Erfassungsfehler Bestandsverzeichnis Normal-statt Wohnungseigentum

  • Bei der Neufassung eines Grundbuchblatts (Umschreibung von Papier in EGB) im Jahr 2007 ist im Rahmen einer Wohnungseigentumsserie (3 Grundbücher) in einem der Grundbücher versehentlich das Grundstück nicht als Wohnungseigentum, sondern als Normaleigentum erfasst worden.

    Eingetragen nun also:
    Grundbuch 1: Aufschrift "Wohnungsgrundbuch", BV-Nr. 1: Flst. 123, Gebäude- und Freifläche mit 791 qm
    Grundbuch 2: Aufschrift "Wohnungsgrundbuch", BV-Nr. 1: 311,361/1.000 Miteigentumsanteil an Flst. 123, verbunden mit dem Sondereigentum...
    Grundbuch 3: Aufschrift "Wohnungsgrundbuch", BV-Nr. 1: 201,43/1.000 Miteigentumsanteil an Flst. 123, verbunden mit dem Sondereigentum...
    alle Grundbücher sind in Abt. II mit einem Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die jeweiligen Eigentümer der in den jeweils anderen Wohnungsgrundbuch eingetragenen Wohnungseigentumsrechte eingetragen.
    in Abt. III sind nur beim fehlerhaften Grundbuch 1 Belastungen eingetragen.

    Seit der Neufassung im Jahr 2007 hat lediglich in den beiden Grundbüchern 2 und 3 ein Eigentumswechsel aufgrund Erbfolge stattgefunden, im Übrigen gab es keine Veränderungen.
    Aus dem in der Papier-Grundakte noch vorhandenen Papier-Grundbuch ist die korrekte Eintragung im Bestandsverzeichnis des GB 1 klar ersichtlich.

    Hatte jemand bereits einen vergleichbaren Fall und kann mir einen Rat bzgl. meiner Vorgehensweise geben, also auf welchem Weg ich die tatsächliche Rechtslage wieder ins Grundbuch bekomme?

    Vielen Dank schonmal im Voraus

  • Komisch das das dem Katasteramt noch nicht aufgefallen ist:gruebel: aber ich würde einfach das Grundbuch 1 umschreiben oder neu fassen unter Berichtigung der Bestandsangaben, schon stimmt es wieder...

  • Tja, muss man nicht verstehen.
    Danke für Deine Antwort.

    Werde es jetzt wie folgt machen, um das rechtliche Gehör zu wahren werde ich die Eigentümer anschreiben und Ihnen die bevorstehende Berichtigung ankündigen und anschließend tatsächlich durch Berichtigung von Amts wegen die tatsächliche Rechtslage wieder herstellen.

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