Hallo, kann mir bitte mal jemand helfen?
Ich habe hier ein folgendes Problem: Ich habe in sehr vielen Aufgebotsfällen - und es immer mehr - Rechtsanwälte einer Kanzlei im Wechsel als Nachlassverwalter für unbekannte Erben.
Mit den Aufgebotsverfahren legen sie Verzeichnisse der Nachlassgläubiger vor, Spitze war bisher 99 (!) angeblich bekannte Nachlassgläubiger.
Im Verzeichnis stehen nur die Namen und Anschriften der Gläubiger, mehr nicht.
Ich habe den Verdacht, dass der Nachlassverwalter einfach in das Verzeichnis alle diejenigen Personen (natürl./Jjuristische) aufnimmt, die ihm beim "Aufräumen des Nachlasses über den Weg laufen" - aus irgendwelchen Unterlagen, die er findet. Denn wenn es konkret zur Anmeldung kommt, melden in fast allen Fällen selten mehr als 10 % der in der Liste befindlichen Nachlassgläubiger Forderungen an, manche teilen sogar mit, dass überhaupt keine Forderungen mehr bestehen.
Das bestärkt mich noch mehr in meiner Vermutung.
Ich habe jetzt vom Nachlassverwalter gefordert, dass er sein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger dahingehend ergänzt, welche Forderung die bekannten Gläubiger ihm gegenüber angezeigt haben.
Das lehnt er ab mit der Begründung, dass die Forderungsanmeldung dem Gläubiger selbst obliegt. Da hat er ja nicht Unrecht, aber mir geht es eigentlich darum, dass zum einen in das Verzeichnis auch tatsächlich nur die Gläubiger aufgenommen werden, die Forderungen tatsächlich bereits gegenüber dem Nachlassverwalter angezeigt haben und nicht irgendwelche Gläubiger, die ggf. als solche in Frage kommen, weil sich im Nachlass z.B. ein Brief von früher wegen unbezahlter Rechnungen befindet.
Anderseits müsste der RA zunächst selbst erst einmal darauf hin anfragen, ob noch Kosten offen sind, weil ihm doch auch die Pflicht obliegt, vorab zu prüfen, ob nicht bereits aus bekannten Rechnungen der Nachlass überschuldet und demzufolge ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist.
§ 456 FamFG weist auch nur gesondert auf die notwendige Angabe der Anschrift hin.
Kann mir bitte mal jemand mitteilen, welche Anforderungen in anderen Behörden an die NL-Gläubiger-Verzeichnisse gestellt werden? Gibt es da auch solche Probleme? Mir tun da auch meine Geschäftsstellenmädels leid, die u.U. die Mehrarbeit beim Erfassen der Daten und Postversenden haben, die der Anwalt sich vom Hals hält. Die NL-Gläubiger werden ja Beteiligte im Verfahren und wenn es doch eigentlich gar nicht sein muss....
Wäre toll, wenn mir jemand helfen und einen Tipp geben könnte.
Liebe Grüße aus Sachsen.
rose1
"Wenn du zu deinen Schwächen stehst und keinen falschen Eindruck säst, gibst du dir damit keine Blöße, im Gegenteil - gewinnst an Größe" - K.H.Söhler