Ruhen+Vormundschaft - eAO

  • Hallo,

    ich mache seit Kurzem auch z.T. Familiensachen und habe gerade einen Fall, bei dem das JA beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterl. Sorge für die (nach deren Kenntnis allein sorgeberecht.) KM festzustellen und das JA als Vormund einzusetzen.

    Im Vorfeld wollte das JA das Kind schon einmal in Obhut nehmen, da hat es sich aber geweigert. Ist danach nicht zur Schule gegangen und war bei der Mutter, wo Nachbarn aus der Wohnung Lärm, Alkohol und Drogenexzesse gemeldet haben.
    Die KM ist Anfang des Monats für 1 Woche in Urlaub geflogen (Afrika), kommt aber nicht zurück und hat nach Aussage des JA auch nicht das Geld für die Rückreise. Ist sowohl telefonisch als auch schriftlich nicht zu erreichen bzw. reagiert nicht.
    Das Kind ist 14 und schwanger und wurde Anfang der Woche in Obhut genommen, nachdem das JA eine Meldung zu evtl. Kindeswohlgefährdung erhalten hatte.

    Jetzt der obige Antrag.

    Würdet ihr euch hier noch etwas nachweisen lassen (zB, dass die KM wirklich in Urlaub ist? Fragt sich nur, wie. Evtl. mit Reisedokumenten!?)
    Eine Anhörung des Kindes macht m.E.n. wenig Sinn, weil sie wohl ohnehin gegen das JA ist...
    Ergänzungspfleger?

    Oder erstmal ohne Anhörungen den Beschluss machen und dann ermitteln? :gruebel:

    Danke schonmal für eure Hilfe?

    LG, Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Also grundsätzlich wäre das Ruhen wohl zu bejahen - unterstellt, dass der Vortrag des JA stimmt, dass die KiMu nicht vor hat wieder zurück zu kommen.

    Zu Möglichkeiten des tatsächlichen Ausübungshindernisses siehe auch

    http://www.iww.de/fk/archiv/elte…bs-1-bgb-f13959:


    • Von Bedeutung ist die Art des Strafvorwurfs (OLG Hamm FamRZ 96, 1029: Strafverfahren wegen Mordes an der Kindesmutter).


    • Bei Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (OLG Naumburg FamRZ 02, 258), z.B. bei einer Auswanderung (Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 1674 Rn. 2). In Fällen schwerer geistiger oder psychischer Störungen kommt § 1674 Abs. 1 BGB in Betracht, ebenso bei zweifelhafter Geschäftsfähigkeit, wenn der betroffene Elternteil tatsächlich zur Sorgerechtsausübung nicht mehr in der Lage ist (Mü/Ko/Finger, BGB, 4. Aufl., § 1674 Rn. 5; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1674 Rn. 1; Veit in: Bamberger/Roth, BGB, § 1674 Rn. 2).


    • Ein Ruhen der elterlichen Sorge kommt auch in Betracht, wenn ein Elternteil nur Teile des Sorgerechts nicht ausüben kann (BGH FamRZ 05, 29 = NJW 05, 221; Mü/Ko/Finger, a.a.O., § 1674 Rn. 4). Allerdings kann auch nur in diesem Umfang das Ruhen angeordnet werden, z.B. bezüglich der Vermögenssorge (BayObLG FamRZ 79, 71) oder bezüglich der Personensorge (KG FamRZ 74, 452).


    Wenn der Urlaub eigentlich nur für eine Woche geplant war, die KiMu aber noch immer nicht wieder zurück und auch nicht erreichbar ist, würde ich das tatsächliche Hindernis und damit Ruhen als solches erstmal bejahen.
    Einen weiteren Nachweis würde ich nicht fordern - woher soll das JA den auch bekommen!?

    Eine Anhörung sehe ich auch nicht für erforderlich an. § 1674 ist ja eine FESTSTELLUNG TATSÄCHLICHER VERHÄLTNISSE, keine Entscheidung o.ä.

    Wenn du dir allerdings unsicher bist, dass der Vortrag des JA komplett stimmt und dich noch mehr vergewissern willst, dann hör das Kind an allein zu der Frage, ob die Mutter was über die Dauer der Abwesenheit gesagt hat, ob Kontakt zu ihr besteht etc.
    Im Rahmen dessen könnte man dann auch gleich mal nachhören, ob ggf. jemand anderes als das JA da wäre, der sich um das Kind kümmern könnte/will.


  • Wenn du dir allerdings unsicher bist, dass der Vortrag des JA komplett stimmt und dich noch mehr vergewissern willst, dann hör das Kind an allein zu der Frage, ob die Mutter was über die Dauer der Abwesenheit gesagt hat, ob Kontakt zu ihr besteht etc.
    Im Rahmen dessen könnte man dann auch gleich mal nachhören, ob ggf. jemand anderes als das JA da wäre, der sich um das Kind kümmern könnte/will.

    Das Kind anhören würde ich schon wegen § 159 Abs. 1 FamFG. Ganz davon abgesehen kann es ja mehr wissen als das JA, z.B. durch Kommunikation über Telefon oder Internet. Dazu haben (oder brauchen) ja selbst unsere umF ein Smartphone. UU kann die Kindesmutter ja vorübergehend auch jemanden bevollmächtigen hinsichtlich einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge - wobei ich da bei den geschilderten Familienverhältnissen so meine Zweifel habe.

  • Eine Anhörung sehe ich auch nicht für erforderlich an. § 1674 ist ja eine FESTSTELLUNG TATSÄCHLICHER VERHÄLTNISSE, keine Entscheidung o.ä.

    Das sehe ich in Hinblick auf § 159 FamFG etwas anders.

    BeckOK BGB/Veit BGB § 1674 Rn. 11:

    "Liegen die Voraussetzungen von Abs. 1 vor, stellt das Gericht durch Beschluss (§ 38 FamFG) fest, dass eine längerfristige tatsächliche Verhinderung vorliegt."

    M.E. nach ist § 159 FamFG entsprechend teleologisch zu reduzieren. Wenn man "Beweise" hat, dass die elterliche Sorge ruht, dann kann das Kind dagegen auch nichts vorbringen? Im vorliegenden Fall würd ich auch anhören, aber bei unbegleiteten Minderjährigen oder bei nem Kind, wo der allein Sorgeberechtigte im Koma liegt o.ä. :gruebel:
    Da würd ich höchstens noch einen Satz in den Beschluss machen, dass auf die Anhörung verzichtet wird im Rahmen der teleologischen Reduktion des § 159 FamFG.

  • Zunächst meine ich im Kommentar zu § 1674 BGB irgendwo gelesen zu haben, dass eine einstweilige Entscheidung - wegen Dringlichkeit - möglich ist, aber diese darf grundsätzlich nicht die Endentscheidung vorweg nehmen. Somit können im Wege der einstweiligen AO nur Befugnisse zu Teilbereichen der elterlichen Sorge bis zur Entscheidung über das Ruhen einstweilen übertragen werden.

    Zum anderen ist das Kind bereits 14 Jahre alt und somit in Personensorgesache grundsätzlich persönlich anzuhören (§ 159 Abs. 1 FamFG). Im Übrigen ist zu den Umständen (längere Verhinderung) auf jeden Fall zu ermitteln (wann geflogen, Reiseunterlagen, Reisebüro, Fluglinie nach Ticketbedingungen befragen, Kontaktmöglichkeiten - Hnady, Urlaubsadresse o.ä.)

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