Vereinfachtes Unterhaltsverfahren - Unterhalt erhöht sich um hälftiges Kindergeld

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:
    Jugendamt beantragt als Beistand für das Kind Festsetzung von Unterhalt gegen den Vater.
    Es wird gerade kein Kindergeld ausgezahlt, da die gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Die Mutter bezieht für sich und das Kinde Leistungen nach dem AsylBwLG.
    Der Vater kommt der Aufforderung den Antrag auf Kindergeld zu stellen nicht nach.

    Nun, hat das Jugendamt beantragt, dass der festzusetzende Unterhalt um das hälftige Kindergeld erhöht wird.
    Ich finde dazu keine gesetzliche Grundlage. In dem Antragsformular auf Seite 2 ist jedoch die Möglichkeit wohl gegeben.

    Hat mir da jemand etwas mehr, als nur die Aussage vom Jugendamt, dass sie das schon immer so machen?

  • Der Unterhaltsanspruch richtet sich zunächst mal nach § 1612 a BGB i.V.m. § 1 der Mindestunterhaltverordnung. Danach ist der Unterhalt festgelegt. Alles weitere richtet sich nach den Leitlinien der verschiedenen OLGs. Da es keine Verpflichtung gibt, Kindergeld zu beantragen, kann es durchaus sein, dass Unterhalt ohne Anrechnung gezahlt werden muss.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Solange der KV keinen Einwand erhebt, ist die Festsetzung zzgl. Kindergeld völlig korrekt. In § 1612b BGB ist das durchaus vorgesehen, und überdies nicht selten. Kommt halt darauf an, wer bei Trennung das KG ausgezahlt bekommt.

    Wenn KV einwendet, kein KG beziehen zu können, müsste er das nachweisen.
    A.U.: Die Aussage: Es gibt keine Verpflichtung, KG zu beantragen mutet im vereinfachten Verfahren in etwa so an wie, Es gibt keine Verpflichtung, zu arbeiten. So kommt man schnell ins streitige Verfahren.

  • Nein. Wenn der Unterhaltschuldner die von Vater Staat angebotene Entlastung nicht in Anspruch nimmt, ist das seine Sache. Hier ist die Besonderheit, dass nur der Vater anspruchsberechtigt ist. Er merkt es an seinem Geldbeutel, wenn er mit dem vollen Unterhaltsbetrag belastet wird. Du kannst sicher sein, dass er jetzt ziemlich schnell beantragen wird.
    Mit seiner Erwerbsverpflichtung hat das nichts zu tun. Ich sehe jedenfalls keine Besonderheit, nur weil wir im vereinfachten Verfahren sind. Da das zugegebenermaßen bei uns selten ist, lasse ich mich aber gerne aufklären

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Bei traditioneller Rollenteilung (Frau bekommt das Kindergeld, der Mann den Rest) kommt das auch nicht vor. Bei uns bekommen zunehmend die Männer alles. Und dann gibt es eben die "zzgl. Titel". Bei Urkunden zählen wir: Etwa 10% der Unterhaltsurkunden sind zzgl.KG.

  • Wird nach § 2 Abs. 2 UVG bei der Unterhaltsfestsetzung immer nur der Unterhalt für ein erstes Kind angerechnet, auch wenn es das zweite oder dritte gemeinsame Kind ist?

    Vielen Dank.

  • Genau so ist es! Bei Festsetzung für die UVK spielt es keine Rolle, das wievielte Kind im kindergeldrechtlichen Sinne es betrifft. Ausnahmsweise also mal eine tatsächliche Vereinfachung! :D

    Ulf

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