Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem für die Vollstreckung einer Jugendstrafe wegen der örtlichen Zuständigkeit.
Urteil in meiner Sache 2014, Jugendstrafe mit Bewährung
Abgabe für die weiteren Entscheidungen über die Bewährung an das Gericht B, weil er dort wohnhaft ist
Widerruf der Bewährung, RK 03.05.2016
Urteil des Amtsgerichts B in anderer Sache , Rechtskraft: 13.11. 2015: nur eine Verwarnung
neues Verfahren der auswärtigen Jugendstrafkammer am LG, zugeordnetes Amtsgericht : C
In dieser Sache sitzt er seit November 2015 in Untersuchungshaft
Urteil LG: mein Urteil und das Urteil des AG B werden einbezogen
letzter Wohnsitz laut Urteilsformel: Bereich des AG B
Die STA schickt das Urteil an das AG B mit der Bitte um Vollstreckung. Die schicken mir diese Eingabe einfach urschriftlich zu meinem Aktenzeichen weiter.
Ich meine, ich bin in keinem Fall zuständig.
Mein Urteil wurde einbezogen, für die Vollstreckung des Urteils der Jugendkammer ist nach § 84 JGG das Gericht zuständig, dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben erliegen.
Das könnte das AG C sein, oder, weil er in Haft ist das AG seines letzten Wohnsitzes B .
Vielen Dank für Eure Hilfe.
unübersichtliche Zuständigkeit
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Ähm, bist du denn überhaupt für diese Prüfung zuständig? Ist das nicht Aufgabe des Richters als Vollstreckungsleiter (ich nehme an, dass du erst ins Spiel kommst, wenn dir die Einleitung übertragen wurde)?
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Würde nur gerne dem Dezernenten einen Hinweis geben, dass wir wohl nicht zuständig sind
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§ 84 JGG ist schon richtig. Eigentlich sollte der Vollstreckungsleiter selbst seine Zuständigkeit prüfen.
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