Folgende Ausgangslage, die m.E. tagtäglich in der Sozialgerichtsbarkeit vorkommt:
Klage geht bei Gericht ein. Geschäftsstelle legt Akte an und packt die Einleitungsverfügung (so zumindest hier) ein mit dem Kreuzchen "Pauschgebührenpflichtiges Verfahren" oder "Gerichtskostenverfahren § 197a SGG" dem Vorsitzenden/Berichterstatter vor.
Nachdem der Vorsitzende/Berichterstatter seine Sachen eingangs erledigt hat, unterschreibt er die Verfügung.
Soweit ein pauschgebührenpflichtiges Verfahren nach Ansicht des Vorsitzenden/Berichterstatters aufgrund vorgefertigter Vfg. der Geschäftsstelle vorliegt, werden die Pauschgebühren nach Beendigung des Verfahrens durch den UdG eingezogen. Der Gebührenschuldner legt den Rechtsbehelf der Anrufung der Gerichts ein mit der Begründung, dass weder der Kläger noch die Beklagte zu den Kostenprivilegierten nach § 183 SGG gehören und deshalb ein Gerichtskostenverfahren nach § 197a SGG vorliegt.
Nach den jüngsten Entscheidungen des LSG Bayern (Beschluss vom 15.10.2015 - L 15 SF 281/15) und SG Fulda (Beschluss vom 02.12.2015 - S 4 SF 1/15 E - jeweils zitiert nach juris) soll die (Einleitungskreuzchen-)Verfügung im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr angreifbar sein, weil ein Rechtsbehelf sich entweder nach § 189 Abs. 2 SGG oder nach § 197a SGG, § 66 GKG sich nur auf die Verletzung des Kostenrechts stützen kann, nicht aber auf die Wahl des Kostenrechts selbst (hierzu kritisch Schütz in jurisPR-SozR 7/16).
Hierzu Zitat LSG Bayern Rn. 21:
Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung von Erinnerung und Beschwerde vorgetragen
hat, dass das Hauptsacheverfahren, das zu Grunde liegende Klageverfahren, nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, da er kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat
Kann das wirklich sein? Wie ist eure Beobachtung dazu?