Die Flst. 200 mit 500 m² und 300 mit 40 m² werden verkauft und in einer weiteren Urkunde aufgelassen. Durch einen bereits vollzogenen Vorantrag wurde aber vom Flst. 200 eine Teilfläche von 100 m² verkauft, abgeschrieben und aufgelassen. Das Flst. 200 existiert demnach nur noch in einer Größe von 400 m². Die Auflassung kann nicht vollzogen werden.
Bzgl. dem weiteren Vorgehen stellen sich mir zwei Fragen:
1. Liegt eine konkludente Verbindung Gem. § 16 Abs. 2 GBO vor und die Flst. können beide nicht aufgelassen werden?
2. Ist sofort zurückzuweisen oder kann eine Zwischenverfügung ergehen?