Ich soll eine Auflassungsvormerkung für ein Ehepaar in "Errungenschaftsgemeinschaft nach ukrainischem Recht" und sodann auf Grund Belastungsvollmacht eine Grundschuld eintragen.
Der Notar hat in seiner Urkunde aufgenommen, dass er das geltende Güterrecht geprüft hat und zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Aus der Urkunde ergibt sich, dass der Ehemann Ukrainer ist und die Ehefrau deutsche Staatsbürgerin. Beide sind in der Ukraine geboren und haben dort geheiratet, wohnen inzwischen aber in Deutschland. Mehr dazu gibt die Urkunde nicht her.
Ich habe mich heute durch ziemlich viele Kommentar gewühlt, werde aber irgendwie immer unsicherer...
Würdet ihr jetzt noch weiter prüfen und ggf. mittels Zwischenverfügung um Angabe bitten, wo die Käufer zum Zeitpunkt der Eheschließung ansässig waren, oder geht dies über die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes hinaus und das angegebene ausländische Gemeinschaftsverhältnis ist gemäß § 47 GBO einzutragen?
Bis vor einiger Zeit hieß es ja in Literatur und Rechtsprechung immer, dass das GBA nur einschreiten darf, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass das GB anderenfalls unrichtig würde. Wenn ich allerdings die vielen obergerichtlichen Entscheidungen der letzten Monate lesen, habe ich den Eindruck, dass dieser damalige "Grundsatz" etwas gekippt wurde und wir mehr zu prüfen haben.