Veräußerungsvertrag durch Verein, Genehmigung des Kuratoriums

  • Leider habe ich bei meiner Recherche im Forum nichts wirklich gefunden. Folgender Fall:
    Kaufvertrag des eingetragen Vereins auf Veräußererseite mit einem Dritten. Gemäß HR-Eintragung ist für wirksame Grundstücksgeschäfte die Genehmigung des Kuratoriums notwendig. Diese liegt auch in der Form des § 29 GBO vor. Allerdings fehlt mir nun der Nachweis, dass die Unterschriftsleistenden als Mitglieder des Kuratoriums wirksam genehmigen konnten. Ich dachte ich lass mir jetzt die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder nachweisen. Leider gibt es nur ein Bestellungsbeschluss in einfacher Schriftform. Das reicht doch nicht, oder?! Wie müsste ein ordnungsgemäßer Nachweis aussehen? :gruebel: Hatte jemand sowas schonmal?

  • Das wäre wohl die einfachste Art des Nachweises.

    In der Literatur wird der Nachweis darüber, dass diejenigen, die den Bestellungsbeschluss gefasst haben, dazu auch berufen waren, nicht für erforderlich gehalten (s. Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Auflage 2016, RN 455; derselbe im jurisPK-BGB Band 1, 7. Auflage 2014, Stand 27.06.2016, § 26 RN 49.1 unter Kritik an dem nachfolgend genannten Beschluss des KG).

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 führen in RN 3650 aus: „Ein Nachweis, dass die Unterzeichner der Niederschrift für diese Beschlussbeurkundung zuständig waren, ist nicht zu erbringen (s Rdn 2904 Fußn 97).“

    Die Fußn. 97 zu RN 2904 lautet: „OLG München RNotZ 2009, 479. Krit dazu DNotI-Rep 2011, 113“

    Dem an der angegebenen Fundstelle veröffentlichten Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat vom 13.05.2009, 34 Wx 26/09, kann ich zu der besagten Problematik allerdings ebenso wenig entnehmen, wie der Stellungnahme im DNotI-Report 2011,113, bei der es um die Folgen Ungültigkeitserklärung der Wahl des Verwalters geht.

    Vermutlich soll es sich aber um den Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat, vom 30.10.2009, 34 Wx 56/09 handeln, der sich mit dem Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vorstands einer altrechtlichen Waldkorporation befasst (s. dazu auch die Abgrenzung im Beschluss des OLG München vom OLG München 34. Zivilsenat, vom 25.08.2010, 34 Wx 40/10). Dort geht es um Nachweise entsprechend §§ 26 III, 24 VI WEG.

    Im Beschluss v. 30.05.2016, 34 Wx 17/16, Rz. 17 führt das OLG München aus:

    „Nach überwiegender und von ihm geteilter Meinung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen in der Versammlung anwesend waren und die dort vorgesehenen Funktionen in der Eigentümergemeinschaft haben (Demharter § 29 Rn. 10; Timme/Knop WEG 2. Aufl. § 26 Rn. 202; Bärmann/Merle WEG 12. Aufl. § 24 Rn. 128; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 26 Rn. 135; Demharter ZWE 2012, 75/77; ders. Rpfleger 2010, 499; Heggen RNotZ 2010, 455; a. A. OLG Hamm Rpfleger 2013, 512; FGPrax 2012, 11: Nachweis über die Bestellung des Beirats erforderlich). Anderes mag bei begründeten Zweifeln gelten, ob die unterzeichnenden Personen tatsächlich die jeweilige Funktion in der Eigentümergemeinschaft innehaben (OLG Köln FGPrax 2013, 16/17)…“

    Frage ist, ob sich das so ohne weiteres auf die Frage der Zugehörigkeit der Zustimmenden zum Kuratorium übertragen lässt. Folgt man der Entscheidung des KG im Beschluss vom 03.05.2016, 1 W 507/15
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    dann dürfte dies nicht der Fall sein. Dort ging es um die Frage der Zugehörigkeit der Zustimmenden zum Aufsichtsbeirat.

    Das KG führt in den Randziffern 8 bis 10 aus (Hervorhebung durch mich): „Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats kann nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind (a.A. LG Bochum, Rpfleger 1979, 462; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3650; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 455). Für eine Analogie fehlt es an einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke und an der Vergleichbarkeit. Während der eingetragene Verein gemäß § 58 Nr. 4 BGB die Protokollierung von Beschlüssen frei regeln kann (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 58 Rn. 4), ist für die Wohnungseigentümergemeinschaft mit § 24 Abs. 6 WEG bestimmt, welche Personen die Niederschrift zu unterschreiben haben (BayObLGZ 1961, 392, 396; Senat, Beschluss vom 5. September 2011 - 1 W 503/11). Die Beschlussfähigkeit der Versammlung der Wohnungseigentümer ergibt sich aus dem Gesetz oder aus abweichenden Regelungen in der Teilungserklärung, die öffentlich beurkundet oder beglaubigt sein muss. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Zudem sind die Anforderungen an eine Nichtigkeit ihrer Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 4 WEG gegenüber dem eingetragenen Verein erhöht. Eine Nachweiserleichterung durch entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 3 WEG ist auch nicht wegen der dienenden Funktion des Grundbuchrechts geboten……Der Beteiligte zu 2) hat die Möglichkeit, seine Satzung so zu gestalten und im Vereinsregister eintragen zu lassen, dass der Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren geführt werden kann. Z.B. könnte er (für Grundstücksgeschäfte) bestimmen, dass die Zustimmung des Aufsichtsbeirats als erteilt gilt, wenn zwei Personen die Zustimmung erklären, deren Bestellung sich aus einer von einem Vorstandsmitglied unterschriebenen Versammlungsniederschrift ergibt. Hierdurch würde auch ein Einklang zwischen dem materiellen Recht und den Prüfungspflichten des Grundbuchamts hergestellt“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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