Löschung von gepfändeten Sicherungshypotheken

  • Ich habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch waren 2 Sicherungshypotheken über 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR für das Land vertreten durch das Finanzamt eingetragen (Februar 2016).
    Mit Antrag vom Mai 2016 beantragt das Finanzamt unter Vorlage von löschungsfähigen Quittungen die Eintragung der jeweiligen Eigentümergrundschulden. Gleichzeitig wird eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung von April 2016 vorgelegt und nach Berichtigung die Eintragung der Pfändung für die Sihyp zu 10.000,00 EUR in voller Höhe und bei der Sihyp über 5.000,00 EUR für einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR. Eintragungen sind erfolgt.
    Mit Antrag vom heutigen Tag - per fax - beantragt der Eigentümer die Löschung des "Grundpfandrechts" unter Vorlage von löschungsfähigen Quittungen, dass die Sicherungshypotheken in Höhe von 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR auf den Eigentümer übergegangen sind und die Umschreibung bewilligt wird. Weiterhin wird ein formloses Schreiben des Finanzamtes vorgelegt, in dem dem Grundbuchamt als Drittschuldner mitgeteilt wird, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.04.2016 aufgehoben wurde.

    Mal abgesehen von der fehlenden Form des § 29 GBO (nur per Fax) kann doch aufgrund der Quittungen keine Löschung der Sihyps erfolgen. Oder? Diese waren doch schon Eigentümerrechte, die gepfändet sind?

  • Jetzt mal vorausgesetzt, dass die Erledigung der Pfändung in der Form des § 29 GBO vorliegt, würde ich zur Löschung der Rechte eine Löschungsbewilligung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO verlangen. Der Faxantrag reicht da auf keinen Fall! Und die löschungsfähigen Quittungen können einem in dem Zusammenhang wurscht sein; die waren ja beim letzten Antrag relevant; jetzt ist Berechtigter der Eigentümer.

  • Dazu liegt mir folgender Fall vor. Leider erstmals.

    Im Grundbuch eingetragen war eine Zwangssicherungshypothek (III/1) für das Land - vertreten durch das Finanzamt - in Höhe von 3.300 €.

    Diese wurde durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.02.2015 und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung in Höhe von 2.800 € in eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben und in Höhe von 2.800 € erstrangig gepfändet (III/1a).


    Nunmehr kommt erneut eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzamt in Höhe von 1.400 € unter gleichzeitiger Mitteilung, dass die ursprüngliche Sicherungshypothek in Höhe von 3.300 € (ursprünglich III/1) in Höhe von 1.400 € im Vorrang vor dem Rest gepfändet wurde und die damalige Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.02.2015 aufgehoben wurde.

    Der Antrag lautet auf Eintragung der Pfändung.

    Mein Problem:

    Die ursprüngliche Sicherungshypothek besteht aufgrund der eingetragenen Pfändung 2015 nicht mehr, da mittlerweile eine Eigentümergrundschuld, die gepfändet ist, eingetragen wurde.

    Die Eintragung kann somit meiner Meinung nach nicht mehr - wie beantragt - erfolgen.

    Ggf. wäre die Pfändung in Höhe von 500 € (Differenzbetrag ursprüngliche Sicherungshypothek in Höhe von 3.300 € abzüglich 2.800 € eingetragener gepfändeter Eigentümergrundschuld) möglich.

    Vielen Dank für eure Meinungen dazu.


  • Die Eintragung kann somit meiner Meinung nach nicht mehr - wie beantragt - erfolgen.

    Denke ich auch.



    Ggf. wäre die Pfändung in Höhe von 500 € (Differenzbetrag ursprüngliche Sicherungshypothek in Höhe von 3.300 € abzüglich 2.800 € eingetragener gepfändeter Eigentümergrundschuld) möglich.

    Ist insoweit nicht noch das Finanzamt als Gläubiger eingetragen ? Dann dürfte die Pfändung auch nicht gehen.

  • Im Grundbuch sieht es aktuell so aus:

    III/1 ursprüngliche Zwasi in Höhe von 3.300 €.

    III/1a - Durch Rückzahlung seitens des Eigentümers in Höhe von 2.800 € ist über diesen Betrag eine erstrangige Eigentümergrundschuld III/1a entstanden. Diese Eigentümergrundschuld ist in voller Höhe gepfändet ........... usw.

