§ 133 InsO / Immobiliendarlehen

  • Die Ehefrau des Schuldners hat sich Jahre vor der IE über das Vermögen ihres Ehemannes ein Haus gekauft. Sie steht alleine im Grundbuch. Im Immobiliendarlehenvertrag sind aber beide drin. Die Darlehensraten werden seit der IE von der Ehefrau alleine getragen.

    Inwiefern kann hier der § 133 InsO Thema sein?

  • Da sich die Insolvenzanfechtung allein auf Vorgänge vor der Insolvenzeröffnung bezieht, müsste man nochmals näher aufklären, wie sich die Sache damals abgespielt hat.

    Insbesondere wäre wichtig für mich, wer die Raten vor der Insolvenzeröffnung tatsächlich gezahlt hat. Sofern dies ebenfalls die Ehefrau des Insolvenzschuldners war, dürften die Gläubiger -unabhängig von der Darlehensgestaltung- nicht benachteiligt sein.

    Im Rahmen des § 134 InsO, den ich hier näher liegend finden würde, würde sich auch die Frage der ausgleichenden Gegenleistung stellen (z.B. Wohnrecht des Insolvenzschuldners).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei sich die Gläubigerbenachteiligung schon aus der zur Tabelle angemeldeten Forderung der Bank ergeben kann, so dass an eine Anfechtbarkeit des Darlehensvertrages nach §§ 134, 133 I InsO gedacht werden kann.

    Ansonsten wie Gegs: Es stellt sich bei § 133 I InsO "nur" die Frage, welche Rechtshandlung des Schuldners hier im Raume steht (Zahlung der Darlehensrate gegen Nutzungsüberlassung).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wobei sich die Gläubigerbenachteiligung schon aus der zur Tabelle angemeldeten Forderung der Bank ergeben kann, so dass an eine Anfechtbarkeit des Darlehensvertrages nach §§ 134, 133 I InsO gedacht werden kann.

    Ansonsten wie Gegs: Es stellt sich bei § 133 I InsO "nur" die Frage, welche Rechtshandlung des Schuldners hier im Raume steht (Zahlung der Darlehensrate gegen Nutzungsüberlassung).

    Wie kann ich "Zahlung der Darlehensrate gegen Nutzungsüberlassung" vestehen.
    Wenn beide hälftig gezahlt haben solllten, kann nicht angefochten werden, weil die Frau darauf verweisen würde, dass ihr Ehemann durch die Zahlung seines Anteils der Darlehensrate eine Art Miete gezahlt hat?

  • Quasi bargeschäftsähnlich. Dann wird man den "Wohnwert" feststellen und mit den Darlehensraten vergleichen müssen, die aber in der Regel höher bemessen sein werden als die Miete für eine vergleichbare Wohnung.

    Mehr wird man so allgemein gefasst zu dem Sachverhalt nicht sagen können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • mal ganz blöd gefragt: Darlehen in Gesamtschuldnerschaft..... ? -> Gesamtschuldnerausgleich !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Quasi bargeschäftsähnlich. Dann wird man den "Wohnwert" feststellen und mit den Darlehensraten vergleichen müssen, die aber in der Regel höher bemessen sein werden als die Miete für eine vergleichbare Wohnung.

    Mehr wird man so allgemein gefasst zu dem Sachverhalt nicht sagen können.

    Das kann man natürlich so machen.....Allerdings hat man so Schwierigkeiten, wie z.B. ein Gemeinsachftskonto des Ehepartners, aus welchem die Darlehensraten bezahlt wurden.
    Sprich: Es ist probelamtisch zu bestimmen, welchen Anteil jeweils der Mann und die Frau an den damals gezahlten Darlehensraten hatten.

  • war das Darlehen gesamtschuldnerisch ?

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  • nun denke ich mal jenseits der anfechtungsrechtlichen Vorschriften nach ganz simpel BGB. Stichwort: Gesamtschuldnerausgleich. M.a.W. wäre zu prüfen, welche Zahlungen der Schuldner auf die Gesamtschuld erbracht hat.
    mfg
    Def
    PS: hab das mal in einem meiner Verfahren aufgedröselt (und die Eheleute haben nix böses gemacht, nur einfach gemeinsam ne immo finanziert; Ergebnis: sozialverträgliche Ausgleichszahlung an die Masse - Vernehmungstermine können Wunder wirken:D )

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  • Leichte Abwandlung des Falls:

    2 Immobilien vorhanden.

    1 Immobilie: In der einen wohnt der Schuldner mit Frau (Schuldner stand hier nie im Grundbuch, aber von Anfang an als Darlehensnehmer zusammen mit Frau im Vertrag gewesen).
    2 Immobilie: Hier war der Schuldner von Anfang an mit Darlehensnehmer mit Frau zusammen und stand im Grundbuch anfangs, übertug aber bereits 4 Jahre vor Insolvenzantragstellung die Immobilie an Frau.

    Meine Meinung zu 1: Klären, ob vom Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde (Wohnrecht etc)
    Meinung zu 2: Falls keine gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde vom Schuldner und er alles alleine gezahlt hat, sind alle vom Schuldner geleisteten Zahlungen in den 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung auf das Darlehen anfechtbar? Oder nur die Hälfte. Schließlich ist Schuldner Gemeinschuldner mit Ehefrau zusammen gegenüber der Bank und ihm stünde entsprechend nur ein Regressanspruch in hälftiger Höhe der geleisteten Zahlungen zu.

