Abänderung Verfahrenskostenhilfe, wenn bereits Vermögen bei Bewilligung vorhanden ist

  • Hallo,
    ich habe folgende Konstellation:
    Die Partei der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde hatte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Investmentfonds in Höhe von ca. 6100,00 EUR. Nun überprüfe ich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und stelle fest, dass der Wert der Investmentfonds mittlerweile ca. 9000,00 EUR beträgt.
    Normalerweise würde ich nun eine Einmalzahlung anordnen, allerdings ist das ja nicht in den Fällen zulässig, in denen der Vermögenswert bereits bei Bewilligung des Verfahrenskostenhilfe vorlag. Ich habe im Übrigen keine Anhaltspunkte das die Fonds damals, wie heute, nicht verwertbar sind.

    Hier lag ja grundsätzlich der Vermögenswert über dem Schonbetrag vor, was dafür spricht, dass dieser auch jetzt nicht einzusetzen ist. Auf der anderen Seite habe ich aber trotzdem eine Wertsteigerung von ca. 3000,00 EUR.
    Da am hiesigen Gericht Uneinigkeit in dieser Frage besteht wäre es nett, wenn ich ein paar Einschätzungen bekommen könnte:).

  • Nach hiesiger Rechtsprechung berücksichtige ich 5600,00 als Freibetrag und zusätzlich 267 für jeden Unterhaltsberechtigten. Insofern war zum Zeitpunkt der Antragstellung möglicherweise kein verwertbares Vermögen vorhanden. Außerdem stellt der Wertzuwachs eine Vermögensänderung da.

    Wenn es nicht angegeben wurde, würde ich eh aufgrund falscher Angaben aufheben.

  • Die 6000,00 EUR wurden auch bei Bewilligung angegeben. Hier werden die 2600,00 EUR Schonvermögen zugrunde gelegt. Weitere Unterhaltspflichten gibt es nicht.

  • Ok, dann würde ich mich nur auf die 3.000,00 stürzen. Diese sind ja unstreitig hinzugekommen und der Schonbetrwg ist durch das restliche Vermögen auf alle Fälle gewahrt.

    Und ich würde mal gucken, was das für ne Anlage ist, 30 Brotcent Rendite ? Hört sich interessant an...:D

  • Ich habe einen Fall, dass von der Partei besparte Lebensversicherungen, die im Antrag auch angegeben waren, jetzt rund 10.000 EUR mehr wert sind als bei VKH-Bewilligung. Insgesamt reden wir von einem Vermögen von rund 45.000 EUR.
    Die Vermögensfreibeträge liegen bei 6000,00 EUR. Würdet ihr in so einem Fall den Freibetrag nur auf die Verbesserung beziehen (Einmalzahlung max. 4000,- EUR) oder auf das gesamte Vermögen (Einmalzahlung in voller Höhe der Verbesserung möglich).
    Irgendwie finde ich dazu nichts. Entweder ist das so selbstverständlich, oder ich suche einfach nicht an der richtigen Stelle. :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe einen Fall, dass von der Partei besparte Lebensversicherungen, die im Antrag auch angegeben waren, jetzt rund 10.000 EUR mehr wert sind als bei VKH-Bewilligung. Insgesamt reden wir von einem Vermögen von rund 45.000 EUR.
    Die Vermögensfreibeträge liegen bei 6000,00 EUR. Würdet ihr in so einem Fall den Freibetrag nur auf die Verbesserung beziehen (Einmalzahlung max. 4000,- EUR) oder auf das gesamte Vermögen (Einmalzahlung in voller Höhe der Verbesserung möglich).
    Irgendwie finde ich dazu nichts. Entweder ist das so selbstverständlich, oder ich suche einfach nicht an der richtigen Stelle. :gruebel:

