Guten Morgen liebes Forum,
in einer Strafsache erfolgte die Umbeiordnung eines Pflichtverteidigers. Die neue Pflichtverteidigerin versicherte, dass sie auf die Mehrkosten gegenüber der Staatskasse verzichtet.
In dem Umbeiordnungsbeschluss wurde diesbezüglich nichts festgehalten.
Bei Ihrer Vergütungsabrechnung (die soweit i.O. ist) gibt sie an, dass sie 500 € erhalten hat. Dieser Betrag wäre ja nun unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Diesbezüglich führt sie aus, dass sie eine Anrechnung auf die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren und eine Terminsgebühr vornimmt. Hierbei handelt es sich um die Gebühren, die sie aufgrund des Verzichtes nicht gegen die Staatskasse geltend macht, so dass keine Anrechnung erfolgt.
Ist das möglich?
Auf diese Weise entstehen der Staatskasse dann ja doch Mehrkosten...
Vielen Dank für eure Hilfe!