Pfändung einer Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo alle zusammen, ich brüte hier über einem Antrag des Finanzamts und komme irgendwie nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Das besagte Finanzamt beantragt die Eintragung einer Pfändung und legt mir eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit Zustellungsurkunde an den Vormerkungsberechtigten vor, mit der Folgendes gepfändet wird:
    - das durch die im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung bestehende Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung,
    - der Eigentumsverschaffungsanspruch,
    - das Recht, die Rückübertragung zu verlangen,
    - der Rückübertragungsanspruch,
    - der Auflassungsanspruch und
    - der Anspruch auf Grundbuchberichtigung.
    Ich habe schon so Einiges nachgelesen, aber je mehr ich lese desto verwirrter werde ich. Kann ich aufgrund dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Pfändung eintragen und wenn ja, reicht die Formulierung "Die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche betr. .... sind gepfändet wegen einer Forderung von .... für..." aus? Eine Zustellung an den Eigentümer ist wohl nicht notwendig. Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

  • Hilft die Entscheidung des BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 20.02.2003, IX ZR 102/02, Leitsatz:
    „Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.“

    und die Abhandlung von Berringer, „Die Pfändbarkeit von Rückforderungsrechten bei Zuwendungen unter Ehegatten“, DNotZ 2004, 245 ff ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich hier mal an.
    Mein Fall ist etwas anders . Ich habe eine Pfändung einer Rückauflassungsvormerkung entsprechend der obigen Ausführungen u.a. auch des Anwartschaftsrechts. Die Entscheidung des BGH vom 20.02.2003 hilft mir jedoch nicht so recht weiter, da die Rückübertragung nicht jederzeit ohne Angabe von Gründen verlangt werden kann; vielmehr kann eine Rückübertragung u.a. bei groben Undank des Erwerbers (§ 530 BGB), bei Vorversterben des Erwerbers und bei rechtskräftiger Scheidung der bestehenden Ehe zwischen Veräußerer und Erwerber oder bei Getrenntleben von mehr als 6 Monaten verlangt werden. Nach Schöner/Stöber,15.Aufl., Rdn. 3318 besteht ein pfändbares Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers nicht, wenn zwar eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, aber eine Auflassung noch nicht erklärt ist. Ich bin mir nicht sicher, inwieweit ich hier auch die evtl. Unpfändbarkeit aufgrund der der vereinbarten Bedingungen Scheidung, Tod im Hinblick auf § 852 Abs. 2 ZPO analog berücksichtigen muss und was ich hins. der Pfändung des Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung beachten muss. Eine Auflassung ist jedenfalls noch nicht in der Akte. Mit dem Aufsatz von Berringer, DNotZ 2004, 245 ff bin ich auch nicht weitergekommen.
    Gepfändet wurden ja nur die angeblichen Ansprüche. Wie seht ihr das ? Beanstanden und wenn ja,was ?

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