Liebes Forum,
trotz Nutzung der SuFu komme ich in folgendem Fall nicht weiter: In einem Hofübergabevertrag wird für die Übergeber (=Ehegatten in Gütergemeinschaft) ein Altenteil, nur bestehend aus einer Reallast (ein Recht auf Vollbeköstigung zu Gunsten der Übergeber; ich gehe davon aus, dass es sich dabei um ein nicht übertragbares Recht im Sinne des § 1111 Abs. 2 BGB handelt) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB bestellt. Mir erschien fraglich, ob das möglich sein kann. Die Ausführungen im Schöner/Stöber interpretiere ich so( Rn 1293, 1246,261 h), dass bei ehelicher Gütergemeinschaft Bestellung zum Gesamtgut notwendig ist und keine Bestellung als Berechtigte gem. § 428 BGB möglich sei (bzw. nur bei Beendigung der Gütergemeinschaft). Dies wollte ich dem Notar auch mitteilen. Jedoch stieß ich auch auf § 1417 Abs. 2 BGB der besagt, dass Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (und als solches interpretiere ich die o.a. Reallast), zum Sondergut der Ehegatten gehören. Dann wäre die Bestellung als Berechtigte in Gütergemeinschaft ja auch nicht richtig, sondern eine Bestellung für die Ehegatten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB dürfte möglich sein, oder???
In einem alten Thread hier fand ich zum Gemeinschaftsverhältnis bei Ehegatten in Gütergemeinschaft: "...c) Nießbrauch und Wohnungsrecht
Nicht veräußerlicheund unvererbliche Rechte sind mangels ehevertraglicher Vereinbarung inGütergemeinschaft zu begründen. Sie stehen nach dem Ableben eines Ehegatten demanderen Ehegatten alleine zu. Es empfiehlt sich aber, letzteres ausdrücklich imEintragungsvermerk zum Ausdruck zu bringen (Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47RdNr.149 Fn.137)."
Für einen kleinen Denkanstoß wäre ich dankbar.
Viele Grüße