    Im Ergebnis könnte ich doch maximal noch Umschreibung und Pfändung in Höhe der noch bestehenden Zwasi in Höhe von 500 € vollziehen.

    Im Übrigen ist bezüglich der 2.800 € ein gepfändetes Eigentümerrecht entstanden. Wobei die dieser Pfändung zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch aufgehoben wurde und bzgl. dieser 2.800 € im Ergebnis nur noch mit Zustimmung des Eigentümers verfügt werden kann.

    Oder liege ich da falsch?


  • Im Ergebnis könnte ich doch maximal noch Umschreibung und Pfändung in Höhe der noch bestehenden Zwasi in Höhe von 500 € vollziehen.

    Im Übrigen ist bezüglich der 2.800 € ein gepfändetes Eigentümerrecht entstanden. Wobei die dieser Pfändung zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch aufgehoben wurde und bzgl. dieser 2.800 € im Ergebnis nur noch mit Zustimmung des Eigentümers verfügt werden kann.

    :daumenrau

  • Nunmehr habe ich telefonisch nachgefragt. Der zuständige Sachbearbeiter teilt folgendes mit:

    Beabsichtigt ist eigentlich folgendes.

    Mit der neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung soll der Pfändungsvermerk über die 2.800 € sowie die entstandene Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.800 € gelöscht werden, da die damalige Pfändung aufgehoben wurde (Nachweis jedoch bisher formlos eingereicht - hier müsste gemäß § 29 GBO vorgetragen werden).

    Gepfändet wurde mit der neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch das Recht des Eigentümers auf Zustimmung zur Löschung aus § 1183 BGB.

    Insoweit könnte nach Ansicht des Finanzamtes der Vermerk über die entstandene Eigentümergrundschuld samt Pfändung gelöscht werden, da insoweit die Zustimmung nach § 1183 BGB des Eigentümers (da gepfändet) vorliegt und sich die Unrichtigkeit aus der aufgehobenen ursprünglichen Pfändung ergibt. Die Aufhebung der ursprünglichen Pfändung ist - wie oben beschrieben - aber meiner Meinung nach in Form des § 29 GBO (gesiegelt) einzureichen.

    Im Anschluss daran ist beantragt die neuerliche Pfändung in Höhe von 1.400 € (Eigentümergrundschuld nebst Pfändung) bei der Sicherungshypothek III/4 einzutragen.

    Ist dies - vorausgesetzt der Nachweis der Aufhebung der ursprünglichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird in Form des § 29 GBO nachgewiesen - möglich?

    Klingt zumindest erst einmal schlüssig.


    Danke für die Hilfe.

    Ist dies so möglich?

  • Unter Bezugnahme auf die Entscheidung:

    hieße das im Ergebnis nicht, dass maximal (wie vormals erörtert) maximal der Differenzbetrag in Höhe von 500,00 € gepfändet werden könnte? Und alles andere nicht vollzogen werden kann?

  • ... da insoweit die Zustimmung nach § 1183 BGB des Eigentümers (da gepfändet) vorliegt ...

    Zur (Un-)Pfändbarkeit s. BeckOK/Riedel ZPO § 857 Rn. 2.1; Beschluss des OLG München vom 31.08.2016 - Az. 34 Wx 18/16

    unabhängig davon:

    Wenn die EGS schon entstanden und im Grundbuch vermerkt war, kann man nicht einfach diesen Vermerk "löschen" und so tun, als sei es wieder eine normale Grundschuld geworden, aus der eine neu zu pfändende EGS entstanden ist.

  • Diese wurde durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 02.02.2015 und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung in Höhe von 2.800 € in eine Eigentümergrundschuld umgeschrieben und in Höhe von 2.800 € erstrangig :gruebel: gepfändet (III/1a).

    Mit Tilgung enstand ein nachrangiges Eigentümerrecht, §§ 362, 1163, 1176, 1177 BGB. Die Pfändung eines erstrangigen Eigentümerrechts wäre nur möglich gewesen, wenn sie damals nur einen Teil betroffen hätte (vgl. Zöller/Stöber ZPO 830 Rn 7, 829 Rn 11).

    Dann z.B.:


    • III/1.1 500 EUR erstrangige Zwangssicherungshypothek für das Finanzamt
    • III/1.2 1.400 EUR zweitrangige Eigentümergrundschuld, gepfändet für das Finanzamt
    • III/1.3 1.400 EUR drittrangige Eigentümergrundschuld
  • Wenn die EGS schon entstanden und im Grundbuch vermerkt war, kann man nicht einfach diesen Vermerk "löschen" und so tun, als sei es wieder eine normale Grundschuld geworden, aus der eine neu zu pfändende EGS entstanden ist.

