Austauschpfändung Zuständigkeit Vollstreckungsgericht/Insolvenzgericht

  • Seht ihr hier überwiegend die Zuständigkeit des Prozessgerichts für gegeben, auch wenn die Schuldnerin hier auf die Unpfändbarkeit abstellt?

    Wo müsste die Feststellungsklage (örtlich) - sofern das Prozessgericht zuständig ist - erhoben werden?

  • Vielen Dank.

    Einiges spricht für die Zuständigkeit des Prozessgerichts.

    Vielleicht habt ihr auch Zugang zum Hamburger Kommentar, § 36 Rn. 22 und Uhlenbruck, § 36 Rn 43.

    Im Zusammenspiel mit der Entscheidung des LG Göttingen bin ich wieder beim Insolvenzgericht (dort Richter) :-(.

    Bevor ich der Schuldnerin schreibe, dass das Prozessgericht zuständig ist und sie Feststellungsklage erheben muss, wollte ich auf Nummer sicher gehen.

    Irgendwie alles nicht so eindeutig.

    Vielleicht hat jemand noch weitere Meinungen
    .

  • Ob das alles Käse ist (Antrag der Schuldnerin oder die beabsichtigte Austauschpfändung), muss mir egal sein.

    Wichtig ist für mich die weitere Vorgehensweise.

    Im Ergebnis, so hoffe ich, gibt es zwei Optionen:

    a) unter Hinweis auf die beiden Fundstellen (Uhlenbruck und Hamburger Kommentar zur Austauschpfändung und der
    Entscheidung des LG Göttingen) lege ich es dem hier zuständigen Richter am Insolvenzgericht vor. Dann entscheidet dieser,
    ob er die hiesige Zuständigkeit bejaht und ggf. eine Entscheidung trifft

    b) ich verweise direkt auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts und die Feststellungsklage unter Verweis auf die
    Kommentierungen zu § 36 InsO, da § 811
    InsO explizit dort nicht genannt ist.

    Ich denke, dass Option a) der bessere Weg ist, da er im Zweifel automatisch zu b) führt sofern der Richter nach Prüfung auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts verweist.

    Eine Rechtspflegerzuständigkeit ist doch in keinem Fall gegeben, oder? Ist meine beabsichtigte Vorgehensweise vertretbar?

    Danke für Meinungen :)

  • Für die Bescheidung des an das InsO-Gericht gerichteten Antrags kann allenfalls der Richter zuständig sein, da eine Bescheidung nur nach § 766 ZPO durch das InsO-Gericht in Betracht kommt.

    Daher kann auch nur der Richter sagen, ob er den Antrag für zulässig erachtet, oder die Verfolgung des Begehrens im Prozesswege zu erfolgen hat.
    Als unzuständiges Organ würde ich mich insoweit aus jeglicher Bearbeitung des Antrags heraushalten.

  • Ich hatte diesen Fall vergangenes Jahr und habe darauf hingewiesen, dass aus meiner Sicht das Prozessgericht zuständig ist. Der Zivilrichter kam dann zu mir und wollte diskutieren. Letztlich hat er aber das Zivilverfahren durchgeführt. Kann also so falsch nicht sein. Der Einwand von WinterM ist nicht ganz unberechtigt. Ich würde allerdings erst an den Richter vorlegen, wenn auf Entscheidung durch Insogericht bestanden wird. Kann man aber auch gleich machen, dann darf der Richter grübeln.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Den habe ich noch:


    BGH, Beschl. v. 27.9.2018, - IX ZA 4/18, ohne Leitsatz:

    1. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit
    von Lohnbestandteilen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht
    entschieden werden, wenn er - wie vorliegend - keine Vollstreckungshandlung und keine
    Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft.

    2. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das
    Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die
    Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die
    Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das
    Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann
    entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als
    Vollstreckungsgericht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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