Liebes Forum,
ich habe ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigerin. Seitens der Antragstellerin (das Erbrecht des Fiskus ist festgestellt worden)
ist eine Liste mit den Gläubigern beigefügt worden.
Die Forderungshöhe oder nähere Angaben hinsichtlich der Forderung sind nicht vorhanden; die Liste beinhaltet lediglich noch die jeweiligen Aktenzeichen
der Gläubiger. Das Aufgebot ist erlassen und die Frist verstrichen, so dass nunmehr der Beschluss erlassen werden kann. Von den bekannten Gläubigern haben
sich zwei gemeldet und die Forderungsanmeldung abgegeben. Ist es richtig, dass ich dann in meinem Beschluss nur diese zwei Gläubiger aufführen darf, die
ihre Rechte durch Forderungsanmeldung glaubhaft gemacht haben?