    Aber ohne Verstrickung könnte man den Pfändungsvermerk wieder löschen. Entweder mit Unrichtigkeitsnachweis (= Aufhebungsbeschluss) oder Bewilligung.

  • Ich muss diesbezüglich nochmals nachfragen.

    Wieder eine ähnliche Konstellation, die - wie mir scheint - häufiger durch das Finanzamt beim hiesigen Grundbuchamt ins Spiel gebracht wird und auch schon mehrfach eingetragen wurde.

    Ich habe - unter Berücksichtigung der bisherigen Diskussion zu diesem Thread - Bauchschmerzen.

    In Abteilung III ist folgendes eingetragen:

    Zwasi für das Land auf Ersuchen des FA in Höhe von 2.000 €.

    Sodann wurde - unter Vorlage einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.06.2014 und Vorlage einer löschungsfähiger Quittung - in der Veränderungsspalte am 30.06. 2014 eingetragen, dass dieses Recht infolge Befriedigung durch den Eigentümer auf diesen übergegangen ist und die Eigentümergrundschuld nunmehr in voller Höhe gepfändet wurde für das Land.

    Soweit so gut.

    Nunmehr kommt eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29.01.2018 mit der gepfändet wird (verkürzt):

    a) die EGS, die aus der Zwasi ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird, einschließlich etwaiger Zinsen seit Eintragung
    b) der Anspruch des Eigentümers auf GB-Berichtigung hinsichtlich der Umschreibung der vorgenannten Hypothek oder von Teilen der Hypothek in eine EGS
    c) der Anspruch auf Aushändigung der für die GB-Berichtigung notwendigen Unterlagen in grundbuchmäßiger Form, insbesondere auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung
    d) das Recht auf Zustimmung zur Löschung gemäß § 1183 BGB.

    Beigefügt ist die Aufhebung der ursprünglichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.06.2014, aufgrund derer die Pfändung der EGS im Grundbuch eingetragen wurde. Diese Aufhebung (gesiegelt) sowie die neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurden dem Schuldner zugestellt (Zustellungsnachweis ist beigefügt).

    Das Finanzamt beantragt nunmehr das Grundbuch durch Umschreibung der Hypothek auf den Grundstückseigentümer zu berichtigen (quasi den Ur-Zustand wieder herbeizuführen, in dem der Pfändungsvermerk gerötet wird, da die ursprüngliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung ja aufgehoben wurde). Im Anschluss daran soll ich erneut die Pfändung der EGS aufgrund der neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung eintragen.

    Irgendetwas sagt mir, dass ohne Beteiligung des Eigentümers das Finanzamt dieses Spielchen (Aufhebung alte Pfändungs- und Einziehungsverfügung und Erstellen einer neuen) sich nicht immer den gleichen Rang sichern kann.

    Ich habe im gleichen Grundbuch jedoch gesehen, dass Vorgänger dieses Spielchen bereits mehrfach mitgemacht haben und den alten Pfändungsvermerk gelöscht/gerötet haben und aufgrund der neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen neuer Forderungen nunmehr die "wieder entstandene EGS" erneut gepfändet haben durch Eintragung eines neues Pfändungsvermerks.

  • "wieder entstandene EGS"

    Hätte keine Bedenken dagegen, dass die Eigentümergrundschuld für weitere Forderungen des Finanzamts erneut gepfändet und zeitgleich dabei die alte Pfändung wieder aufgehoben wird. Das Eigentümerrecht entsteht aber natürlich nicht neu.

  • Ok nach einiger Überlegung kann man auch zu diesem Ergebnis kommen, denke ich:

    Unrichtigkeitsnachweis in Form des § 29 GBO habe ich = gesiegelt Aufhebung der ursprünglichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

    Gepfändet mit neuer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Anspruch des Schuldners auf Grundbuchberichtigung.

    Insoweit könnte ich den ursprünglichen Pfändungsvermerk wieder röten.

    Im Ergebnis habe ich nunmehr - nach Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis - die nunmehr ungepfändete Eigentümergrundschuld, die ich aufgrund der neuen Pfändungs- und Einziehungsverfügung erneut pfänden kann.

    Ich hoffe, dass das ein "logischer" Weg ist.

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