Aufgelassenes Flst. existiert in der angegebenen Größe nicht mehr

  • Die Flst. 200 mit 500 m² und 300 mit 40 m² werden verkauft und in einer weiteren Urkunde aufgelassen. Durch einen bereits vollzogenen Vorantrag wurde aber vom Flst. 200 eine Teilfläche von 100 m² verkauft, abgeschrieben und aufgelassen. Das Flst. 200 existiert demnach nur noch in einer Größe von 400 m². Die Auflassung kann nicht vollzogen werden.

    Bzgl. dem weiteren Vorgehen stellen sich mir zwei Fragen:

    1. Liegt eine konkludente Verbindung Gem. § 16 Abs. 2 GBO vor und die Flst. können beide nicht aufgelassen werden?

    2. Ist sofort zurückzuweisen oder kann eine Zwischenverfügung ergehen?

  • Ohne den genauen Sachverhalt und insbesondere den Hintergrund für die 100 qm Abschreibung zu kennen, würde ich versuchen, dieses Problem unterhalb einer förmlichen Bescheidung zu lösen (Telefonat, Aufklärungsverfügung). Möglicherweise wird der Kaufvertrag ja auch die Restfläche beschränkt. Hier treten solche Fälle meist auf, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an einer Teilfläche geltend macht.

  • Ohne den genauen Sachverhalt und insbesondere den Hintergrund für die 100 qm Abschreibung zu kennen, würde ich versuchen, dieses Problem unterhalb einer förmlichen Bescheidung zu lösen (Telefonat, Aufklärungsverfügung). Möglicherweise wird der Kaufvertrag ja auch die Restfläche beschränkt. Hier treten solche Fälle meist auf, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht an einer Teilfläche geltend macht.

    Es sind nur Privatpersonen beteiligt. M.E. liegt der Fehler darin, dass der beurkundende Notar vor der Beurkundung das Grundbuch nicht eingesehen hat (für die Teilfläche ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen) und den Beteiligten die Sachlage gar nicht bewusst war bzw. sie davon ausgegangen sind, dass alles seine Richtigkeit hat.

  • Wenn sich die Auflassungsvormerkung nicht nur auf die Teilfläche, sondern auf das gesamte (!) Grundstück bezöge, könnte die neuerliche Auflassung doch auch vollzogen werden. Dafür ist doch gerade die Auflassungsvormerkung da.

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