Betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ?

  • Es liegt mir ein Überlassungsvertrag nebst Pflichtteilsverzichtsvertrag vor.

    Vertragsparteien: a. Mutter X
    b. Sohn Y für b.1 sich persönlich
    b.2 als Betreuer für seine Schwester Z.

    Mutter X ist Alleineigentümerin des Grundstücks und überträgt dieses an ihren Sohn Y als Alleineigentümer.

    Als Gegenleistung werden vereinbart: 1. Wohnungsrecht für Mutter X
    2. Wohnungsrecht für Schwester Z

    Weiter folgt in § 7 des Vertrages der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht der Schwester Z im Hinblick auf den Erbfall nach Mutter X.

    Der Vertrag wurde nicht betreuungsgerichtlich genehmigt. Außerdem dürfte ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen sein, der die Erklärungen des Bruders als Betreuer im vorliegenden Vertrag zu genehmigen hat.

    Kann ich als Grundbuchamt eintragen oder muss ich die ergänzenden Erklärungen des Ergänzungsbetreuers nebst betreuungsgerichtlicher Genehmigung abwarten?
    Der Vertragsteil mit dem Pflichtteilsverzicht hat mich als Grundbuchamt doch nicht zu interessieren.

    Danke für eure Mithilfe

  • Grundsätzlich ist die Genehmigung erforderlich. Aber wie Du schon sagst: Da die Betreute keine grundbuchlichen Erklärungen abgibt, muss dem Grundbuchamt auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorgelegt werden.

  • Großeltern schenken minderj. Enkel ein Grundstück. Enkel wird durch die allein sorgeberechtigte Mutter vertreten. Bei "Gegenleistungen" steht unter a), dass auf alle mögl. Rechte (Nießbrauch, Rück-AV etc.) verzichtet wird. Unter b) steht: "Frau X verzichtet mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge....gegenüber den Veräußerern auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht......Pflichtteilsergänzungsansprüche....auch wenn Pflichtteil als Vermächtnis zugewendet....

    Im Übrigen erfolge die Überlassung unentgeltlich und schenkungsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

    (Eine Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil § 2315 BGB ist nicht enthalten)

    Das ist aber doch keine Gegenleistung i.S.v. § 1821 Nr. 5 BGB, oder?

  • Der Verzicht auf das künftige Pflichtteilsrecht hat mit der Frage der Entgeltlichkeit nichts zu tun. Er erfolgt in der Form des Erbverzichts (§ 2346), der nach Maßgabe der §§ 2347 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 2346 Abs. 2 BGB nach § 1822 Nr. 1 i. V. mit § 1643 Absatz 1 BGB der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (Veit im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1822 RN 20; Staudinger/Heilmann, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1643 RN 18; Lafontaine im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 15.10.2016, § 1822 RN 30, jurisPK/Hamdan, § 1643 BGB RN 8). ).

    Auch betrifft § 1821 Absatz 1 Nr. 5 BGB lediglich das Grundgeschäft. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst; daher ist diese Vorschrift im Grundbuchverfahren im Ansatz ohne Bedeutung (Zitat nach OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 65/16, 3 Wx 65/16, mwN)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170303.html
    s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…114#post1107114

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!