Sicherheitsleistung - Rücknahmeverzicht erklärt

  • Hallo,

    ich habe einen Herausgabeantrag des Hinterlegers zur Bearbeitung vorliegen.

    Hinterlegt wurde eine Sicherheitsleistung durch den Kläger. Es wurde (irrtümlicherweise) auf die Rücknahme verzichtet. Nunmehr ist der Grund der Sicherheitsleistung entfallen - das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger begehrt die Rückgabe der Sicherheit. Ohne den erklärten Rücknahmeverzicht hätte ich an ihn auszahlen können.

    Aber wie wirkt sich der erklärte Rücknahmeverzicht auf die Herausgabe aus? Benötige ich die Erklärungen der aller Empfangsberechtigten (hier: Kläger und Beklagter)? :gruebel:

  • Wenn die Empfangsberechtigung eines Beteiligten, der zufällig gleichzeitig Hinterleger ist, feststeht, kann trotz Rücknahmeverzicht ausgezahlt werden. Rücknahmeverzicht bedeutet, dass der Hinterleger darauf verzichtet, das Geld zurückzunehmen, bevor die Empfangsberechtigung feststeht.

  • Aber wie wirkt sich der erklärte Rücknahmeverzicht auf die Herausgabe aus?

    Auf welches "Recht auf Rücknahme" hat er denn verzichtet? ;)
    Es liegt ja wohl keine Hinterlegung nach §§ 372, 376 BGB vor.
    => also gibt es kein Recht auf Rücknahme, auf das man verzichten könnte (oder nicht verzichten).

    Guten Morgen, aber was ist denn mit dem § 109 ZPO?

    hier wohl § 715 ZPO, aber ja, die dafür vorgesehenen §§ 109, 715 ZPO werden in der Praxis wohl meist nicht als notwendig angesehen.... (bei RK der Entscheidung).

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