Datenschutz Verkettung von Verfahren

  • Hallo!

    Ich bin bei uns am AG Datenschutzbeauftragte und wollte mal eure Meinung bzgl. der nach dem Datenschutzgesetz nicht erlaubten Verkettung von Verfahren wissen.

    Beispielsweise werden aus der Nachlassabteilung standardmäßig die Grundakten zur Nachlassakte beigefügt bzw. ermittelt, ob der Erblasser Grundbesitz hatte.

    Meiner Meinung nach ist das datenschutzrechtlich nicht zulässig, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt die dies zulässt und es für die Bearbeitung des Nachlassverfahrens auch nicht erforderlich ist.

    Anderer Fall:
    Meint ihr, dass er datenschutzrechtlich unbedenklich ist, wenn die Richter vor Anordnung der Betreuung recherchieren, ob gegen den Betreuer ein Strafverfahren läuft oder lief bzw. Insolvenz- oder Vollstreckungsverfahren bzgl. des Betreuer bestehen. Ich denke in diesem Fall wäre die "Recherche" in Ordnung, da es nach 26 FamFG ja die Amtsermittlungspflicht im Betreuungsverfahren gibt.

    Wie seht ihr das?

  • Meiner Meinung nach ist das datenschutzrechtlich nicht zulässig, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt die dies zulässt und es für die Bearbeitung des Nachlassverfahrens auch nicht erforderlich ist.

    Zumindest gibt es § 83 GBO.

  • Das sind für mich keine Vorschriften, die es dem Nachlassgericht erlauben würden, die Grundbücher oder Grundakten einzusehen.

    Den Wert kann man anders ermitteln und wenn die Beteiligten uns nicht angeben wo Grundbesitz vorhanden ist, hat das Nachlassgericht auch keine Recht nachzuforschen.

  • Das sind für mich keine Vorschriften, die es dem Nachlassgericht erlauben würden, die Grundbücher oder Grundakten einzusehen. Den Wert kann man anders ermitteln und wenn die Beteiligten uns nicht angeben wo Grundbesitz vorhanden ist, hat das Nachlassgericht auch keine Recht nachzuforschen.



    Wo steht denn, dass ich den Wert auf eine andere Art ermitteln muss, wenn ich ihn anders ermitteln kann?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Übertreiben wir es nicht hin und wieder mit dem Datenschutz? Wem nutzt es denn, wenn das Nachlassgericht nicht derart ermitteln darf?

  • Das sind für mich keine Vorschriften, die es dem Nachlassgericht erlauben würden, die Grundbücher oder Grundakten einzusehen.

    Was voraussetzt, dass alles was nicht ausdrücklich erlaubt verboten ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das sind für mich keine Vorschriften, die es dem Nachlassgericht erlauben würden, die Grundbücher oder Grundakten einzusehen.

    Den Wert kann man anders ermitteln und wenn die Beteiligten uns nicht angeben wo Grundbesitz vorhanden ist, hat das Nachlassgericht auch keine Recht nachzuforschen.

    § 1960 BGB "... hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht."

    Das kann man so interpretieren, dass das Nachlassgericht nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet ist, nachzuschauen, ob sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist. Und zwar auch und vor allem dann, wenn kein Beteiligter auf der Matte steht. Das nach § 12 GBO erforderliche berechtigte Interesse zur Grundbucheinsicht dürfte für das Nachlassgericht damit gegeben sein.

  • Grundsätzlich gebe ich dir sogar mal wieder Recht, es soll nicht jeder wahllos jedwede Daten über x-beliebige Personen einsehen oder gar sammeln können.

    Man kann es aber dennoch übertreiben, wenn zB der Polizei untersagt wird, in Internetkommunen wie Facebook etc. zu ermitteln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • was ja wieder durch den Wortlaut des Art. 66 Abs. 5 EUErbVO ausgehebelt wäre, wenn tatsächlich der Datenschutz dies verhindern würde:

    "...sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen."

