Gemeinschaftsverhältnis bei einer Reallast für Ehegatten in Gütergemeinschaft

  • Liebes Forum,
    trotz Nutzung der SuFu komme ich in folgendem Fall nicht weiter: In einem Hofübergabevertrag wird für die Übergeber (=Ehegatten in Gütergemeinschaft) ein Altenteil, nur bestehend aus einer Reallast (ein Recht auf Vollbeköstigung zu Gunsten der Übergeber; ich gehe davon aus, dass es sich dabei um ein nicht übertragbares Recht im Sinne des § 1111 Abs. 2 BGB handelt) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB bestellt. Mir erschien fraglich, ob das möglich sein kann. Die Ausführungen im Schöner/Stöber interpretiere ich so( Rn 1293, 1246,261 h), dass bei ehelicher Gütergemeinschaft Bestellung zum Gesamtgut notwendig ist und keine Bestellung als Berechtigte gem. § 428 BGB möglich sei (bzw. nur bei Beendigung der Gütergemeinschaft). Dies wollte ich dem Notar auch mitteilen. Jedoch stieß ich auch auf § 1417 Abs. 2 BGB der besagt, dass Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (und als solches interpretiere ich die o.a. Reallast), zum Sondergut der Ehegatten gehören. Dann wäre die Bestellung als Berechtigte in Gütergemeinschaft ja auch nicht richtig, sondern eine Bestellung für die Ehegatten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB dürfte möglich sein, oder???

    In einem alten Thread hier fand ich zum Gemeinschaftsverhältnis bei Ehegatten in Gütergemeinschaft: "...c) Nießbrauch und Wohnungsrecht

     Nicht veräußerlicheund unvererbliche Rechte sind mangels ehevertraglicher Vereinbarung inGütergemeinschaft zu begründen. Sie stehen nach dem Ableben eines Ehegatten demanderen Ehegatten alleine zu. Es empfiehlt sich aber, letzteres ausdrücklich imEintragungsvermerk zum Ausdruck zu bringen (Bauer/v.Oefele/Wegmann § 47RdNr.149 Fn.137)."

    Für einen kleinen Denkanstoß wäre ich dankbar.

    Viele Grüße

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Was mir jedoch irgendwie immer noch nicht klar ist:
    Nach § 1417 Abs. 2 BGB gehören Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (und als solches interpretiere ich die o.a. Reallast), zum Sondergut der Ehegatten. Dann kann das Recht ja nicht zum Gesamtgut bestellt werden, oder?

  • A und B -Gesamtgut der Gütergemeinschaft und für den Überlebenden der Ehegatten allein-

    :daumenrau

    Die Gesamtgläubigerschaft wird zu Lebzeiten beider Ehegatten von der Gütergemeinschaft überlagert (vgl. Schöner/Stöber Rn 261 h m.w.N.). Mit dem Ableben des ersten Ehegatten dürfte es dann zu keiner wirklichen Rechtsnachfolge kommen (vgl. Beschluss des BGH vom 03.05.2012, V ZB 112/11). Gesamtgläubigerschaft allein geht bei Gütergemeinschaft nicht.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Dann gehört die Reallast nicht zum Sondergut des jeweiligen Ehegatten (ich glaube, ich habe irgendwie ein Brett vor dem Kopf gerade...)?

  • M.E. kein Sondergut. Zuerst haben die Ehegatten die Reallast zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Mit dem Tod des einen Ehegatten ist die Gütergemeinschaft beendet und die überlagerte Gesamtgläubigerschaft lebt hinsichtlich des Rechts des verbleibenden Ehegatten auf.

  • Manchmal könnte es nicht schaden, den Sachverhalt zu lesen ... :oops:

    Beschluß des BayObLG vom 21.12.1967; BReg. 2 Z 74/67:

    ... Eine Reallast kann gemäß § 1111 Abs. 2 BGB dann nicht veräußert werden, wenn der Anspruch des Berechtigten auf einzelne Leistungen nicht übertragbar ist. Da dies im vorliegenden Fall zumindest für die Wart- und Pflegerechte zutrifft, sind die unter dem Begriff des Leibgedings zusammengefaßten dinglichen Rechte im ganzen nicht übertragbar. ...

    ... Die Übergeber des Anwesens leben als Ehegatten in Gütergemeinschaft, so daß gemäß § 1417 Abs. 2 BGB grundsätzlich Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, in das Sondergut des Ehegatten fallen, dem sie bei Begründung der Gütergemeinschaft gehörten oder der sie während deren Dauer erwirbt. Wird also beispielsweise ein Wohnungsrecht einem der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten bestellt, fällt dieses Recht in sein Sondergut (vgl. dazu Reinicke JZ 1967, 415/416 in Anm. II 1 zu BGH JZ 67, 413 = BGHZ 46, 253). ...

    ... Es bestünden dann wohl auch keine dogmatischen Bedenken dagegen, daß die Ehegatten diese ihre – in ihre Sondergüter fallenden – Rechte funktionell nach den Regeln der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Gesamtberechtigungen (§§ 428, 432 BGB) miteinander verknüpfen und damit eine neben ihrer Gesamthandgemeinschaft bestehende gesonderte und eigengeartete Rechtsgemeinschaft miteinander eingehen (vgl. BGHZ 46, 253/254 f)

  • Aha!
    Dann würde ich tatsächlich sagen, eingetragen werden kann ein Altenteil für die Übergeber als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB ( als "eine neben ihrer Gesamthandgemeinschaft bestehende gesonderte und eigengeartete Rechtsgemeinschaft").

    Vielen Dank für Ihre Mühen.

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