Abtretung Hypothek

  • Hallo zusammen,
    eine Bank informiert mich, dass bei einer bereits erfolgten Eintragung von Buchrechten nachträglich festgestellt wurde, dass eine Grundschuld nicht hätte abgetreten werden dürfen (kein Abtretungsverbot) und es sich bei einem anderen Recht um eine Hypothek handelte, die nur noch teilweise valutiert war. Die Eintragung als Hypothek hatte ich übersehen:oops:; die Abtretungserklärung lautete auf Abtretung einer Grundschuld. Die Bank will auf die Sicherung durch diese Rechte "verzichten". Ich meine, dass bzgl. der ersten Grundschuld eine Löschungsbewilligung der Bank und bzgl. der Hypothek eine Löschungsbewilligung der Hypothekengläubigerin notwendig ist, da die Eintragung keinen Rechtsübergang bewirkt haben kann. Was meint Ihr?

  • Die Eintragung der Abtretung der Buchgrundschuld hat - dingliche Einigung vorausgesetzt - sehr wohl zu einem Rechtsübergang auf den Zessionar geführt, weil es die Wirksamkeit einer dinglichen Erklärung nicht beeinflusst, dass sie eigentlich nicht hätte abgegeben werden sollen.

    Bei der Abtretung der Hypothek kommt es darauf an, ob das Recht nach dem Willen von Zedent und Zessionar unabhängig von seiner Rechtsart in jedem Fall abgetreten werden sollte. Falls ja, kann der Zessionar die gesamte Hypothek - im Umfang der Eigentümergrundschuld gutgläubig - erworben haben (§ 1138 BGB).

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