    Ich provoziere aber mal einen anderen Gedankengang:

    Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 GVG.
    Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 8 GVG.

    Wenn die Abteilungen einem Amtsgericht zugehörig sind, welcher Schutz von Daten wird dann verletzt?!

  • Wenn die Abteilungen einem Amtsgericht zugehörig sind, welcher Schutz von Daten wird dann verletzt?!

    Um Himmels willen! Die Tatsache, dass A und B bei der selben Behörde arbeiten, heißt noch lange nicht, dass A alles wissen darf, was B weiß. Es geht das Grundbuchamt überhaupt nichts an
    - dass ich von meiner Tante ein Aktiendepot geerbt habe
    - dass mein Vater mich unter wüsten Beschimpfungen in seinem Testament enterbt hat
    - warum ich mal im Knast gesessen habe
    - was ich beim Familiengericht über die Liebhaber meiner Frau zu Protokoll gegeben habe
    - ob ich meine Kinder gezeugt oder adoptiert habe
    - aus welcher Kirche ich ausgetreten bin

    Siehe aber #10. Da wo A für die Erfüllung seiner Aufgaben etwas von B wissen muss, soll A es auch wissen, und zwar egal ob es zufällig die selbe Behörde, das benachbarte Gericht oder eine Behörde außerhalb der Justiz ist (Art. 35 GG).

  • Die einzelnen Abteilungen kann man in diesem Kontext als eigene "Behörden" ansehen. So erklären sich auch Entscheidungen zur Aktenübersendung wie z.B. LG Fulda (5 T 201/11 - okay, StA und Betreuungsgericht sind tatsächlich zwei grundverschiedene Behörden), OLG Köln (7 VA 2/13) und OLG Hamm 15 VA 7/08 (...8/08, 9/08).

    Ich betrachte es auch als sehr kritisch, dass in kleinen Behörden mit Mischpensen quasi jeder Rpfl jede Abteilung ansehen kann (im Fachsystem), weil er sie zumindest vertretungsweise bearbeitet.
    Zwar ist es praktisch, aus einer Betreuungssache heraus den Erbschein direkt im System abzurufen. Aber gleichzeitig in Erfahrung zu bringen, dass der bisherige Betreuer strafrechtlich in Erscheinung getreten sein soll, wegen Unterhaltszahlungen Antragsgegner in nem Familienverfahren ist oder Beratungshilfe wegen wasauchimmer beantragt hat, ist nicht unbedingt das Beste...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie seht ihr das?


    Vermintes Gelände.
    Aus welchen Recht würde ein Datenschutzbeauftragter denn sein Recht herleiten, sich überhaupt in gerichtliche Verfahrensweisen, auf die Artikel 97 des Grundgesetzes oder § 9 des Rechtspflegergesetzes Anwendung finden, einzumischen?

  • Wie seht ihr das?


    Vermintes Gelände.
    Aus welchen Recht würde ein Datenschutzbeauftragter denn sein Recht herleiten, sich überhaupt in gerichtliche Verfahrensweisen, auf die Artikel 97 des Grundgesetzes oder § 9 des Rechtspflegergesetzes Anwendung finden, einzumischen?

    Da verkennst du die Allmacht der Datenschutzbeauftragten. Siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) BDSG. Ich kann aus persönlicher Erfahrung heraus nur anmerken, dass eine Diskussion mit dem Datenschutzbeauftragten sehr sehr unangenehm werden kann.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ja, es gibt Gespräche, nach denen sich fremde Menschen in den Armen liegen und andere Gespräche. Aber ich sehe auch keinen Grund, weswegen Richter oder Rechtspfleger Diskussionen führen müssten, wenn sie das nicht wollen.

    Wäre es mit Blick auf rechtsstaatliche Gepflogenheiten nicht taktvoller, der Datenschutzbeauftragte suchte Gespräche z. B. mit der Behördenleitung, dem Richterbund oder dem Abgeordneten seines Vertrauens?

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