24 I, IV LWaldG vom 31.08.1995 (GBl. Bad.-Württ. S. 685) bedürfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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