§ 31 IntErbVo Auschlagungserklärung

  • Hallo liebe Kollegen,

    deutscher Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Niederlanden.
    Erbfall nach dem 17.8.2015.

    Tochter will ausschlagen hat Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk.
    Anzuwenden demnach niederländisches Erbrecht.
    Keine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts.

    § 31 IntErbRVG verweist auf Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 niederländisches Erbrecht.
    Art 13 versuche ich gerade zu verstehen.
    Muss nach niederländischem Recht eine Protokollierung der Ausschlagung durch das Wohnsitzgericht möglich sein?
    Hab mich festgefahren, brauche Hilfe,.:gruebel:

  • In § 31 IntErbRVG steht doch ganz klar, was du zu machen hast.

    Ob diese bei dir zu Protokoll aufgenommene Ausschlagung dann in den Niederlanden anerkannt wird, zu spät ist oder in dieser Form nicht erforderlich war, spielt m.E. für das protokollierende Gericht keine Rolle.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der vorwiegende Sinn und Zweck der EU-ErbVO ist, dass das jeweilige Gericht möglichst wenig und selten ausländisches Recht zu prüfen oder anzuwenden hat.

    Wenn das NLG also in Fällen des 13 immer zuerst nachprüfen müsste, ob die bei ihm zu erklärende Ausschlagung auch nach dem Recht des Landes, in dem die Zuständigkeit für das Nachlassverfahren liegt, möglich ist und die gewünschten Rechtsfolgen des Ausschlagenden herbeiführt, dann wäre das völlig gegen die Intention des Verordnungsgebers.

    Das kann nicht sein. Also nimmt das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden dessen Erklärung auf und drückt sie dem Erklärenden in die Hand. Was der damit macht und ob das Erklärte die gewünschten Rechtsfolgen hat, bleibt dessen Problem und kann nicht im Prüfungsbereich des Gerichts liegen. Das wäre ja sonst ein wahnsinns Prüfungsaufwand...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (15. April 2016 um 09:00)

  • So hab ich die Vorgehensweise der deutschen Nachlassgerichte in zwischenzeitlich mehreren Verschiedenen Schulungen auch verstanden. Wir protokollieren bzw. vermerken den Eingang bei uns (wenn ein deutscher Notar tätig wird oder der Erbe eine schriftliche Ausschlagung einreicht) und geben dem Erben die Unterlagen zur Vorlage im Ausland wieder zurück. Eine Prüfung durch uns , ob die von uns protokollierte Ausschlagung wirksam ist oder nicht, erfolgt durch uns nicht.

  • Vielen Dank.
    Da hier noch keine Fortbildungen angeboten wurden ,bin ich für dortige Einschätzungen dankbar.
    Im 13 heißt es ...."die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann..."

    Wenn ich das demnach recht verstehe , ist eine Voraussetzung in meinem Fall "nur" , dass das niederländische Recht eine Ausschlagung vor einem Gericht kennt.

    Zu meiner Überraschung scheint es auch keinen Vordruck für diese Ausschlagung zu geben.
    Es ist noch nicht mal die Rede im 31 davon, dass die Sache gesiegelt werden muss.

    Nochmals Danke

  • Hallo, hätte zu diesem Thema mal eine allgemeine Frage.
    Wenn eine Ausschlagung für das ausländische Gericht protokolliert wird, erheben wir dann die Kosten hier?? Oder werden keine Kosten erhoben?
    Laut GNotKG erheben ja die örtlich zuständigen Gericht die Kosten.:confused:

  • Ich erhebe in diesem Fall die Kosten, das es kein inländisches Nachlassgericht gibt, das sonst die Kosten erhebt.

  • Hallo, hätte zu diesem Thema mal eine allgemeine Frage.
    Wenn eine Ausschlagung für das ausländische Gericht protokolliert wird, erheben wir dann die Kosten hier?? Oder werden keine Kosten erhoben?
    Laut GNotKG erheben ja die örtlich zuständigen Gericht die Kosten.:confused:

    Ich erhebe in diesem Fall die Kosten, das es kein inländisches Nachlassgericht gibt, das sonst die Kosten erhebt.


    Hallo zusammen!
    Ich habe jetzt einen ähnlichen Fall, bloß mit einem anderenLand ;)

    Auch bei mir geht es um die Frage, ob das inländische Nachlassgerichtnun Kosten für die Protokollierung der Erbausschlagung erhebt.
    Wie im obigen Beitrag würde ich sagen: ja, da es keinanderes inländisches „zuständiges“ Nachlassgericht gibt.
    Doch hat einer von euch noch eine entsprechende Vorschriftdafür? Bislang wäre es von mir eine reine „Behauptung“.


    edit:
    Nachdem ich frustriert war, dass mein Abo bei Beck mal wiedernicht ausreicht, um das Suchergebnis anzeigen zu lassen, hab ich zum Glücknochmal auf das Inhaltsverzeichnis geschaut. Und siehe da: der Fall ist in § 18Absatz 2 Satz 2 GNotKG geregelt.

    Einmal editiert, zuletzt von jublo (19. Dezember 2018 um 14:13) aus folgendem Grund: Doch fündig geworden ^^

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