    Anfechtungsgegner wäre nicht die Bank, da diese einen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner als Gemeinschuldner hat. Anfechtungsgegnerin wäre Ehefrau, deren Passiva gemindert wurden.

  • Merke beim Lesen meines eigenen Textes, wie unverständlich habe, sorry :)
    Meine aktuelle Kernfrage ist:

    1. Sind geleistete Zahlungen vom Schuldner auf das Immobiliendarlehen ( er hat die letzten vier Jahre alleine gezahlt, Frau nichts) in den vier Jahren vor Antragstellung in voller Höhe oder nur zu Hälfte anfechtbar gemäß § 134 InsO, wenn er zwar als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau im Darlehensvertrag steht, aber im Grundbuch nur die Ehefrau als Eigentümerin ausgewiesen wird? Zu beachten ist, dass der Schuldner in dem Zeitraum vor vier Jahren vor Antragstellung seinen hälftigen Anteil an der Immobilie an seine Ehefrau übertrug.


    Leichte Abwandlung des Falls:

    2 Immobilien vorhanden.

    1 Immobilie: In der einen wohnt der Schuldner mit Frau (Schuldner stand hier nie im Grundbuch, aber von Anfang an als Darlehensnehmer zusammen mit Frau im Vertrag gewesen).
    2 Immobilie: Hier war der Schuldner von Anfang an mit Darlehensnehmer mit Frau zusammen und stand im Grundbuch anfangs, übertug aber bereits 4 Jahre vor Insolvenzantragstellung die Immobilie an Frau.

    Meine Meinung zu 1: Klären, ob vom Schuldner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde (Wohnrecht etc)
    Meinung zu 2: Falls keine gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde vom Schuldner und er alles alleine gezahlt hat, sind alle vom Schuldner geleisteten Zahlungen in den 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung auf das Darlehen anfechtbar? Oder nur die Hälfte. Schließlich ist Schuldner Gemeinschuldner mit Ehefrau zusammen gegenüber der Bank und ihm stünde entsprechend nur ein Regressanspruch in hälftiger Höhe der geleisteten Zahlungen zu.

    Anfechtungsgegner wäre nicht die Bank, da diese einen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner als Gemeinschuldner hat. Anfechtungsgegnerin wäre Ehefrau, deren Passiva gemindert wurden.

  • voll geltend zu machen. Der Schuldner hat durch seine Zahlungen die Belastung des Grundstücks runtergefahren. Anschließend auch noch unentgeltlich seinen Anteil übertragen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Wieder ein Fall von § 133 InsO auf dem Tisch. Übertragung Haus (nicht wertausschöpfend belastet) vom Schuldner an Ehefrau 8 Jahre vor Insolvenzantragstellung.

    Alle Voraussetzungen erfüllt. Nur beim Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung"Kenntnis des anderen Teils" hapert es . Laut Becksche Kurz Kommentare ist beim § 133 (1) InsO das Naheverhältnis ein gewichtiges Indiz. Andere Indizin suche ich grade vergeblich...Nach gesundem Menschverstand müsste das doch aber ausreichend sein. Weitere Indizien aus Kommentaren sind nicht einschlägig.

  • Was gab es denn als Gegenleistung? Bargeld? Ein Küsschen? Dann wäre der Umstand der (teilweisen) Unentgeltlichkeit ebenfalls ein Indiz für die Kenntnis nach § 133 Abs. 1 InsO...

    Hehe :)

    Ehefrau halt als Gegenleistung nur die Grundschulden übernommen, die allerdings das Haus bei weitem nicht wertahschöpfend belasteten.

    Die Indizwirkung der Unentgeltlickkeit bzw. unter Wert Verkaufens ist beim § 133 InsO laut Literatur nur sehr schwach, da sonst Aushöhlung des § 134 InsO droht, welche den Anfechuntungszeitraum auf 4 Jahre begrenzt.

  • Also eine "sehr schwache" Indizwirkung würde ich so nicht unterschreiben. Es ist jedenfalls laut BGH ein Indiz, das fast an eine inkongruente Deckung heranreichen kann (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - IX ZR 158/00 noch zur Absichtsanfechtung):

    "...Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach Sachlage in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist dann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen."

    Mit den weiteren bei Kayser im MüKoInsO (§ 133 Rn. 32) angegebenen Fundstellen lässt sich sicher etwas bewegen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Also eine "sehr schwache" Indizwirkung würde ich so nicht unterschreiben. Es ist jedenfalls laut BGH ein Indiz, das fast an eine inkongruente Deckung heranreichen kann (BGH, Urt. v. 06.12.2001 - IX ZR 158/00 noch zur Absichtsanfechtung):

    "...Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung. Eine solche Zuwendung kann je nach Sachlage in nicht geringerem Maße als eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners sein, seine Gläubiger zu benachteiligen, und ist dann bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen."

    Mit den weiteren bei Kayser im MüKoInsO (§ 133 Rn. 32) angegebenen Fundstellen lässt sich sicher etwas bewegen.

    Gut :) Nehme ich mit auf.

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