Herrschvermerk und § 1026 Abs. 2 BGB

  • Es stellt sich für mich die Frage, ob eine Zustimmung der Gläubiger des herrschenden Grundstücks notwendig ist, wenn nach Teilung des dienenden Grundstück aufgrund einer Berichtigungsbewilligung der Berechtigten eines Wegerechts, die Fläche, auf der das Recht nicht ausgeübt wird, freigeben wird.
    Ich denke, sie ist nicht notwendig, weil eine gesetzliche Folge bestätigt wird und keine rechtsgeschäftliche Aufhebung ( auch nicht teilweise) des Wegerechts erfolgt.

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (8. März 2016 um 12:52)

  • Beck Münchner Online Kommentar zu § 876 BGB RNr. 6 sagt:

    "...Die entfernte Gefahr des Ausfalls der auf dem herrschenden Grundstück lastenden Dienstbarkeit im Fall einer Zwangsversteigerung hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie bei einer Teilung des dienenden Grundstücks nach
    § 1026 BGB...."

  • Also jetzt brauche ich entweder jemanden, der mir vom Schlauch hilft, oder ein neues BGB. "Mein" § 1026 BGB hat keinen Absatz 2, nicht einmal einen Satz 2...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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