• Hallo,
    wer kann mir weiterhelfen, wenn ein Titel rekonstruiert werden muss. Der FH-Beschluss ist aus 2003 und bei der Aktenaussonderung wurde offensichtlich die Urschrift ausgesondert, da nur noch eine Leseabschrift vorhanden ist. Die Ausfertigung ist ebenfalls weg. Ist auf dem Postweg verloren gegangen. Der Ast. konnte mir aber eine Kopie schicken, so dass ich Zustellungsdatum etc. habe. Nun muss aber der Titel wiederhergestellt werden, denn es wurde eine weitere vollstreckbare Teilausfertigung beantragt. Hier in meinem Gericht kann mir leider keiner weiterhelfen oder jemanden benennen, der mir helfen könnte.

  • Für den Sachverhalt aus #1 gilt

    Zitat von § 3 Abs. 1 UrkErsV

    Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen. Der Beschluß tritt an die Stelle der Urschrift.

    Daher m.E.: "das Gericht" = der in der Hauptsache funktionell zuständige Entscheider.

  • Da es sich in meinem Fall um ein FH- Beschluss handelt, den eh der Rechtspfleger erlässt, bin leider auch ich für sämtliche Folgesachen zuständig :mad:

    BREamter: D.h. ich mache den FH-Titel noch einmal ganz normal neu und erwähne zu Beginn "...aufgrund Verlust der Urschrift wird gem. § ..." nachfolgender Titel neu erstell" oder so ähnlich?

  • Genau.

    Ich würde es in etwa so machen:

    Beschluss

    In der Familiensache ...

    wird festgestellt, dass der Beschluss vom xx.xx.2003 folgenden Inhalt hat:

    [dann den vollständigen Beschluss gemäß Leseabschrift einrücken]

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Gründe:

    Die Entscheidung beruht auf § 3 Abs. 1 UrkErsV. Danach kann das Gericht den Inhalt einer gerichtlichen Urkunde durch Beschluss feststellen, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht mehr vorhanden ist. Der Beschluss über die Feststellung tritt an die Stelle der Urschrift des ursprünglichen Beschlusses.

    Dem Gericht lagen die in der Gerichtsakte befindliche Leseabschrift der in Verlust geratenen Urschrift des Beschlusses vom xx.xx.2003 sowie eine vom Antragsteller übermittelte Ablichtung der Ausfertigung dieses Beschlusses vor, die inhaltlich mit der Leseabschrift übereinstimmt. Zweifel am Inhalt des Beschlusses bestanden daher nicht, so dass sein Inhalt durch diesen Beschluss mit der vorstehend genannten Wirkung festzustellen war.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 UrkErsV. [für die Ausfertigungen fallen Schreibauslagen an, § 7 Abs. 1 S. 2 UrkErsV]

    RMB: Beschwerde, § 6 Abs. 1 UrkErsV [also RMB zu §§ 63 ff FamFG]

  • Bei mir ist es so, dass eine Pfüb - Akte schon längst ausgesondert wurde. Nun kommt aber ein Antrag dazu. Muss die Akte nun auch rekonstruiert werden? Woraus ergibt sich, dass die UrkErsV anwendbar ist? Beim ersten "Überfliegen gilt die ja bei verschwundenen Akten.
    Ich war früher an einem Mahngericht tätig und kann mich erinnern, dass wir solche Sachen immer der Verwaltung zur Anordnung der Rekonstruktion vorlegen mussten. Gilt das noch?

  • Da wird hier nichts rekonstruiert. Da legen wir nur eine Ersatzakte an. Die notwendigen Eckdaten ergeben sich aus dem Register (also DS, Gläubiger).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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