Leider ist mir keine bessere Überschrift eingefallen, aber ich stehe derzeit ziemlich auf dem Schlauch und würde mich für Eure Meinungen interessieren. Folgendes Szenario in einem Insolvenzantragsverfahren (Fremdantrag). Wir befinden uns noch im Gutachtensstadium.
Der Schuldner betrieb früher eine Diskothek als Einzelunternehmer. Aus dieser Zeit resultieren auch die Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin. Im März 2015 wurde dann die A GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/2 der Schuldner war. Diese führte dann den Betrieb des Clubs fort. Die A GmbH besteht noch, d.h. die auf den Schuldner entfallenden Gesellschaftsanteile unterlägen grds. dem Insolvenzbeschlag. Allerdings ist die A GmbH nicht mehr operativ tätig. Vielmehr wird der Geschäftsbetrieb seit Juni 2016 von der B GmbH fortgeführt. Bei dieser ist der Schuldner weder Gesellschafter noch Geschäftsführer. Nach jetzigem Stand wurden das Anlage- und Umlaufvermögen der A GmbH auf die B GmbH übertragen, so dass man die Anteile an der A GmbH wohl letztlich als nicht werthaltig ansehen muss.
Aber ist diese ca. 1 Monat vor Fremdantrag erfolgte Übertragung des Anlage- und Umlaufvermögens der A GmbH auf die B GmbH anfechtbar? Hier hatte der Schuldenr ja als GF der A GmbH mitgewirkt und war ja auch an dieser beteiligt, so dass doch eine zumindest mittelbare Benachteiligung vorliegen dürfte, oder?