    M.E. darf in dem Fall, in dem sich nur der Rückkaufswert einer schon bei VKH Bewilligung bestehenden Lebensversicherung erhöht hat, keine Anordnung einer Einmalzahlung erfolgen (BAG, Beschluss vom 25. 11. 2008 - 3 AZB 55/08, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2006 - 15 WF 323/06, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2010 - 11 WF 177/10, juris; Reichling, in: BeckOK-ZPO, § 120a ZPO Rn. 14.1; Fischer, in: Musielak/Voit, § 120a ZPO, Rn. 7).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich habe einen Fall, dass von der Partei besparte Lebensversicherungen, die im Antrag auch angegeben waren, jetzt rund 10.000 EUR mehr wert sind als bei VKH-Bewilligung. Insgesamt reden wir von einem Vermögen von rund 45.000 EUR.
    Die Vermögensfreibeträge liegen bei 6000,00 EUR. Würdet ihr in so einem Fall den Freibetrag nur auf die Verbesserung beziehen (Einmalzahlung max. 4000,- EUR) oder auf das gesamte Vermögen (Einmalzahlung in voller Höhe der Verbesserung möglich).
    Irgendwie finde ich dazu nichts. Entweder ist das so selbstverständlich, oder ich suche einfach nicht an der richtigen Stelle. :gruebel:

    M.E. darf in dem Fall, in dem sich nur der Rückkaufswert einer schon bei VKH Bewilligung bestehenden Lebensversicherung erhöht hat, keine Anordnung einer Einmalzahlung erfolgen (BAG, Beschluss vom 25. 11. 2008 - 3 AZB 55/08, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2006 - 15 WF 323/06, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2010 - 11 WF 177/10, juris; Reichling, in: BeckOK-ZPO, § 120a ZPO Rn. 14.1; Fischer, in: Musielak/Voit, § 120a ZPO, Rn. 7).

    Das OLG Hamm hat kürzlich in einer meiner VKH-Überprüfungen die Auffassung vertreten, dass man die Wertsteigerung eines bereits vorhandenen Vermögenswertes berücksichtigen kann. Ich habe leider vergessen, mir das Az. zu notieren, werde aber auf die Suche gehen!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe einen Fall, dass von der Partei besparte Lebensversicherungen, die im Antrag auch angegeben waren, jetzt rund 10.000 EUR mehr wert sind als bei VKH-Bewilligung. Insgesamt reden wir von einem Vermögen von rund 45.000 EUR.
    Die Vermögensfreibeträge liegen bei 6000,00 EUR. Würdet ihr in so einem Fall den Freibetrag nur auf die Verbesserung beziehen (Einmalzahlung max. 4000,- EUR) oder auf das gesamte Vermögen (Einmalzahlung in voller Höhe der Verbesserung möglich).
    Irgendwie finde ich dazu nichts. Entweder ist das so selbstverständlich, oder ich suche einfach nicht an der richtigen Stelle. :gruebel:


    Ich weiß nicht, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. :gruebel:

    Der bei der VKH zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag bezieht sich natürlich immer auf das gesamte Vermögen. (Wäre ja noch schöner, wenn es für das Sparkonto 5.000,- € Freibetrag gäbe, dann auch noch für das Girokonto, den Bausparsparer, das Aktiendepot usw.).

    Mit 45.000,- € liegt deine VKH-Partei also deutlich über dem Freibetrag.

  • Ich weiß nicht, ob ich deine Frage richtig verstanden habe. :gruebel:

    Der bei der VKH zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag bezieht sich natürlich immer auf das gesamte Vermögen. (Wäre ja noch schöner, wenn es für das Sparkonto 5.000,- € Freibetrag gäbe, dann auch noch für das Girokonto, den Bausparsparer, das Aktiendepot usw.).

    Mit 45.000,- € liegt deine VKH-Partei also deutlich über dem Freibetrag.

    Doch, doch, hast du schon richtig verstanden. Ich habe mich tatsächlich gefragt, ob ich nicht die Verbesserung isoliert betrachten muss. Und zwar nicht, weil jeder Vermögensgegenstand (Sparkonto, LV etc.) isoliert zu betrachten wäre, sondern weil ich auf das restliche Vermögen für die Einmalzahlung nicht abstellen darf.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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