Kraftloserklärung Gesamtgrundschuldbrief

  • Hallo liebe Forenmitglieder!

    Ich bräuchte mal wieder dringend eure Hilfe bei folgendem Fall: Im Grundbuch ist eine Gesamtgrundschuld mit Brief an der mehrere Grundbuchämter beteiligt sind, eingetragen. Mir liegt ein Antrag auf Mithaftentlassung sämtlicher in meinem Grundbuchbezirk betroffener Grundstücke vor. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Kraftloserklärung des Briefes beigefügt. Soweit die Grundschuld insgesamt zur Löschung gelangt, bedarf es keiner Neuerteilung des Briefes. Dies gilt allerdings lt Kommentierung nicht für Mithaftentlassungen. Soweit so gut. Muss ich die Erledigung meines Antrages von der Neuerteilung des Briefes abhängig machen? Zuständig für die Neuerteilung wären doch auch die anderen Grundbuchämter? Ich tendiere dazu, die Mithaftentlassung einzutragen ohne weiteres zu Veranlassen. Der Beschluss über die Kraftloserklärung, der den Brief ersetzt, liegt mir doch vor. Hatte jemand schonmal solch einen Fall? Ich bin verwirrt.... :gruebel:

    Vielen Dank!!!

  • Und ohne Antrag auf Erteilung eines neuen Briefs keine Eintragung der Pfandfreigabe (§ 41 Abs. 2 S. 1 GBO), weil dem Rechtsverkehr anlässlich der aktuellen Eintragung wieder ein verkehrsfähiger Brief zur Verfügung gestellt werden muss. Dass es sich im vorliegenden Fall um einen Gesamtbrief mit der Herstellungszuständigkeit verschiedener Grundbuchämter handelt, ist ohne Belang.

  • Würde bedeuten, dass ich meinen Antrag nicht erledigen kann, nur weil möglicherweise bei den anderen Amtsgerichten kein Antrag auf Neuerteilung des Briefes vorliegt. In meinem Fall handelt auf der Veräußerer-seite ein Insolvenzverwalter. Es spricht vieles dafür, dass beabsichtigt ist, den mit der Gesamtgrundschuld belasteteten Grundbesitz nach und nach zu veräußern. Also wozu der ganze Aufriss? Kann ich nicht in diesem speziellen Fall davon absehen und einfach die Mithaftentlassungen eintragen und im Rahmen der Mitteilungs-pflichten die anderen Amtsgerichte auf eine Neuerteilung hinweisen?

  • Wie wäre denn der Verfahrensgang? Für meine Grundbücher bedarf es wohl keiner Neuerteilung. Schreibe ich dann die anderen Amtsgerichte an, die Neuerteilung des Briefes zu erwirken? Oder kann ich das dem antragstellenden Notar auferlegen? :gruebel:

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