Ich habe folgenden Fall:
Im Grundbuch waren 2 Sicherungshypotheken über 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR für das Land vertreten durch das Finanzamt eingetragen (Februar 2016).
Mit Antrag vom Mai 2016 beantragt das Finanzamt unter Vorlage von löschungsfähigen Quittungen die Eintragung der jeweiligen Eigentümergrundschulden. Gleichzeitig wird eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung von April 2016 vorgelegt und nach Berichtigung die Eintragung der Pfändung für die Sihyp zu 10.000,00 EUR in voller Höhe und bei der Sihyp über 5.000,00 EUR für einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR. Eintragungen sind erfolgt.
Mit Antrag vom heutigen Tag - per fax - beantragt der Eigentümer die Löschung des "Grundpfandrechts" unter Vorlage von löschungsfähigen Quittungen, dass die Sicherungshypotheken in Höhe von 10.000,00 EUR und 5.000,00 EUR auf den Eigentümer übergegangen sind und die Umschreibung bewilligt wird. Weiterhin wird ein formloses Schreiben des Finanzamtes vorgelegt, in dem dem Grundbuchamt als Drittschuldner mitgeteilt wird, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.04.2016 aufgehoben wurde.
Mal abgesehen von der fehlenden Form des § 29 GBO (nur per Fax) kann doch aufgrund der Quittungen keine Löschung der Sihyps erfolgen. Oder? Diese waren doch schon Eigentümerrechte, die gepfändet sind?